Abwehranspruch gegen Niederschlagswasser vom Nachbargrundstück
BGB § 1004 Abs. 1 Satz 2; LNRG RP § 37 Abs. 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein „Übertritt“ von Niederschlagswasser im Sinne des § 37 Abs. 1 LNRG Rheinland-Pfalz setzt keinen oberirdischen Zufluss voraus. Dem Eigentümer eines Grundstücks steht auch dann ein Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. § 37 Abs. 1 LNRG Rheinland-Pfalz zu, wenn infolge baulicher Anlagen auf dem Nachbargrundstück (unterirdisch) vermehrt Sickerwasser auf sein Grundstück gelangt.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
1 Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Der Bekl., der eine Kfz-Werkstatt betreibt, hat auf seinem Grundstück einen Kfz-Abstellplatz mit Halle errichtet. Das Hallengelände ist u. a. durch Verbundsteinpflaster teilweise versiegelt. Ein Anschluss an die öffentliche Kanalisation ist nicht vorhanden. Es existiert eine Versickerungsanlage, um deren Wirksamkeit die Parteien streiten, sowie eine „Aufkantung“, die das Grundstück des Bekl. zu dem Grundstück des Kl. abgrenzt. Der Kl. behauptet, das benachbarte Grundstück sei baulich so gestaltet, dass Sickerwasser auf sein Grundstück gelange; durch den dadurch erhöhten Grundwasserspiegel werde dessen gärtnerische bzw. landwirtschaftliche Nutzung wesentlich beeinträchtigt.
2 Das Landgericht hat den Bekl. - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - antragsgemäß verurteilt, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, durch die verhindert wird, dass Sickerwasser in das angrenzende Grundstück des Kl. einsickert, dort den Grundwasserstand erhöht und zu Schäden sowie einer eingeschränkten - auch landwirtschaftlichen - Nutzbarkeit des Gartens führt. Die hiergegen gerichtete Berufung des Bekl. hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kl. beantragt, verfolgt der Bekl. seinen Klageabweisungsantrag weiter.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 3 Das Berufungsgericht nimmt aufgrund der erstinstanzlichen Beweisaufnahme an, dass das Grundstück des Kl. durch Zufluss von Niederschlagswasser von dem benachbarten Grundstück beeinträchtigt werde. Hierfür sei der Bekl. aufgrund der baulichen Gestaltung seines Grundstücks (Auffüllung, Bebauung, Teilversiegelung, Versickerungsanlage) als Störer verantwortlich. Der Kl. sei nicht zur Duldung dieser Beeinträchtigung gemäß § 1004 Abs. 2 BGB i.V.m. § 37 Landesnachbarrechtsgesetz Rheinland-Pfalz (im Folgenden: LNRG) verpflichtet. Dem stehe nicht entgegen, dass nach den Ausführungen der Sachverständigen das Wasser nicht oberirdisch, sondern durch Versickerung in den angrenzenden Garten des Kl. gelange. Bei dem „Übertritt“ von Niederschlagswasser auf das Nachbargrundstück im Sinne des Gesetzes handele es sich um einen weit gefassten Begriff, der als Auffangtatbestand alle Formen einer dem Nachbarn zuzurechnenden Zuführung umfasse. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass das Gesetz Verhaltensweisen, wie sie hier bezüglich des Bekl. festgestellt worden seien, habe gestatten wollen. Eine nur unwesentliche Beeinträchtigung des klägerischen Gartens liege nicht vor. Mangels näheren Vortrags des Bekl. könne auch nicht von einer Ortsüblichkeit im Sinne von § 906 Abs. 2 BGB ausgegangen werden.
II. 4 Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung stand.
5 1. Entgegen der Auffassung der Revision ist die von dem Berufungsgericht aufrechterhaltene Verurteilung des Bekl. nicht deshalb auf eine unmögliche Handlung gerichtet, weil es sich bei dem im Urteil des Landgerichts aufgeführten Flurstücken Nr. 76 und 357/77 nicht um die an das Grundstück des Kl. angrenzende Grundstücke handelt. Bei der Bezeichnung der Flurstücke ist dem Landgericht eine offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne des § 319 Abs. 1 ZPO unterlaufen, zu deren Berichtigung der Senat als mit der Sache befasstes Rechtsmittelgericht befugt ist (BGH, Urteil vom 10. Juli 1991 - IV ZR 155/90, NJW-RR 1991, 1278). Auf der Grundlage des sowohl von dem Landgericht als auch von dem Berufungsgericht in Bezug genommen Lageplans, gegen dessen Richtigkeit der Bekl. keine Einwendungen erhebt, ergibt sich zweifelsfrei, dass sich seine Verurteilung auf das Grundstück mit der Flurstück-Nummer 76/1 beziehen soll. Dahingehend ist der Tenor des Urteils des Landgerichts zu berichtigen.
