Abwehr der vom Nachbargrundstück ausgehenden Sonnenreflexe
BGB §§ 1004, 906
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Von baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken ausgehende Sonnenlichtreflexe müssen nicht hingenommen werden.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1. Der Unterlassungsanspruch der Kl., unzumutbare Blendungen durch Reflexionen von Sonnenlicht durch das Oberlicht des Gebäudes der Bekl. künftig zu vermeiden, ergibt sich aus § 1004 BGB i. V. m. §§ 906 Abs. 1, 903 BGB.
a) Zutreffend stellt das LG auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen K. im selbständigen Beweisverfahren vor dem LG Stuttgart, 18 OH 4/04, fest, dass eine Eigentumsstörung durch die vom Oberlicht des Gebäudes der Bekl. verursachte Reflexionswirkung des Sonnenlichtes ausgeht. (...)
b) Diese Eigentumsstörung beruht, obwohl sie Folge der Sonneneinstrahlung und damit eines Naturereignisses ist, auf dem von der Bekl. hergestellten und unterhaltenen Zustand ihres Gebäudes. Während Natureinwirkungen allein keine Zustandshaftung begründen (Palandt/Bassenge, BGB, 67. Aufl., § 1004 Rdn. 19), ist ein Abwehranspruch aus § 1004 BGB gegeben, wenn der Nachbar durch eigene Handlungen die Störung (mit‑) verursacht hat (OLG Brandenburg, BauR 2004, 1044). Die streitgegenständliche Einwirkung des Sonnenlichts ist hier kein Naturereignis, sondern die insoweit störende Ablenkung des Lichts hat ihre Ursache in der besonderen Gestalt des Oberlichts am Gebäude der Bekl. und ist deshalb der Bekl. zurechenbar (vgl. VG Schleswig‑Holstein, Urteil vom 11.8.2004 - 2 A 21/04 -).
c) Die Rechtswidrigkeit wird durch die Beeinträchtigung indiziert. Die für einen Unterlassungsanspruch zur Abwehr künftiger Beeinträchtigungen erforderliche Wiederholungsgefahr ergibt sich aus dem Fortbestand des Oberlichts in seiner bisherigen Form, das jährlich nach den Feststellungen des Sachverständigen von ca. Mitte April bis Mitte September zu störenden Sonnenlichtreflexen führt.
d) Nach § 1004 Abs. 2 BGB entfällt jedoch ein Unterlassungsanspruch, wenn der Eigentümer den beeinträchtigenden Zustand dulden muss. Dabei handelt es sich um eine Einwendung, für die die Bekl. darlegungs‑ und beweisbelastet ist. Gleiches gilt für die Einwendung einer Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit.
Gemäß § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB kann ein Eigentümer unwesentliche Beeinträchtigungen durch die Zuführung u. a. von Licht nicht verbieten. Bei der Frage der Zumutbarkeit ist dabei nicht auf die persönlichen Verhältnisse des Eigentümers abzustellen, sondern auf das Empfinden eines verständigen, durchschnittlichen Benutzers des Grundstücks in seiner örtlichen Beschaffenheit, Ausgestaltung und Zweckbestimmung (BGHZ 159, 168; 157, 33). Die Frage, wann Lichtimmissionen erheblich belästigend und damit nicht mehr zumutbar sind, ist nach der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse zu bestimmenden Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Nachbarschaft zu beurteilen, wobei wertende Elemente wie Herkömmlichkeit, soziale Adäquanz und allgemeine Akzeptanz einzubeziehen sind. Es kommt also nicht allein auf Art, Stärke und Dauer der Lichteinwirkung und die ggf. hervorgerufene Blendwirkung an (VG Düsseldorf, Urteil vom 18.3.2008 - 16 K 3722/07 - m. w. N. zu § 22 Bundesimmissionsschutzgesetz). Die Gebäude liegen in einem reinen Wohngebiet. Die folgenden Ausführungen gelten jedoch auch, wenn man vom Vortrag der Bekl. ausgeht, wonach die tatsächlichen Verhältnisse einem allgemeinen Wohngebiet entsprächen.
Grenzwerte für Sonnenlichtreflexionen oder sonstige Tageslichtimmissionen gibt es nach den nicht angegriffenen Ausführungen des Sachverständigen K. nicht. Die Wesentlichkeit der Beeinträchtigung ist deshalb anhand des Empfindens eines verständigen Durchschnittsmenschen zu ermitteln (BGHZ 140, 1; LG Frankfurt, Urteil vom 21.7.1995, DWW 1998, 57; VG Schleswig‑Holstein, a.a.O.). Die LiTG, die nur für künstliche Beleuchtung gilt, und die vom Sachverständigen daraus entwickelten Bewertungskriterien können daher höchstens ein grober Anhalt für eine unzumutbare Lichtimmission sein (vgl. BGHZ 140, 1, für Geruchsbelästigungen von einer Schweinehaltung; BGHZ 121, 248 für Lärm = ZMR 1993, 268 [271]). Während es zum Umfang der Immissionen sachverständiger Auskünfte bedarf, hat das Gericht die Frage, welches Maß die Beeinträchtigungen nach dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen hat, selbst zu bewerten. Die Ansicht des Sachverständigen ist in die Würdigung des Gerichts nach § 286 ZPO mit einzubeziehen.
