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Abwassergebühr

VG Dresden2 K 254/07 -17.02.2009unveröffentlicht

KAG SN §§ 14 Abs. 1 Satz 3, 10 Abs. 2 Satz 2

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Abwassergebühr; Grundgebühr; Zählergrößen; Nenngrößen; Wasserzähler; Kostenüberdeckung; Ausgleich; Kostendeckungsprinzip

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Zur Erhebung von Grundgebühren für öffentliche Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung.

2. Eine Verletzung des Kostendeckungsgrundsatzes kommt nur in Betracht, wenn die Höhe des gebührenfähigen Verwaltungsaufwandes auf nicht sachgerechte Weise prognostiziert wird, wozu auch eine Berücksichtigung nicht berücksichtigungsfähiger Kostenpositionen gehört.

3. Soweit eine öffentliche Einrichtung nicht über eigene Personal- oder Sachmittel verfügt, sie insoweit jedoch sich der Hilfe Dritter bedient, können die an diese zu zahlenden Entgelte in die Gebührenkalkulation eingestellt werden; hinsichtlich der Grundgebühr jedoch nur, soweit sie fixe Vorhaltekosten decken.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. wendet sich gegen die Erhebung von Grundgebühren für die Benutzung der öffentlichen Einrichtung der Abwasserbeseitigung des Bekl. in den Veranlagungsjahren 2002, 2003 und 2005.

Sie ist seit 1992 Alleineigentümerin des im Grundbuch von L., Blatt 4, Flurstücksnummer 1 eingetragenen Grundstücks in der D.straße 5a im Ortsteil L. der Gemeinde L.

Dieses Grundstück war in den hier betroffenen Veranlagungsjahren nicht an ein leitungsgebundenes Abwasserbeseitigungsnetz angeschlossen. Die Abwasserentsorgung erfolgte stattdessen über eine Mehrkammerausfaulgrube. In den Veranlagungszeiträumen waren für das Grundstück fünf Personen melderechtlich erfasst.

Der Bekl. betreibt im Bereich der Gemeinde L. eine öffentliche Einrichtung zur Abwasserbeseitigung mit Anschluss- und Benutzungszwang. Ihm obliegt insoweit auch die Gebührenhoheit. Zur Erfüllung seiner Aufgaben bedient er sich einer privatrechtlichen Gesellschaft als Erfüllungsgehilfin.

Am 27.11.2001 beschloss der Bekl. eine Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung - AbwS 2001 -, die am 1.1.2002 in Kraft trat. Sie lautete auszugsweise:

"§ 1 Öffentliche Einrichtung

(1) Der Abwasserzweckverband ... betreibt die Beseitigung des in seinem Gebiet anfallenden Abwassers als eine öffentliche Einrichtung.

...

§ 2 Begriffsbestimmungen (1) Abwasser ist das Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder in seinen sonstigen Eigenschaften verändert ist.

...

§ 39 Erhebungsgrundsatz

Der Zweckverband erhebt für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen Abwassergebühren.

...

§ 41 Gebührenmaßstab

(1) Die Abwassergebühr wird gesplittet als Abwassermengengebühr und Abwassergrundgebühr erhoben.

...

(6) Für Abwasser, das aus abflusslosen Fäkaliengruben oder Kleinkläranlagen entnommen wird (§ 1 Abs. 2), wird die Abwassergrundgebühr je Grundstück erhoben. ...

...

(8) Für Abwasser aus abflusslosen Abwassergruben, in denen der gesamte Abwasseranfall gesammelt wird, bemisst sich die Abwassergrundgebühr nach Abs. (6) und (7) ...

§ 44 Höhe der Abwassergebühren

(1) ...

(2) Die Abwassergrundgebühr beträgt je Abwasseranschluss und Monat

1. für Grundstücke, die an öffentliche Abwasseranlagen angeschlossen sind, in Abhängigkeit der Zählergröße für

Qn 2,5 8,50 €/Monat

Qn 6 36,00 €/Monat

Qn 10 60,00 €/Monat

DN 50 300,00 €/Monat

DN 80 480,00 €/Monat

DN 100 600,00 €/Monat

2. Für Grundstücke, auf denen das Abwasser in Kleinkläranlagen, Fäkaliengruben oder abflusslosen Abwassergruben gesammelt wird 100,00 €/Grundstück/Jahr. ..."