6 2. Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, dass dem Kl. ein Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. § 37 Abs. 1 LNRG zusteht.
7 a) Der Eigentümer eines Grundstücks kann sich grundsätzlich gegen die von einem Nachbargrundstück ausgehenden Einwirkungen, die sein Eigentum beeinträchtigen, zur Wehr setzen (§ 1004 BGB). Inhalt und Umfang des Anspruchs aus § 1004 BGB im Einzelnen ergeben sich bei derartigen Beeinträchtigungen aus der gesetzlichen Regelung des Nachbarrechts, das durch einen Ausgleich der einander widerstreitenden Interessen der Nachbarn gekennzeichnet ist und sich nicht nur als Bundesrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch befindet (§§ 906 ff. BGB), sondern auch in den die allgemeinen nachbarrechtlichen Bestimmungen ändernden und ergänzenden Vorschriften des Bundesrechts (z. B. § 37 WHG) sowie in den Vorschriften des Landesrechts enthalten ist, die nach Art. 1 Abs. 2 und Art. 124 Satz 1 EGBGB dem Landesgesetzgeber vorbehalten sind. Nur in dem hiernach gegebenen Rahmen kann der Eigentümer Beeinträchtigungen abwehren (vgl. Senat, Urteil vom 12. November 1999 - V ZR 229/98, NJW-RR 2000, 537, 538).
8 b) Inwieweit der Kl. den Zufluss vermehrten Sickerwassers auf sein Grundstück verhindern kann, richtet sich nach § 37 Abs. 1 LNRG. Hiernach müssen der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks ihre baulichen Anlagen so einrichten, dass Niederschlagswasser nicht auf das Nachbargrundstück tropft, auf diese abgeleitet wird oder übertritt. Demgegenüber ist weder die Vorschrift des § 906 Abs. 1 und 2 Satz 1 BGB anwendbar noch kann auf die wasserrechtlichen Vorschriften des § 82 Landeswassergesetz Rheinland-Pfalz (im Folgenden: LWG) bzw. - mit Inkrafttreten ab dem 1. März 2010 - des § 37 WHG abgestellt werden.
9 aa) Als sog. Grobimmission zählt der Wasserzufluss als solcher nicht zu den Immissionen im Sinne des § 906 Abs. 1 BGB (Senat, Urteil vom 2. März 1984 - V ZR 54/83, BGHZ 90, 255, 258). Etwas anderes gilt nur, wenn eine unwägbare Substanz im Sinne der Vorschrift in abfließendes Regenwasser gerät und auf diese Weise dem Nachbargrundstück zugeführt wird (Senat, Urteil vom 2. März 1984 - V ZR 54/83, BGHZ 90, 255, 259). Daher ist § 906 BGB bei der Beurteilung, ob ein Eigentümer einen von einem Nachbargrundstück herrührenden Wasserzufluss dulden muss, grundsätzlich nicht heranzuziehen. Anders als das Berufungsgericht meint, kommt es deshalb für das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs des Kl. gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht darauf an, ob der Wasserzufluss ortsüblich im Sinne von § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB ist. Dem steht nicht entgegen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ein Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB auch bei Störungen durch Grobimmissionen wie Wasser in Betracht kommt (Senat, Urteil vom 12. Dezember 2003 - V ZR 180/03, BGHZ 157, 188, 190; Senat, Urteil vom 25. Oktober 2013 - V ZR 230/12, BGHZ 198, 327 Rn. 7). Um einen solchen Anspruch geht es hier nämlich nicht.
