Abwehranspruch des Mieters gegen Überwachungskamera-Attrappe im Hauseingang
GG Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, Abs. 1; BGB §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Installation einer Videokamera-Attrappe im Eingangsbereich eines Wohnhauses ist wegen des verbleibenden Drucks einer Dauerüberwachung einer funktionierenden Kamera gleichzustellen, wenn die Attrappe insbesondere im Hinblick auf die Ausstattung mit einer funktionierenden LED-Blinkleuchte eine täuschend echte Optik aufweist, die einen Überwachungsbetrieb simuliert, und Dritte - Mieter, Besucher und sonstige Dritte - eine Überwachung durch Überwachungskameras ernsthaft befürchten müssen (sog. „Überwachungsdruck“). In einem solchen Fall liegt ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht gegenüber unbeteiligten Dritten vor, der allenfalls dann zulässig - und mithin verhältnismäßig - sein kann, wenn schwerwiegenden Beeinträchtigungen des Eigentums nicht in anderer Weise zumutbar begegnet werden kann; Beeinträchtigungen wie leichtere Diebstähle oder Sachbeschädigungen reichen dafür nicht.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Dem Kl. steht gegenüber den Bekl. ein Anspruch auf Entfernung der Video-Überwachungskamera-Attrappe aus § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. § 1004 Abs. 1 BGB analog i. V. m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG zu.
Die Installation der Kamera stellt einen nicht gerechtfertigten Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Kl. dar, der nicht durch das gem. Art. 14 GG in der Verfassung verankerte Recht der Bekl., geeignete und erforderliche Maßnahmen zum Schutz des Eigentums zu ergreifen, gerechtfertigt ist.
Dem Amtsgericht ist bereits im Ausgangspunkt nicht darin zu folgen, dass wegen der bloßen Attrappeneigenschaft der Videokamera im Hauseingang ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Kl. zu verneinen ist.
Die Videoüberwachung greift in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der von ihr Betroffenen ein. Dieses Recht umfasst - in seiner Ausprägung als Recht der informationellen Selbstbestimmung - die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, und daher grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu bestimmen (vgl. etwa BGH, Urt. v. 16.3.2010 - VI ZR 176/09, GE 2010, 690 = NJW 2010, 1533 = WuM 2010, 306 = juris Tz. 11). Ein Eingriff liegt dabei nicht nur vor, wenn tatsächlich eine Überwachung erfolgt (vgl. BGH, aaO., juris Tz. 12), sondern kann im Einklang mit der Rechtsprechung der Kammer (LG Berlin, Beschl. v. 1.2.2018 - 67 S 305/17 -, GE 2018, 1280) bereits dann gegeben sein, wenn Dritte - hier die Mieter, Besucher derselben sowie sonstige Dritte - eine Überwachung durch Überwachungskameras aufgrund von Verdachtsmomenten ernsthaft befürchten müssen (sog. „Überwachungsdruck“; vgl. etwa BGH, aaO., juris Tz. 13; LG Berlin, Urt. v. 23.7.2015 - 57 S 215/14, GE 2015, 1100 = NJW-RR 2016, 366, juris Rz. 5). Schon wenn eine Person eine Beobachtung oder Aufzeichnung ihres Verhaltens nicht ohne Grund befürchten muss, kann ihre Unbefangenheit verloren gehen (vgl. etwa AG Meldorf, Beschl. v. 11.7.2011 - 83 C 568/11 = WuM 2012, 34, juris Rz. 15). Wer nicht mit hinreichender Sicherheit überschauen kann, welche ihn betreffenden Informationen in bestimmten Bereichen seiner sozialen Umwelt bekannt sind, und wer das Wissen möglicher Kommunikationspartner nicht einigermaßen abzuschätzen vermag, kann in seiner Freiheit wesentlich gehemmt werden, aus eigener Selbstbestimmung zu planen oder zu entscheiden (vgl. BVerfG, Urt. v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 u. a., NJW 1984, 491, juris Rz. 148; AG Meldorf, aaO., juris Rz. 15).