Am 3.9.2002 beschloss die Verbandsversammlung des Bekl. eine neue Abwassersatzung, die keinen Gebührenteil mehr enthielt. Stattdessen erließ der Bekl. am 3.9.2002 eine neue Satzung über die Erhebung von Gebühren - AbwGS 2002 -, die am 9.10.2002 in Kraft getreten ist. Diese lautete auszugsweise:

"§ 1 Öffentliche Einrichtung

(2) Der Abwasserzweckverband ... betreibt die Beseitigung des in seinem Gebiet anfallenden Abwassers als eine öffentliche Einrichtung der zentralen Entsorgung und als eine öffentliche Einrichtung der mobilen Entsorgung.

...

§ 2 Erhebungsgrundsatz

Der Zweckverband erhebt für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen Abwassergebühren.

...

§ 4 Gebührenmaßstab

(2) Die Abwassergebühr wird gesplittet als Abwassermengengebühr und Abwassergrundgebühr erhoben.

...

(6) Für Abwasser, das aus abflusslosen Fäkaliengruben oder Kleinkläranlagen entnommen wird, wird die Abwassergrundgebühr je Grundstück nach der Nenngröße des Wasserzählers bemessen. ...

§ 7 Höhe der Abwassergebühren

(3) ...

(4) Die Abwassergrundgebühr beträgt je Abwasseranschluss und Monat, für Grundstücke, die an öffentliche zentrale Abwasseranlagen angeschlossen sind, in Abhängigkeit der Zählergröße (§ 4 Abs. 3) für

Qn 2,5 8,50 €/Monat

Qn 6 36,00 €/Monat

Qn 10 60,00 €/Monat

DN 50 300,00 €/Monat

DN 80 480,00 €/Monat

DN 100 600,00 €/Monat

(3) Für Grundstücke, auf denen das Abwasser in Kleinkläranlagen, Fäkaliengruben oder abflusslosen Abwassergruben gesammelt wird, beträgt die Grundgebühr jährlich in Abhängigkeit von der Zählergröße (§ 4 Abs. 3) für

Qn 2,5 100 € im Jahr

Qn 6 240 € im Jahr

Qn 10 400 € im Jahr

DN 50 2.000 € im Jahr

DN 80 3.200 € im Jahr

DN 100 4.000 € im Jahr

..."

Am 30.4.2003 beschloss der Bekl. die 1. Änderungssatzung zu seiner Satzung über die Erhebung von Gebühren - AbwGS 2003 -, die rückwirkend zum 1.1.2003 in Kraft getreten ist. Mit dieser wurde § 7 geändert. Dieser lautete nunmehr auszugsweise:

"§ 7 Höhe der Abwassergebühren

...

(2) Die Abwassergrundgebühr beträgt je Abwasseranschluss und Monat, für Grundstücke, die an öffentliche zentrale Abwasseranlagen angeschlossen sind, in Abhängigkeit der Zählergröße (§ 4 Abs. 3) für

Qn 2,5 8,50 €/Monat

Qn 6 36,00 €/Monat

Qn 10 60,00 €/Monat

DN 50 300,00 €/Monat

DN 80 480,00 €/Monat

DN 100 600,00 €/Monat

(3) Für Grundstücke, auf denen das Abwasser in Kleinkläranlagen, Fäkaliengruben oder abflusslosen Abwassergruben gesammelt wird, beträgt die Grundgebühr jährlich in Abhängigkeit von der Zählergröße (§ 4 Abs. 3) für

Qn 2,5 53,00 € im Jahr

Qn 6 127,20 € im Jahr

Qn 10 212,00 € im Jahr

DN 50 1060,00 € im Jahr

DN 80 1696,00 € im Jahr

DN 100 2120,00 € im Jahr

..."

Am 22.6.2004 beschloss der Bekl. die 2. Änderungssatzung zu seiner Satzung über die Erhebung von Gebühren - AbwGS 2005 -, die zum 1.1.2005 in Kraft getreten ist. Mit dieser wurde § 7 geändert. Dieser lautete nunmehr auszugsweise:

"§ 7 Höhe der Abwassergebühren

...