10 bb) Die wasserrechtlichen Vorschriften der §§ 82 LWG, 37 WHG finden nur auf wild abfließendes Wasser Anwendung, also auf Wasser, das unmittelbar auf den unversiegelten Boden fällt. Hiervon zu unterscheiden ist sog. Baulichkeitswasser, das von einem auf dem Nachbargrundstück stehenden Gebäude bzw. einer baulichen Anlage auf das bebaute Grundstück abgelaufen und von dort auf das Nachbargrundstück gelangt ist. Auf dieses ist die Vorschrift des § 37 LNRG anzuwenden (vgl. hierzu Hülbusch/Bauer/Schlick, Nachbarrecht für Rheinland-Pfalz und das Saarland, 6. Aufl., Einführung §§ 37-38, Rn. 6 sowie § 37 Rn. 3; siehe auch BGH, Urteil vom 25. März 1982 - III ZR 202/80, MDR 1982, 827 zu § 27 Abs. 1 Nachbargesetz NW). Der Vorrang des Nachbarrechts gegenüber dem Wasserrecht gilt auch dann, wenn Niederschlagswasser von einer baulichen Anlage zunächst auf das eigene Grundstück abfließt und anschließend auf das Nachbargrundstück übertritt (vgl. BGH, aaO).
11 c) Ohne Rechtsfehler nimmt das Berufungsgericht an, dass der Bekl. gegen die Vorschrift des § 37 Abs. 1 LNRG verstößt.
12 aa) Allerdings entspricht es - soweit ersichtlich - nahezu einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass ein „Übertreten“ von Niederschlagswasser auf das Nachbargrundstück nur gegeben ist, wenn es sich um einen oberirdischen Zufluss von einem Grundstück auf das Nachbargrundstück handelt. Demgegenüber sollen die nachbarrechtlichen Vorschriften keinen Beseitigungsanspruch begründen, wenn das Wasser auf dem Grundstück, auf dem es als Niederschlag auftrifft, einsickert und dabei den Boden des Nachbargrundstücks unterirdisch durchfeuchtet (vgl. OLG Frankfurt, OLGR 1998, 338 zu § 26 Abs. 1 HessNRG; OLG Köln, Urteil vom 14. Mai 2010 - 19 U 120/09, juris und VersR 2003, 911, jeweils zu § 27 Abs. 1 NachbG NRW; Dehner, Nachbarrecht, 7. Aufl., B § 26 III.1 c]; Hülbusch/Bauer/Schlick, Nachbarrecht für Rheinland-Pfalz und das Saarland, 6. Aufl., § 37 Rn. 3; Schäfer/Fink-Jamann/Peter, Nachbarrechtsgesetz für Nordrhein-Westfalen, 16. Aufl., § 27 Rn. 5 zu § 27 NachbG NRW; a. A. Lehmann, Kommentar zum Niedersächsischen Nachbarrechtsgesetz und zum Nachbarrecht des BGB, 3. Aufl., § 45 Rn. 6 zu § 45 NachbG Niedersachsen). Zur Begründung wird im Wesentlichen auf den Wortlaut der nachbarrechtlichen Vorschriften verwiesen. Bei einem Einsickern in den Boden könne man nicht davon sprechen, dass Niederschlagswasser „übertrete“ (Dehner, Nachbarrecht, 7. Aufl., B § 26 III.1 c).
13 bb) Der Senat hat sich zum Begriff des „Übertretens“ bislang nicht geäußert. Soweit er in dem Urteil vom 12. November 1999 (V ZR 229/98, NJW-RR 2000, 537) die Auslegung der gleichlautenden Vorschrift des § 26 Abs. 1 HessNRG durch das Oberlandesgericht Frankfurt (OLGR 1998, 338) nicht beanstandet hat, beruhte dies auf der nach dem damaligen Revisionsrecht (§ 549 Abs. 1 ZPO a. F.) fehlenden Revisibilität des hessischen Nachbarrechtsgesetzes.
14 Sachlich überzeugt die Differenzierung zwischen einem oberirdischen und einem unterirdischen Wasserzufluss nicht. § 37 Abs. 1 LNRG findet auch dann Anwendung, wenn die baulichen Anlagen auf einem Grundstück die Ursache dafür sind, dass mehr Sickerwasser auf das Nachbargrundstück gelangt als dies ohne die baulichen Anlagen der Fall wäre.