Ein abhängig von den Umständen des Einzelfalls verbleibender Überwachungsdruck kann auch im Fall einer Videokamera-Attrappe vorliegen (vgl. Kammer, aaO.; Urt. v. 28.10.2015 - 67 S 82/15, juris Rz. 11; AG Wedding, Urt. v. 9.4.1997 - 17 C 193/96 = WuM 1998, 342, juris Rz. 8; AG Aachen, Urt. v. 11.11.2003 - 10 C 386/03, juris Rz. 15; AG Meldorf, aaO., juris Rz. 16; AG Frankfurt a. M., Urt. v. 14.1.2014 - 33 C 3407/14, BeckRS 2015, 02878; AG Schöneberg, Urt. v. 30.7.2014 - 103 C 160/14, GE 2014, 1143 = juris Rz. 13 f.; AG Lichtenberg, Beschl. v. 24.1.2008 - 10 C 156/07, NJW-RR 2008, 1693 = WuM 2008, 331, juris Rz. 18; offengelassen: AG Detmold, Urt. v. 1.3.2018 - 7 C 429/17, juris Rz. 21), jedenfalls dann gegeben sein, wenn - wie vorliegend - nicht mittels rein äußerlicher Wahrnehmung zu erkennen ist, ob auch bei tatsächlich nicht erfolgender Überwachung andauernd eine bloße Attrappe oder eine Videokamera-Anlage mit Aufzeichnungen betrieben wird.
Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die Attrappe vorliegend wegen des verbleibenden Drucks einer Dauerüberwachung des Eingangsbereichs des Wohnhauses einer funktionierenden Kamera gleichzustellen, da die Attrappe insbesondere im Hinblick auf die Ausstattung mit einer funktionierenden LED-Blinkleuchte nach dem eigenen Vortrag der Bekl. eine täuschend echte Optik aufweist, die einen Überwachungsbetrieb simuliert. Das Bemerken eines etwaigen Austausches in eine echte Videokamera ist zudem erschwert, da die Anlage in 1,80 Meter Höhe angebracht ist.
Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts bedarf es Anhaltspunkten dafür, dass die Bekl. beabsichtigen, in absehbarer Zeit anstelle der Attrappe eine funktionierende Videokamera zu installieren, nicht, sondern ausreichende Verdachtsmomente für eine ernsthaft zu befürchtende Überwachung liegen bereits dann vor, wenn die Attrappe täuschend echt ist (vgl. Kammer, Beschl. v. 1.2.2018, GE 2018, 1280, juris Rz. 4 f.; Urt. v. 28.10.2015, aaO., juris Rz. 11; i. E. ebenso AG Wedding, aaO., juris Rz. 8; AG Aachen, aaO., juris Rz. 15; AG Frankfurt a. M., aaO.). Dies gilt umso mehr, als andernfalls der Mieter laufend die Gegebenheiten kontrollieren müsste, um sich zu vergewissern, dass es bei der Attrappe geblieben ist (Kammer, Beschl. v. 1.2.2018, aaO., juris Rz. 5.; Urt. v. 28.10.2015, aaO., juris Rz. 11).
Gegenteiliges ergibt sich entgegen der Ansicht des Amtsgerichts nicht aus der Rechtsprechung des BGH im Urteil vom 16.3.2010 (VI ZR 176/09, GE 2010, 690 =NJW 2010, 1533 = WuM 2010, 306), wonach allein die hypothetische Möglichkeit einer Überwachung durch Videokameras (noch) keine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellt (juris Rz. 14). In der Entscheidung des BGH heißt es weiterhin, die Befürchtung, durch vorhandene Überwachungsgeräte überwacht zu werden, sei dann gerechtfertigt und mithin mehr als eine bloß hypothetische Überwachungsmöglichkeit, wenn sie aufgrund konkreter Umstände als nachvollziehbar und verständlich erscheine, etwa im Hinblick auf einen eskalierenden Nachbarschaftsstreit oder aufgrund objektiv Verdacht erregender Umstände (vgl. BGH, aaO.; dem i. E. folgend: AG Meldorf, aaO., juris Rz. 18 ff.; wohl ebenfalls: LG Berlin, Urt. v. 23.7.2015 - 57 S 215/14, GE 2015, 1100 = juris Rz. 5 ff.; Hervorhebung durch das erkennende Gericht). Letztere lägen nicht vor, wenn eine Erfassung nur durch eine äußerlich wahrnehmbare technische Veränderung der Anlage möglich sei (vgl. BGH, aaO.), womit bestätigt wird, dass objektive Umstände für die Annahme eines Überwachungsdrucks bereits ausreichend sein können. Abweichend von dem vom BGH zu beurteilenden Sachverhalt, in dem es um die ohne Weiteres äußerlich erkennbare Änderung der Ausrichtung einer (funktionsfähigen) Kamera im Rahmen eines Nachbarschaftsstreits mit der Folge der Verneinung objektiv Verdacht erregender Umstände ging, sind vorliegend aus den obigen Gründen derartige objektive Verdachtsmomente gerade gegeben.