Danach tritt die Sonnenblendwirkung in der Wohnung der Kl. und auf deren Terrasse von ca. Mitte April bis Mitte September etwa 20 bis 30 Minuten am Tag ein. Durch den flachen Einfall der untergehenden Sonne wird die Reflexlichtblendung wesentlich verstärkt. Innerhalb dieser 20 bis 30 Minuten kommt es zu einer starken Blendwirkung. Außerhalb dieses Zeitraums kommt es zu geringen Blendungen. Die Blendwirkung wurde teilweise durch den Sachverständigen fotografisch dokumentiert. Die Blendwirkung über einen Zeitraum von 20 bis 30 Minuten bezieht sich auf die einzelnen Messpunkte des Sachverständigen. Insgesamt auf Terrasse und Wohnzimmer der Kl. zusammen bezogen hat der Sachverständige hohe blendende Lichtimmissionen über den Zeitraum von ca. einer 3/4 Stunde festgestellt.
Die von dem reflektierten Sonnenlicht verursachte Störung auf der Terrasse und in der Wohnung der Kl. ist wesentlich. Dem kann nicht entgegengehalten werden, die nur bei Sonnenschein bzw. nur zu bestimmten Tageszeiten auftretenden Lichteffekte seien wegen ihrer vorübergehenden Dauer unwesentlich. Denn auch kurzfristige Lichtreflexe stören den ungehinderten Gebrauch der Wohnung, so dass es nicht nur auf deren Dauer, sondern vor allem auch auf deren Intensität ankommt (VG Schleswig‑Holstein, a. a. O.). Der gerichtliche Sachverständige hat hier - unter Berücksichtigung der Dauer und Stärke der Lichtimmissionen, Blendwinkel sowie der Helligkeit des Umfelds - sehr starke Lichteinwirkungen festgestellt. Dabei ist hier insbesondere auch der flache Lichteinfall - ausgehend von der untergehenden Sonne - von Bedeutung, der die Reflexlichtblendung wesentlich erhöht. Bestätigt wird dies durch die Feststellung des Sachverständigen G. in seinem Privatgutachten vom 21.5.2002, wonach insbesondere vom Glasdachfenster zu bestimmten Zeiten eine erhebliche Reflexblendung ausgehe.
Die Lichtimmissionen betreffen in der Zweizimmerwohnung der Kl. Bereiche, die zu den Zeiten, in denen die Blendwirkungen auftreten, gewöhnlich stark genutzt werden. Es handelt sich um Wohnraum, der als Wohnzimmer und zum Essen genutzt wird. Darüber hinaus wird eine Terrasse gerade in den Sommermonaten üblicherweise gegen Abend häufig genutzt, also zu der Zeit, in denen die Sonnenlichtreflexe auf der Terrasse eintreten und eine Nutzung stören bzw. unmöglich machen. Eine solche Einschränkung der Nutzbarkeit von Wohnzimmer und Terrasse am frühen Abend muss ein Nutzer der Wohnung der Kl. nicht hinnehmen. Es handelt sich deshalb um eine wesentliche Beeinträchtigung. (...)
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Beeinträchtigungen durch eine lichtreflektierende Anlage (Fenster) auf dem Nachbargrundstück braucht man grundsätzlich nicht hinnehmen, meint das OLG Stuttgart. Da hilft nur: Sonne abschaffen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Von einem auf dem Nachbargrundstück angebrachten Oberlicht wird das Sonnenlicht derart reflektiert, dass von Mitte April bis Mitte September für die Dauer von etwa täglich 20 bis 30 Minuten im Wohnzimmer und auf der Terrasse der Wohnung der Kläger Blendwirkungen eintreten. Die Kläger verlangen vom beklagten Nachbarn Beseitigung der Blendwirkung.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das LG Stuttgart wies die Klage ab, die Berufung zum OLG Stuttgart hatte Erfolg. Die Sonnenlichteinwirkung sei kein Naturereignis, sondern die Folge der besonderen Gestaltung des Oberlichts auf dem Nachbargrundstück, die die Kläger nicht dulden müssten.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Bemerkenswert an der Entscheidung des OLG ist, dass die Richter zur Annahme der störenden Lichtreflexe nicht aufgrund eigener Wahrnehmung, sondern auf der Grundlage des Gutachtens eines Sachverständigen in einem selbständigen Beweisverfahren gelangt sind. § 144 Abs. 1 ZPO ermöglicht die Einnahme des Augenscheins auch ohne entsprechenden Beweisantritt einer Partei. Hiervon wird in der Praxis viel zu wenig Gebrauch gemacht, obwohl hierdurch doch die Akzeptanz einer nachfolgenden Entscheidung bei den Parteien gefördert wird.