15 (1) Der Wortlaut der Vorschrift steht einer solchen Auslegung nicht entgegen. Ebenso wie bei den anderen Alternativen des § 37 Abs. 1 LNRG, nämlich dem Tropfen und dem Ableiten von Niederschlagswasser auf das Nachbargrundstück, wird auch mit dem „Übertreten“ eine Modalität der Ortsveränderung des Wassers von dem einen Grundstück auf das andere beschrieben. Begrifflich ist diese Modalität nicht auf einen oberirdischen Zufluss beschränkt. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird der Ausdruck „übertreten“ unter anderem im Sinne von „irgendwohin gelangen“ (vgl. Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 3. Aufl., Band 9, Stichwort „übertreten“) oder aber auch im Sinne von „etwas gelangt in etwas hinein“ (vgl. Brockhaus/Wahrig, Deutsches Wörterbuch, Sechster Band 1981, Stichwort „übertreten“) verstanden.
16 (2) Für die Anwendung der Vorschrift auf durch die Bebauung des Nachbargrundstücks bedingtes vermehrt eindringendes Sickerwasser spricht vor allem ihr Zweck.
17 (a) Eine grundsätzliche Pflicht des Eigentümers eines Grundstücks, den Ablauf des Niederschlagwassers auf das Nachbargrundstück zu verhindern, gibt es allerdings nicht. Soweit die natürliche Gestaltung des Bodens einen solchen Abfluss bewirkt, muss der Grundstückseigentümer deshalb keine besonderen Maßnahmen ergreifen, um dem entgegen zu wirken (Dehner, Nachbarrecht, 7. Aufl., B § 26 III.1 b). So liegt der Fall, wenn das Wasser im Untergrund auf eine - naturgegebene - wasserundurchlässige Schicht trifft und seinem natürlichen Fluss folgend auf das Nachbargrundstück gelangt (vgl. hierzu Hülbusch/Bauer/Schlick, Nachbarrecht für Rheinland-Pfalz und das Saarland, 6. Aufl., § 37 Rn. 3). Dann obliegt es dem Eigentümer des Nachbargrundstücks, sich um den Schutz seines Grundstücks zu kümmern (BGH, Urteil vom 18. April 1991 - III ZR 1/90, BGHZ 114, 183, 188 f.; Senat, Urteil vom 17. Oktober 2013 - V ZR 15/13, NZM 2014, 366 Rn. 10).
18 (b) Wenn der Eigentümer jedoch auf seinem Grundstück bauliche Anlagen errichtet, die ursächlich dafür sind, dass dem Nachbargrundstück vermehrt Niederschlagswasser zugeführt wird, greift er in den natürlichen Ablauf des Wassers ein. Gegen solche Beeinträchtigungen seines Eigentums soll § 37 Abs. 1 LNRG den Nachbarn schützen (vgl. hierzu Dehner, Nachbarrecht, 7. Aufl., § 26 III. 2 b). Bauliche Anlagen können aber nicht nur dazu führen, dass Niederschlagswasser, das ohne die Anlagen auf dem Grundstück verblieben wäre, von der Oberfläche des Grundstücks auf die Oberfläche des Nachbargrundstücks fließt. Ebenso können die baulichen Anlagen zur Folge haben, dass das Niederschlagswasser nur teilweise auf dem Grundstück versickert und als Sickerwasser unterirdisch vermehrt auf das Nachbargrundstück übertritt. Der Eigentümer ist in beiden Fällen gleichermaßen schutzwürdig. So liegt es, wenn die baulichen Anlagen dazu führen, dass das Niederschlagswasser gesammelt an einer bestimmten Stelle auf dem Grundstück auftrifft, und diese Konzentration die ansonsten erfolgende weit- und tiefflächige Versickerung verhindert und zu einem vermehrten unterirdischen Zufluss von Sickerwasser auf dem Nachbargrundstück führt. Entsprechendes gilt, wenn das Niederschlagswasser in einer Bodenschicht auf einer Betondecke stehen bleibt und wegen der fehlenden Versickerungsmöglichkeit von dort aus unterirdisch auf das Nachbargrundstück gelangt (vgl. den Sachverhalt in der Entscheidung des OLG Frankfurt, OLGR 1998, 338).