Dieser Eingriff wäre allenfalls zur Abwehr überwiegender Beeinträchtigungen des durch Art. 14 GG geschützten Eigentums der Bekl. gerechtfertigt, was vorliegend bereits erheblichen Zweifeln unterliegt.
Zwar hat der Eigentümer eines Grundstücks das verfassungsrechtlich garantierte (Art. 14 Abs. 1 GG) Recht, geeignete und erforderliche Schutzmaßnahmen für sein Grundstückseigentum zu ergreifen (vgl. etwa BGH, Urt. v. 25.4.1995 - VI ZR 272/94, NJW 1995, 1955, 1957; Kammer, Beschl. v. 1.2.2018, aaO., juris Rz. 6; AG Lichtenberg, aaO., juris Rz. 21). Dies darf jedoch nicht in unverhältnismäßiger Weise auf Kosten des Eingriffs in hochrangige Rechtsgüter unbeteiligter Dritter geschehen (vgl. BGH, aaO.). Der BGH hat dies im Hinblick auf die Videoüberwachung von Nachbarn dahingehend konkretisiert, dass ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht gegenüber unbeteiligten Dritten allenfalls dann zulässig - und mithin verhältnismäßig - sein kann, wenn schwerwiegenden Beeinträchtigungen der Rechte der Bekl., etwa Angriffen auf ihre unmittelbare Wohnsphäre, nicht in anderer Weise zumutbar begegnet werden kann (vgl. BGH, aaO.; dem folgend AG Meldorf, aaO., juris Rz. 26).
Diese Auffassung wird von der erkennenden Kammer bezogen auf die Installation einer Videokamera-Attrappe im Hinblick auf das dargelegte ebenso begründete Schutzbedürfnis der Betroffenen geteilt, weshalb der Vermieter grundsätzlich bereits im Ausgangspunkt nur dann ausnahmsweise berechtigt ist, eine solche im Hausflur eines Mehrparteienhauses zu installieren, wenn die dauerhafte Gefahr hinreichend schwerwiegender nachteiliger Beschädigungen des Eigentums zu besorgen ist, während hierfür leichtere Diebstähle, Sachbeschädigungen etc. beispielsweise nicht ausreichen würden (vgl. Kammer, Beschl. v. 1.2.2018, GE 2018, 1280, juris Rz. 7 f.).
Ob der Bekl.vortrag ausreicht, um von einer vor Anbringung der Kamera bestehenden dauerhaften Gefahr hinreichend schwerer nachhaltiger Beschädigungen des Eigentums der Bekl. ausgehen und auch annehmen zu können, dass die Installation der Kamera tatsächlich geeignet ist, die maßgeblichen Beeinträchtigungen im Haus, insbesondere den angeblich zuvor erfolgten Drogenkonsum im Haus und das Nächtigen von Obdachlosen zu verhindern, ist bereits äußerst fraglich.
Dies kann jedoch im Ergebnis dahinstehen, da vorliegend jedenfalls die Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nach den dargelegten Maßstäben nicht erfüllt sind.