(2) Die Abwassergrundgebühr beträgt je Abwasseranschluss und Monat, für Grundstücke, die an öffentliche zentrale Abwasseranlagen angeschlossen sind, in Abhängigkeit der Zählergröße (§ 4 Abs. 3) für

Qn 2,5 11,50 €/Monat

Qn 6 45,00 €/Monat

Qn 10 80,00 €/Monat

DN 50 400,00 €/Monat

DN 80 650,00 €/Monat

DN 100 800,00 €/Monat

(3) Für Grundstücke, auf denen das Abwasser in Kleinkläranlagen, Fäkaliengruben oder abflusslosen Abwassergruben gesammelt wird, beträgt die Grundgebühr jährlich in Abhängigkeit von der Zählergröße (§ 4 Abs. 3) für

Qn 2,5 53,00 € im Jahr

Qn 6 127,20 € im Jahr

Qn 10 212,00 € im Jahr

DN 50 1060,00 € im Jahr

DN 80 1696,00 € im Jahr

DN 100 2120,00 € im Jahr

..."

Mit Abwassergebührenbescheid vom 7.11.2003 hat der Bekl. die Kl. für das Veranlagungsjahr 2002 zu Abwassergebühren in Höhe von 100 € herangezogen. Diese Gebühr besteht ausschließlich aus einer Grundgebühr in festgesetzter Höhe.

Am 8.12.2003 legte die Kl. gegen diesen Bescheid Widerspruch ein, den sie damit begründete, dass der festgesetzten Grundgebühr keine Leistung des Bekl. gegenüberstehe. Vom Grundstück der Kl. werde kein Abwasser in die öffentliche Kanalisation eingeleitet. Eine pauschale Veranlagung auf Grundlage der Zählergröße des Trinkwasseranschlusses sei daher rechtswidrig. Die Kl. verwies zudem auf die Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (NK-Urt. v. 22.2.2001 - 5 D 720/98 - und vom 3.4.2001 - 5 D 665/99 -).

Mit Bescheid vom 8.12.2003 erließ der Bekl. gegenüber der Kl. einen Bescheid zum Benutzungszwang seiner öffentlichen Einrichtung, mit dem sie unter Bezugnahme auf § 63 Abs. 1 bis 4 des Sächsischen Wassergesetzes - SächsWG -, § 14 der Sächsischen Gemeindeordnung - SächsGemO - sowie § 3 Abs. 5 der Abwassersatzung des Bekl. verpflichtet wurde eine Verbringung des auf ihrem Grundstück anfallenden Klärschlamms aus der Mehrkammerfaulgrube außerhalb der vom Bekl. bestimmten Abwasserbehandlungsanlagen zu unterlassen. Begründet wurde dieser Bescheid damit, dass die Kl. überlassungspflichtig sei, seit dem Jahr 2000 jedoch eine ordnungsgemäße Klärschlammentsorgung nicht habe festgestellt werden können, da eine Inanspruchnahme des Bekl. nicht erfolgt sei.

Mit weiterem Abwassergebührenbescheid vom 1.2.2004 hat der Bekl. die Kl. für das Veranlagungsjahr 2003 zu Abwassergebühren in Höhe von 53 € herangezogen. Auch diese Gebühr besteht ausschließlich aus einer Grundgebühr in festgesetzter Höhe.

Gegen diesen Bescheid legte die Kl. am 2.3.2004 Widerspruch mit der weiteren Begründung ein, dass eine Grundgebühr für das mobil entsorgte Grundstück sich aus keinem Sach- oder Rechtsgrund rechtfertigen lasse. Der aus der Mehrkammerausfaulgrube entnommene Klärschlamm werde nicht einmal in die verbandseigene Kläranlage verbracht.

Am 16.4.2004 sowie am 29.11.2005 erfolgte eine Entleerung der Mehrkammerausfaulgrube der Kl. durch den Bekl.

Mit weiterem Abwassergebührenbescheid vom 1.2.2006 hat der Bekl. die Kl. für das Veranlagungsjahr 2005 zu Abwassergebühren in Höhe von 53 € herangezogen. Auch diese Gebühr besteht ausschließlich aus einer Grundgebühr in festgesetzter Höhe.

Am 17.2.2006 legte die Kl. auch gegen diesen Bescheid Widerspruch ein.