19 Diese weite Auslegung des Tatbestandsmerkmals „Übertreten“ steht auch im Einklang mit der Auslegung der Alternative des „Ableitens“ von Niederschlagswasser i.S.d. § 37 Abs. 1 LNRG. Der Zweck der Vorschrift, den Eigentümer vor einem Eingriff in den natürlichen Ablauf des Wassers zu schützen, gebietet es, unter einem „Ableiten“ sowohl das ober- als auch das unterirdische gezielte oder unbewusste Ableiten zu verstehen (so auch Schäfer/Fink-Jamann/Peter, Nachbarrechtsgesetz für Nordrhein-Westfalen, 16. Aufl., § 27 Rn. 5 zu § 27 NachbG NRW). Es kann keinen Unterschied machen, ob ein Grundstückseigentümer, der das auf seinen baulichen Anlagen niedergehende Wasser auffängt und es über ein Rohr auf das benachbarte Grundstück ableitet, das Rohr ober- oder unterirdisch verlegt.
20 (3) Dieser Auslegung steht nicht entgegen, dass die Vorschrift in dem mit „Dachtraufe“ überschriebenen Abschnitt des rheinland-pfälzischen Nachbarrechtsgesetzes steht. Zwar mag diese Überschrift Vorschriften erwarten lassen, die sich mit dem Traufwasser befassen, also Niederschlagswasser, das vom Dach abtropft oder über Dachrinnen und Fallrohre abgeleitet wird. Hierauf beschränkt sich der Abschnitt jedoch nicht. Er ist deshalb so überschrieben, weil der Gesetzgeber in bewusster Abkehr vom Gemeinen Recht und einigen Landesrechten aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzesbuchs, die ein Traufrecht kannten (ein Recht, Niederschlagswasser vom Dach auf das Nachbargrundstück abtropfen zu lassen), den Grundstückseigentümer verpflichtet, kein Niederschlagswasser auf das Nachbargrundstück abzuleiten (Dehner, Nachbarrecht, § 26 II und III; siehe auch die Begründung des Entwurfs eines Nachbarrechtsgesetzes für Rheinland-Pfalz, Drucksache VI/1048, S. 33 des Landtags Rheinland-Pfalz). Dieser weiter greifenden Zielsetzung entspricht gerade ein Normverständnis, das nicht der ursprünglichen Vorstellung des vom Dach tropfenden Niederschlagswassers verhaftet bleibt, sondern auf die bebauungsbedingte Veränderung des Abflusses des Niederschlagswassers zu Lasten des Nachbarn abstellt. Dann aber kommt es auf den Weg, den das Niederschlagswasser vermehrt zum Nachbarn nimmt, nicht entscheidend an.
21 (c) Der Hinweis der Revision auf die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 2 LWG, aus der sich der Vorrang der Versickerung des Niederschlagswassers vor einer Einleitung in die öffentliche Kanalisation ergebe, rechtfertigt ebenfalls keine abweichende Beurteilung. Dieser Vorrang ändert nichts an der aus § 37 Abs. 1 LNRG folgenden Verpflichtung des Grundstückseigentümers, das Übertreten von (vermehrtem) Sickerwasser auf das Nachbargrundstück zu verhindern.
22 (d) Unerheblich ist ferner der Einwand der Revision, der Grundstückseigentümer sei mit der Zuleitung des Sickerwassers zum Grundwasser seiner eigentümerrechtlichen Verantwortung entzogen, weil das Grundwasser nicht in seinem Eigentum stehe. Die in § 37 Abs. 1 LNRG normierte Pflicht knüpft an die Gestaltung der baulichen Anlagen an, die sich auf dem Grundstück befinden und die die Ursache für den vermehrten Zufluss von Niederschlagswasser auf das Nachbargrundstück darstellen. Auf die Eigentumsverhältnisse an dem Wasser kommt es hierfür nicht an.
23 cc) § 37 Abs. 1 LNRG bedarf allerdings insoweit einer Einschränkung, als nicht jeder vermehrte, d. h. über die natürlichen Gegebenheiten hinausgehender Zufluss relevant ist. Er muss vielmehr zu einer Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks führen (vgl. in diesem Sinne auch Schäfer/Fink-Jamann/Peter, Nachbarrechtsgesetz für Nordrhein-Westfalen, 16. Aufl., § 27 Rn. 2 zu § 27 NachbG NRW). Dies ist hier der Fall.
