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Abwasserhebeanlage

OLG Düsseldorf3 Wx 276/0030.10.2000WuM 2001, 36

WEG § 5; BGB § 94

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Abwasserhebeanlage; Sondereigentum; Falleitung; Gemeinschaftseigentum; Abwasser; Hebeanlage

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine Abwasserhebeanlage, die sich im gemeinschaftseigenen Heizungskeller befindet, aber lediglich der Abwasserentsorgung einer einzelnen Eigentumswohnung dient, gehört als Gebäudebestandteil gem. § 5 Abs. 1 WEG zu den Sondereigentumsräumen, deren Abwässer sie entsorgt, und ist damit Gegenstand des Sondereigentums.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Wohnungseigentumsanlage X. in D. besteht aus zwei Wohneinheiten. Der Bet. zu 1 ist Eigentümer der Wohnung Nr. 2 (1. Ober- und Dachgeschoß), der Bet. zu 2 der Wohnung Nr. 1 (Erd- und Kellergeschoß). Im Jahre 1998 war die Erneuerung einer Hebeanlage zur Abwasserbeseitigung im Keller des Hauses erforderlich. Diese Hebeanlage, die sich im gemeinsamen Heizungskeller befindet, transportiert allein die Abwässer aus dem Kellergeschoßbereich des Sondereigentums des Bet. zu 2 zu der höher gelegenen Abwasserleitung, die zum Kanal führt. Die übrigen Abwässer des Hauses werden mit leichtem Gefälle zu einer Falleitung geführt, die am Ende in die zum Kanal führende Abwasserleitung ebenso einmündet, wie die mit der Hebeanlage versehene Abwasserleitung aus dem Kellergeschoß. Der Bet. zu 1 ist nicht damit einverstanden, daß die Kosten der Erneuerung der Hebeanlage in Höhe von 7.308,27 DM, wie geschehen, vom Hausgeldkonto beglichen wurden. Er ist der Auffassung, im Hinblick auf die Bestimmung der Teilungserklärung (TE) gehöre die Hebeanlage allein zum Sondereigentum des Bet. zu 2. Die TE bestimmt in § 3 Nr. 2: "Gegenstand des Sondereigentums sind die in § 2 dieser TE bezeichneten Räume sowie die zu diesen Räumen gehörenden Bestandteile des Gebäudes, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne daß dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oder ein auf Sondereigentum beruhendes Recht eines anderen Wohnungseigentümers über das nach § 14 WEG zulässige Maß hinaus beeinträchtigt oder die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert wird. In Ergänzung dieser Bestimmung wird festgelegt, daß zum Sondereigentum gehören: ... h) Die Entwässerungsleitungen bis zur Anschlußstelle an die gemeinsame Falleitung ..."

Die Bet. streiten darüber, ob die Hebeanlage Sondereigentum des Bet. zu 2 ist oder Gemeinschaftseigentum.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

... Diese Ausführungen [des LG] halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Hebeanlage ist dem Sondereigentum des Bet. zu 2 zuzuordnen mit der Folge seiner Instandhaltungs- und Kostenlast (§ 14 Nr. 1 WEG).

Zunächst ist festzustellen, daß die Hebeanlage nicht zwingend gemeinschaftliches Eigentum darstellt, ebenso wenig wie die anschließende Steigleitung, auch wenn sie sich im gemeinsamen Heizungskeller befinden. Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 WEG liegen nicht vor. Die Entsorgungsanlage ist weder ein für den Bestand oder die Sicherheit des Gebäudes erforderlicher Gebäudeteil noch dient sie dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer. Sie hat vielmehr die ausschließliche Funktion, die zum Sondereigentum des Bet. zu 2 gehörenden Kellerräume zu entsorgen. Daß die Hebeanlage allenfalls mittelbar auch dem Schutz des Gebäudes vor einer Überschwemmung mit Abwasser dient, reicht nicht aus, um sie zwingend dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnen (BayObLG, ZMR 1992, 67).

Die Entsorgungsanlage für das Kellergeschoß, also die Hebeanlage und die Steigleitung, an die sie angeschlossen ist, zählt bis zum Anschluß an die gemeinsame, zum Kanal führende Abwasserleitung zu den Sondereigentumsbestandteilen nach § 5 Abs. 1 WEG (vgl. dazu BayObLG, WE 1998, 147; Staudinger/Rapp, BGB, 12. Aufl., § 5 WEG Rdnr. 25; Weitnauer, WEG, 8. Aufl., § 5 Rdnr. 25). § 5 Abs. 1 WEG erfaßt die zu den Sondereigentumsräumen gehörenden wesentlichen Gebäudebestandteile, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne daß dadurch gemeinschaftliches Eigentum oder ein auf Sondereigentum beruhendes Recht eines anderen Wohnungseigentümers über das nach § 14 zulässige Maß hinaus beeinträchtigt oder die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert wird. Solche Gebäudebestandteile sind nach § 94 Abs. 2 BGB auch Sachen, die zur Herstellung des Gebäudes eingefügt sind. Das sind all diejenigen Teile, ohne die das Gebäude nach der Verkehrsanschauung noch nicht fertiggestellt ist; auf den Zeitpunkt der Einfügung kommt es nicht an, und eine feste Verbindung ist unnötig (Palandt/Heinrichs, BGB, 59. Aufl., § 94 Rdnr. 6; Niedenführ/Schulze, WEG, 5. Aufl., § 5 Rdnr. 11). Diese Voraussetzungen erfüllt die Entsorgungsanlage des Kellergeschosses, das ausweislich der TE mit Dusche/WC versehen ist. Die Anlage kann auch ohne übermäßige Beeinträchtigung des Gemeinschaftseigentums oder eines anderen Sondereigentums verändert, beseitigt oder eingefügt werden und hat keinen Einfluß auf die äußere Gestaltung des Gebäudes. Schließlich ist auch das weitere Erfordernis des § 5 Abs. 1 WEG gegeben:

Die Entsorgungsanlage gehört zu Räumen eines Sondereigentums. Diese Zugehörigkeit ist einerseits dann zu bejahen, wenn sich der Gebäudebestandteil innerhalb des Sondereigentumsraums befindet (hier nicht). Andererseits kann sich die Zugehörigkeit zu einem Sondereigentum auch daraus ergeben, daß sich der Bestandteil außerhalb des betreffenden Sondereigentumsraums befindet, mit diesem aber in einem funktionalen, dienenden Zusammenhang steht (Staudinger/Rapp, § 5 WEG Rdnr. 22; LG Frankfurt a. M., NJW-RR 1989, 1166; Weitnauer, § 5 Rdnr. 25). Das ist vorliegend der Fall.

Die TE gibt in § 3 Nr. 2 S. 1 den Gesetzestext des § 5 Abs. 1 WEG wieder. Sie steht damit der Zuordnung der Hebeanlage zum Sondereigentum des Bet. zu 2 nicht entgegen. Daß in dem lediglich ergänzenden Katalog des § 3 Nr. 2 S. 2 die Entwässerungsleitungen, die nicht an die gemeinsame Falleitung angeschlossen sind, nicht erwähnt werden, ist demnach unschädlich.