Mit Widerspruchsbescheid des Landratsamtes des ehemaligen Landkreises Löbau-Zittau vom 10.1.2007 wurden die Widersprüche der Kl. gegen die drei Gebührenbescheide zurückgewiesen. In der Begründung führt die Widerspruchsbehörde aus, Rechtsgrundlage für die angefochtenen Gebührenbescheide seien die Abwassergebührensatzung des Bekl. vom 3.9.2002 sowie die erste Änderungssatzung zu dieser vom 30.10.2003. Danach sei der Bekl. zur Erhebung der Abwassergrundgebühren berechtigt und verpflichtet gewesen. Das Grundstück der Kl. sei an die öffentliche Einrichtung der dezentralen Abwasserbeseitigung des Bekl. angeschlossen. Der Bekl. erbringe in dieser Einrichtung die Entleerung der Kleinkläranlagen und entsorge den eingesammelten Klärschlamm. Die hierbei anfallenden Vorhaltekosten könnten im Rahmen einer Grundgebühr erhoben werden. Dieser liege eine ordnungsgemäße Gebührenkalkulation zugrunde. Soweit für das Veranlagungsjahr 2002 eine Kostenüberdeckung erzielt worden sei, sei diese gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 SächsKAG in den Jahren 2003 bis 2006 ausgeglichen worden. Zwar entsorge der Bekl. die dezentral gesammelten Klärschlämme nicht über die verbandseigene Kläranlage, sondern über Anlagen des "Abwasserzweckverbandes Spreequellen". Insoweit enthalte die Gebührenkalkulation jedoch auch keine Vorhaltekosten. Vielmehr sei das an diesen gezahlte Entgelt in einen Anteil der Vorhaltekosten und der nicht fixen Kosten aufgespaltet worden. Für Abwasser, welches aus abflusslosen Gruben und Kleinkläranlagen entnommen werde, sei gemäß § 4 Abs. 6 AbwGS für die Grundgebühr der Gebührenmaßstab der Nenngröße des Trinkwasserzählers vorgesehen. Bei ihm handele es sich um einen zulässigen Wahrscheinlichkeitsmaßstab, der in den von der Kl. zitierten Urteilen des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts für die Abwassergrundgebühr ausdrücklich anerkannt worden sei. Die Nenngröße des auf dem Grundstück der Kl. befindlichen Trinkwasseranschlusses betrage 2,5, so dass für das Jahr 2002 100 € und für die Jahre ab 2003 jeweils 53 € in Ansatz zu bringen gewesen seien.

Die Kl. hat am 9.2.2007 Klage zum Verwaltungsgericht erhoben.

[...]

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

[...]

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Abwassergebührenbescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kl. nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Der Bekl. hat sie zu Recht zu Abwassergrundgebühren in der jeweils festgesetzten Höhe herangezogen.

Rechtsgrundlage für die Erhebung der Grundgebühren ist die Abwassergebührensatzung des Bekl. in der für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Fassung. Diese sah in den Veranlagungsjahren 2002 und 2003 für Grundstücke, die über einen Anschluss an die öffentliche Einrichtung der dezentralen Entsorgung verfügt haben, ebenso eine von der Nenngröße des Trinkwasserzählers abhängige Grundgebühr vor, wie im Veranlagungsjahr 2005 für ein an die öffentliche Einheitseinrichtung angeschlossenes Grundstück. Zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Erhebung von Grundgebühren im Bereich der Abwasserbeseitigung sowie zur Geeignetheit der Nenngröße des Trinkwasserzählers als Maßstab für die Bemessung der Grundgebühr hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht bereits in seinem Normenkontrollurteil vom 3.4.2001 - 5 D 665/99 - (SächsVBl. 2001, 189) ausgeführt:

"Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG können Gebühren nach dem Ausmaß der Benutzung (Leistung) oder den durch die Benutzung durchschnittlich verursachten Kosten bemessen werden. Für die fixen Vorhaltekosten ist es zulässig, unabhängig vom Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme angemessene Grundgebühren zu erheben (§ 14 Abs. 1 Satz 3 SächsKAG). Ihre Erhebung erfolgt für die Inanspruchnahme der Lieferungs- bzw. Betriebsbereitschaft einer Einrichtung (BVerwG, Urt. v. 1.8.1986, NVwZ 1987, 231; Urt. v. 20.12.2000, DVBl. 2001, 488 [490] zur Grundgebühr für die Abfallentsorgung).