24 Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der vermehrte Übertritt von Sickerwasser von dem Grundstück des Bekl. auf das Grundstück des Kl. seinen Grund in den von dem Bekl. auf seinem Grundstück errichteten baulichen Anlagen. Diese verhindern eine vollständige Versickerung des Niederschlagswassers auf dem Grundstück des Bekl. Die hieraus folgenden Beeinträchtigungen des klägerischen Grundstücks sind nicht unwesentlich, wie das Berufungsgericht ebenfalls festgestellt hat. Dass diese Feststellung im Rahmen der - systematisch verfehlten (siehe oben II.2.b] aa]) - Prüfung des § 906 BGB erfolgt ist, wirkt sich im Ergebnis nicht aus. Die gegen diese Feststellungen erhobenen Verfahrensrügen der Revision hat der Senat geprüft, sie aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 Satz 1 ZPO).
25 d) An der Pflicht des Bekl., durch geeignete Maßnahmen auf seinem Grundstück das - durch die bauliche Gestaltung bedingte - vermehrte Eindringen von Sickerwasser auf das klägerische Grundstück zu verhindern, änderte sich nichts, wenn der Kl. selbst durch eine Betonierung des eigenen Hofs zu einer Erhöhung des Grundwasserspiegels auf seinem Grundstück beigetragen haben sollte. Diesem Vorbringen des Bekl. musste das Berufungsgericht mangels Erheblichkeit nicht nachgehen. Die von dem Bekl. insoweit erhobene Verfahrensrüge ist unbegründet.
26 e) Auch die weitere Voraussetzung für einen Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB, dass nämlich weitere Beeinträchtigungen zu besorgen sind, ist erfüllt. Da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Bekl. das Eigentum des Kl. bereits beeinträchtigt hat, spricht für das Vorliegen der erforderlichen Wiederholungsgefahr eine tatsächliche Vermutung (vgl. Senat, Urteil vom 12. Dezember 2003 - V ZR 98/03, NJW 2004, 1035, 1036).
27 f) Die Verurteilung des Bekl. zu einem positiven Tun, nämlich zur Ergreifung geeigneter Maßnahmen, durch die verhindert wird, dass Sickerwasser von seinem Grundstück auf das Grundstück des Kl. einsickert, ändert nichts an dem Bestehen einer Unterlassungsverpflichtung. Es geht dem Kl. darum, künftige Störungen seines Eigentums zu verhindern. Lässt sich - wie hier - die drohende Beeinträchtigung nur durch aktives Eingreifen verhindern, schuldet der zur Unterlassung Verpflichtete das erforderliche positive Tun (Senat, Urteil vom 12. Dezember 2003 - V ZR 98/03, NJW 2004, 1035, 1037).
28 3. Keinen Erfolg hat der Bekl. schließlich mit seiner auf § 547 Nr. 6 ZPO gestützten Rüge, das Berufungsgericht habe die von ihm erhobene Einrede der Verjährung nicht geprüft.
29 a) Zwar ist eine Entscheidung auch dann nicht mit Gründen im Sinne des § 547 Nr. 6 ZPO versehen, wenn sie - wie hier - auf selbständige Verteidigungsmittel wie die Einrede der Verjährung nicht eingeht (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1962 - I ZB 27/62, BGHZ 39, 333, 337; BGH, Urteil vom 24. Oktober 1990 - XII ZR 124/98, NJW-RR 1991, 194, 195). Eine Aufhebung und Zurückverweisung ist gleichwohl nicht veranlasst, wenn das übergangene Verteidigungsmittel rechtlich unerheblich ist und deshalb nicht zu dem von der Revision angestrebten Erfolg führen kann (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1962 - I ZB 27/62, BGHZ 39, 333, 339; BGH, Urteil vom 24. Oktober 1990 - XII ZR 124/98, NJW-RR 1991, 194, 195).