Insbesondere ist dem Bekl.vortrag nicht zu entnehmen, dass vor dem Anbringen der Kamera tatsächlich hinreichende Vorkehrungen dafür getroffen wurden, sicherzustellen, dass die Haustür beim Verlassen und Betreten des Hauses tatsächlich wieder geschlossen wird. Zwar haben die Bekl. mit Schreiben vom 24.2.2017 den Kl. und möglicherweise auch die weiteren Mieter entsprechend gebeten, hierauf zu achten. Jedoch ist darüber hinaus nicht ersichtlich, dass tatsächlich eine hinreichend effiziente Kontrolle des Schließens der Haustür erfolgt ist. Zumindest waren die Bekl. im Sinne der Verhältnismäßigkeit zunächst gehalten, als milderes, mindestens gleich effektiv erscheinendes Mittel durch eine gegebenenfalls technische Veränderung der Haustür sicherzustellen, dass diese derartig schnell ins Schloss fällt, dass ein ungewollter oder unberechtigter Zutritt unbefugter Dritter verlässlich verhindert wird (zur Erwägung eines milderen Mittels vgl. Kammer, Beschl. v. 1.2.2018, GE 2018, 1280, juris Tz. 8; AG Lichtenberg, aaO., juris Rz. 23). Davon kann vorliegend auch nach dem auf den richterlichen Hinweis in der mündlichen Verhandlung vom 24.7.2018 erfolgten Sachvortrag der Bekl. mit Schriftsatz vom 7.8.2018 nicht ausgegangen werden. Denn sie tragen darin lediglich vor, das Schloss der Haustür funktioniere und sei auch in der Vergangenheit nicht defekt gewesen, mithin der Zutritt ohne Schlüssel bzw. ohne Betätigung des Türöffners ausgeschlossen. Daraus folgt jedoch nicht die tatsächliche Sicherstellung des Schließens der Tür in der dargestellten Weise, die das Gericht als zur Abwehr des Zutritts Unbefugter für mindestens ebenso - wenn nicht sogar als besser - geeignet hält als das Anbringen einer einzelnen Kameraattrappe.
Die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit sind schließlich auch nicht deshalb abzusenken, weil es sich bei der streitgegenständlichen Videokamera-Anlage nur um eine Attrappe handelt. Wenn dies - wie vorliegend - von außen nicht ohne Weiteres erkennbar ist, haben wegen des dargelegten gleichermaßen begründeten Schutzbedürfnisses des Kl. dieselben Anforderungen für eine Rechtfertigung zu gelten wie im Fall der tatsächlichen Videoüberwachung.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Installation einer täuschend echten Überwachungskamera-Attrappe im Eingang eines Mietshauses durch den Vermieter stellt im Regelfall einen nicht gerechtfertigten Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht von Mietern und Besuchern dar und ist deshalb unzulässig. Der Vermieter ist nur dann ausnahmsweise berechtigt, eine Videokamera im Hausflur eines Mehrparteienhauses zu installieren, wenn schwerwiegende nachteilige Beschädigungen des Eigentums drohen; leichtere Diebstähle und Sachbeschädigungen reichen nicht für eine solche Annahme.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Kläger (Mieter) verlangt von den Beklagten (Vermietern) Entfernung einer im Eingangsbereich angebrachten Video-Überwachungskamera-Attrappe. Das AG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Mieters hatte Erfolg.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Landgericht Berlin (ZK 67) sah in der Installation der Videokamera-Attrappe einen nicht gerechtfertigten Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mieters, der nicht durch das Grundrecht der Vermieter, geeignete und erforderliche Maßnahmen zum Schutz ihres Eigentums zu ergreifen, gerechtfertigt sei.
Die Videoüberwachung greife in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der davon Betroffenen – Mieter, Besucher, andere Dritte – ein. Und das schon dann, wenn eine Überwachung durch Überwachungskameras aufgrund von Verdachtsmomenten ernsthaft zu befürchten sei. Abhängig von den Umständen des Einzelfalls könne ein unzulässiger Überwachungsdruck durch eine Videokamera-Attrappe entstehen, die einer funktionierenden Kamera gleichzustellen sei, wenn sie sich äußerlich von einer echten nicht unterscheide.
Zwar habe ein Grundstückseigentümer das Recht, geeignete und erforderliche Schutzmaßnahmen für sein Grundstückseigentum zu ergreifen, allerdings nicht auf Kosten des Eingriffs in hochrangige Rechtsgüter unbeteiligter Dritter. Ein Vermieter sei deshalb nur dann ausnahmsweise berechtigt, eine Videokamera im Hausflur eines Mehrparteienhauses zu installieren, wenn die dauerhafte Gefahr hinreichend schwerwiegender nachteiliger Beschädigungen des Eigentums drohe, was nicht schon bei leichteren Diebstählen oder Sachbeschädigungen der Fall sei.
Gegen die vom Vermieter vorgebrachten Beeinträchtigungen – Drogenkonsum und Nächtigen von Obdachlosen im Hausflur – könne man unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes mit anderen Mitteln als der Videoüberwachung effizienter vorgehen, beispielsweise durch eine technische Veränderung der Haustür dergestalt, dass diese so schnell ins Schloss fällt, dass ein ungewollter oder unberechtigter Zutritt unbefugter Dritter verlässlich verhindert werde.