Begegnet hiernach die Erhebung einer Abwassergrundgebühr keinen grundsätzlichen Bedenken, so stellt auch die - je nach dem potenziellen Verbrauch variierende - Größe des Trinkwasserzählers einen geeigneten Maßstab zur Bestimmung dieser Abwassergrundgebühr dar (SächsOVG, Beschl. v. 11.12.2000, 5 BS 137/00). Die Größe des Trinkwasserzählers ist abhängig von der Zahl der an die Trinkwasserversorgung auf dem betreffenden Grundstück angeschlossenen Haushalte, welche durch ihren Trinkwasserverbrauch maßgeblichen Einfluss auf die Menge des anfallenden Abwassers haben. Damit wird die Grundgebühr in grundsätzlich sachgerechter Weise nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen. Dieser orientiert sich an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastkapazität (BVerwG, Urt. v. 1.8.1986, aaO).

Die Wahl der Trinkwasserzählergröße als Maßstab für die Höhe der Grundgebühr in § 26 Abs. 2 AbwBGS ist auch nicht deshalb mit dem Wahrscheinlichkeitsmaßstab unvereinbar, weil sie nach Darstellung der Antragsteller bei alleinstehenden Nutzern eines Eigenheims im Vergleich zu Nutzern eines Mehrfamilienhauses zu einer deutlich höheren Pro-Kopf-Belastung führt. Aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz - GG - lässt sich kein striktes Gebot einer gebührenrechtlichen Leistungsproportionalität entnehmen (BVerwG, Urt. v. 20.12.2000, aaO). Der Gleichheitssatz gebietet es lediglich, bei gleichartig beschaffenen Leistungen, die Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit so zu wählen und zu staffeln, dass sie unterschiedlichen Ausmaßen in der erbrachten Leistung Rechnung tragen, damit die verhältnismäßige Gleichheit unter den Gebührenschuldnern gewahrt bleibt (BVerwG, Urt. v. 20.12.2000, aaO). Lediglich eine übermäßig hohe Belastung von Gebührenschuldnern im Verhältnis zu anderen ist hiernach ausgeschlossen. Die Ungleichbehandlung, die darin liegt, dass von jedem Gebührenschuldner die Grundgebühr erhoben wird, obwohl die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung durchaus unterschiedlich sein wird, ist hinsichtlich des Gleichheitssatzes schon dadurch gerechtfertigt, dass die Bereitstellung einer betriebsbereiten Entsorgungseinrichtung Vorhaltekosten verursacht, die bei einer geringeren Inanspruchnahme durch einzelne Gebührenpflichtige nicht in gleichem Maße abnehmen (BVerwG, Urt. v. 20.12.2000, aaO). Vor diesem Hintergrund ist die Grundgebühr und ihre Berechnung in § 26 AbwBGS nicht zu beanstanden."

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat in dieser Entscheidung ausdrücklich nicht danach unterschieden, ob die dort betroffenen Grundstücke zentral oder dezentral entsorgt werden. Die maßgebliche Satzungsregelung sah die Erhebung der nenngrößenabhängigen Abwassergrundgebühr auch für dezentral entsorgte Grundstücke vor. Die Kammer schließt sich dieser Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts an.

Soweit die Kl. darüber hinaus geltend macht, dass die für das Veranlagungsjahr 2002 erhobene Grundgebühr schon deswegen rechtswidrig sei, weil sie genauso hoch kalkuliert worden sei wie die Grundgebühr bei der zentralen Abwasserbeseitigung, kann diese Argumentation der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Denn beiden Grundgebühren liegen unterschiedliche Kalkulationen zugrunde, so dass der übereinstimmende Gebührensatz als Zufall anzusehen ist.

Im Übrigen hat der Bekl. im Nachhinein festgestellt, dass die Grundgebühr für die dezentrale Abwasserbeseitigung im Jahr 2002 tatsächlich zu hoch kalkuliert worden sei. Entgegen der Rechtsauffassung der Kl. führt dies jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit der Erhebung dieser Grundgebühr. Denn das im Kostendeckungsprinzip enthaltene Kostenüberschreitungsverbot (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.4.1975 - VII C 41.73 - DÖV 1975, 856) wird durch die Ausgleichsklausel des § 10 Abs. 2 Satz 2 SächsKAG vorläufig im Sinne von zeitweise durchbrochen. Insoweit stellt sich das Kostenüberdeckungsverbot daher als eine bloße Veranschlagungsmaxime dar. Die Gebührenkalkulation muss von dem Ziel getragen sein, das durch die Benutzungsgebühren erzielte Aufkommen nach Möglichkeit auf die Höhe des Verwaltungsaufwandes zu beschränken. Eine Verletzung des Kostendeckungsgrundsatzes kommt nur in Betracht, wenn die Höhe dieses Verwaltungsbedarfs auf nicht sachgerechte Weise prognostiziert wurde, wozu auch eine Berücksichtigung nicht berücksichtigungsfähiger Kostenpositionen gehört. Hierzu ist seitens der Kl. weder vorgetragen worden noch sonst etwas ersichtlich.