30 b) So liegt der Fall aber hier, weil der Anspruch des Kl. nicht verjährt ist. Es kann dahinstehen, ob dies bereits aus § 53 Abs. 2 LNRG bzw. § 53 Abs. 3 LNRG a. F. (Fassung vom 15. Juni 1970) folgt, wonach die „übrigen Ansprüche nach diesem Gesetz“, d. h. alle Ansprüche nach dem Landesnachbarrechtsgesetz, die nicht auf Schadensersatz oder Zahlung von Geld gerichtet sind und für die die besondere Verjährungsregelung des § 53 Abs. 1 LNRG bzw. § 53 Abs. 1 und 3 LNRG a.F. gilt, nicht der Verjährung unterliegen. Auch wenn stattdessen die allgemeinen Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs maßgeblich sein sollten (so Hülbusch/Bauer/Schlick, Nachbarrecht für Rheinland-Pfalz und das Saarland, 6. Aufl., § 37 Rn. 2 ff.; siehe allgemein zu dem Verhältnis zwischen einer Verjährungsregelung nach Landesnachbarrecht und einem Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB Senat, Beschluss vom 4. März 2010 - V ZB 130/09, NJW-RR 2010, 807 Rn. 23 f.), ist keine Verjährung eingetreten.
31 Der Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB verjährt in der Regelverjährungsfrist, die nach § 195 BGB a. F. dreißig Jahre betrug (vgl. Senat, Urteil vom 22. Juni 1990 - V ZR 3/89, NJW 1990, 2555, 2556) und ab dem 1. Januar 2002 nach §§ 195, 199 Abs. 4 BGB drei Jahre bzw. maximal zehn Jahre beträgt (vgl. Senat, Urteil vom 4. Juli 2014 - V ZR 183/13, NJW 2014, 2861 Rn. 7). In allen Fällen setzt der Lauf der Verjährungsfrist voraus, dass der Anspruch entstanden ist. Bei Unterlassungsansprüchen kommt es insoweit gemäß § 199 Abs. 5 BGB auf die Zuwiderhandlung an. Diese kann hier nicht bereits in der nach dem Vortrag des Bekl. im Jahr 1991 erfolgten Errichtung der Halle gesehen werden. Der Schwerpunkt der Störung liegt vielmehr darin, dass es der Bekl. seit dieser Errichtung dauernd unterlässt, die baulichen Anlagen auf seinem Grundstück so einzurichten - beispielsweise durch eine ordnungsgemäße Entwässerung -, dass nicht vermehrt Niederschlagswasser auf das Grundstück des Kl. einsickert. Bei einer derartigen Sachlage kommt eine Verjährung des Unterlassungsanspruchs nicht in Betracht, wobei dahinstehen kann, ob es sich um eine einheitliche Dauerhandlung handelt, die den rechtswidrigen Zustand fortlaufend aufrechterhält und die Frist deshalb gar nicht in Gang gesetzt wird oder wiederholte Störungen jeweils neue Ansprüche begründen (vgl. Senat, Urteil vom 8. Mai 2015 - V ZR 178/14 juris Rn. 9).
III. 32 1. Die hiernach erfolglose Revision des Bekl. ist zurückzuweisen. Da allerdings in dem Tenor des von dem Berufungsgericht bestätigten erstinstanzlichen Urteils der für den Unterlassungsanspruch - auch nach Auffassung des Berufungsgerichts - erforderliche Kausalzusammenhang zwischen der baulichen Gestaltung des Grundstücks des Bekl. und dem vermehrten Zufluss von Sickerwasser auf das Grundstück des Kl. nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, hat der Senat den Tenor zur Klarstellung in diesem Sinne konkretisiert und auch im Übrigen unter Beachtung des interessengerecht ausgelegten Klagebegehrens neu gefasst.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Naturereignisse wie Regen sind grundsätzlich hinzunehmen; für dadurch entstehende Schäden kann kein Ersatz verlangt werden. Wenn allerdings durch bauliche Anlagen auf dem Nachbargrundstück Niederschlagswasser verstärkt abgeleitet und dadurch eine erhebliche Eigentumsbeeinträchtigung verursacht wird, kann Unterlassung verlangt werden.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Beklagte betrieb eine Kfz-Werkstatt; das Gelände war durch Verbundsteinpflaster teilweise versiegelt ohne Anschluss an die öffentliche Kanalisation. Die Versickerungsanlage war unzureichend, so dass Sickerwasser auf das Grundstück des Klägers gelangte, der einen erhöhten Grundwasserspiegel mit Beeinträchtigung der gärtnerischen Nutzung seines Grundstücks beanstandete. Die Klage auf Beseitigung der Störung war erfolgreich.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 12. Juni 2015 bestätigte der Bundesgerichtshof im Ergebnis das Urteil des OLG Zweibrücken, wonach der Beklagte geeignete Maßnahmen zu ergreifen habe, durch die das Einsickern in das angrenzende Grundstück von Sickerwasser verhindert werde. Prüfungsmaßstab sei allerdings nicht § 906 BGB, der nur für unwägbare Stoffe gelte und nicht für „Grobimmissionen“ wie Regenwasser. Ein Abwehranspruch ergebe sich auch nicht aus wasserrechtlichen Vorschriften, die nur „wild abfließendes Wasser“ betreffen, nicht aber „Baulichkeitswasser“, das zunächst auf dem Nachbargrundstück versickert ist. Hier sei aber die Regelung im Nachbarrechtsgesetz einschlägig, wonach das Übertreten von Niederschlagswasser verhindert werden müsse. Entgegen der nahezu einhelligen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur sei das nicht nur bei einem oberirdischen Zufluss der Fall, sondern auch dann, wenn das Wasser unterirdisch versickere. Nach Wortlaut und Zweck der Vorschrift müsse der Eigentümer seine baulichen Anlagen so einrichten, dass eine Beeinträchtigung des Nachbarn vermieden werde. Eine solche Beeinträchtigung sei hier festgestellt, so dass ein Unterlassungsanspruch bestehe. Dieser sei auch nicht verjährt, da der Beklagte es dauernd unterlassen habe, die baulichen Anlagen auf seinem Grundstück so einzurichten, dass eine ordnungsgemäße Entwässerung gewährleistet sei.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Kernpunkte der Entscheidung lassen sich so zusammenfassen:
1. Der Abwehranspruch eines Grundstückseigentümers gegen Zuführung von Niederschlagswasser richtet sich nicht nach § 906 BGB, der nur die Zuführung unwägbarer Stoffe regelt. In Betracht kommt nur eine entsprechende Anwendung des § 906 Abs. 2 BGB (Ausgleichsanspruch) bei Zuführung von verseuchtem Wasser.
2. Ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB ergibt sich nicht aus wasserrechtlichen Vorschriften, die nur auf wild abfließendes Wasser anzuwenden sind, also auf Wasser, das unmittelbar auf den und versiegelten Boden fällt und dann auf das Nachbargrundstück abfließt. Dazu hat das Kammergericht mit Urteil vom 22. April 2004 (DWW 2007, 27) festgestellt, dass nur eine künstliche Veränderung des baulichen Zustands, die über die zulässige wirtschaftliche Nutzung hinausgeht, einen Abwehranspruch auslöst.
3. Ein Unterlassungsanspruch ergibt sich aber aus dem Nachbarrechtsgesetz, wonach bauliche Anlagen so einzurichten sind, dass Niederschlagswasser nicht auf das Nachbargrundstück übertritt. Das gilt nicht nur für oberirdischen Zufluss, sondern auch für ein unterirdisches Einsickern. Allerdings ist nicht jeder vermehrte Zufluss relevant, sondern es muss zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks gekommen sein.
4. Ein solcher Anspruch ist nicht verjährt mit der Regelverjährungsfrist von drei Jahren, wenn er darauf beruht, dass der Nachbar seine baulichen Anlagen nicht verändert hat. Ob man nun eine einheitliche Dauerhandlung (Aufrechterhalten des rechtswidrigen Zustands) oder jeweils neue Ansprüche durch wiederholte Störungen annimmt, ist dabei unerheblich, da jedenfalls die Verjährungsfrist nicht abläuft (anders noch OLG Brandenburg, Urteil vom 21. Juni 2012 - 5 U 77/11 -, Juris).
5. Solche nachbarrechtlichen Regelungen, wonach der Übertritt von Niederschlagswasser zu verhindern ist, gibt es in Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Brandenburg – nicht aber in Berlin.
6. Sind wasserrechtliche und nachbarrechtliche Vorschriften nicht anwendbar, kommt ein Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB nur dann in Frage, wenn eine pflichtwidrige Handlung oder Unterlassung vorliegt, etwa weil die Bebauung nicht ordnungsgemäß erfolgte. Ein Regenwasserabfluss infolge bestimmungsgemäß betriebener landwirtschaftlicher Nutzung ist keine Störung nach § 1004 BGB (BGH 114, 183).