Stellt sich später heraus, dass das tatsächliche Benutzungsgebührenaufkommen trotz einer sachgerechten Prognose nicht dem tatsächlichen Verwaltungsaufwand entspricht, liegt kein endgültiger Verstoß gegen das Kostendeckungsprinzip vor und es erfolgt ein Gebührenausgleich nach Maßgabe von § 10 Abs. 2 Sätze 2 und 3 SächsKAG (vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 8.12.1961 - VII C 2/61 -, BVerwGE 13, 215 = KStZ 1962, 214 = NJW 1962, 1583 = DÖV 1962, 313). Es ist vorliegend nicht ersichtlich, dass der Bekl. von dieser Verfahrensweise abgewichen ist. Auch hierzu hat sich die Kl. im Übrigen nicht erklärt.

Schließlich ist der Vorwurf der Kl. nicht nachvollziehbar, dass dem Bekl. keine fixen Vorhaltekosten entstanden seien, die über eine Erhebung von Grundgebühren gedeckt werden könnten, weil er in den drei hier maßgeblichen Veranlagungsjahren weder Personal noch Sachmittel zur Erfüllung seiner Aufgabe der dezentralen Abwasserbeseitigung vorgehalten habe. Als im Rahmen der Gebührenberechnung ansatzfähige Kosten gelten auch alle Entgelte für die Inanspruchnahme von Fremdleistungen, die der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe dienen. Soweit Hoheitsträger die für die Erfüllung ihrer Aufgabe benötigten Personal- und Sachmittel oder Anlagen nicht selbst in ihrer öffentlichen Einrichtung vorhalten, sondern sich insoweit bei der Aufgabenerfüllung eines privaten oder öffentlichen Erfüllungsgehilfen bedienen, können die für die an den die unterstützende Leistung erbringenden Dritten erbrachten Zahlungen als Kosten der öffentlichen Einrichtung in Ansatz gebracht werden. Auf Grund der Ermächtigung in § 14 Abs. 1 Satz 3 SächsKAG können Grundgebühren nur erhoben werden, wenn fixe Vorhaltekosten zu refinanzieren sind. Hierzu zählen jedoch nicht nur die (anteiligen) eigenen Personal- und Sachkosten der Verwaltung, sondern auch der Anteil der an Dritte gezahlten Entgelte, soweit dieser sie zur Deckung fixer Vorhaltekosten verwendet.

Ausweislich der dem Gericht vom Bekl. für die betroffenen Veranlagungszeiträume vorgelegten Gebührenkalkulationen wurden diese Kosten in zutreffender Weise ermittelt und der Grundgebühr zugeordnet. In der Vorbemerkung der Gebührenkalkulation wird die Verfahrensweise ausführlich dargestellt. Das angeschlossene Zahlenwerk lässt Abweichungen hiervon nicht erkennen.

Soweit sich die Kl. darauf beruft, dass Entgeltzahlungen des Bekl. in der Gebührenkalkulation eines von dem Bekl. in Anspruch genommenen Dritten nicht verbucht seien, wirkt sich dies nicht auf die Frage der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Gebührenbescheide aus. Denn es haben sich jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Bekl. die als Vorhaltekosten in Ansatz gebrachten Entgelte nicht erbracht hat. Der Bekl. war in den Veranlagungszeiträumen als verantwortlicher, hoheitlicher Entsorger tätig und verfügte selbst nicht über Personal und Sachmittel, um seine Aufgabe zu erfüllen. Daraus folgt zwingend, dass er sich der entgeltpflichtigen Hilfe eines Dritten bedienen musste. Wenn dieser vom Bekl. erhaltene Entgelte nicht in seiner Gebührenkalkulation als Abzugposten verbucht, mag seine Kalkulation rechtsfehlerhaft sein. Auswirkungen auf die Gebührenerhebung des Bekl. hat dies jedoch nicht.

[...]