veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Abwälzung der Schönheitsreparaturen bei teilweise renovierungsbedürftiger Wohnung

AG Charlottenburg8 C 42/8629.07.1986GE 1987, 43

§ 536 BGB, § 276 BGB, § 9 AGBG, § 556 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Abwälzung der Schönheitsreparaturen bei teilweise renovierungsbedürftiger Wohnung; Mieterpflichten bei der Rückgabe; Instandhaltungspflicht; Schönheitsreparaturen; Formularmäßige Abwälzung; Anfangsrenovierung; Rückgabe der Mietsache; Positive Vertragsverletzung; Wiedereinbau von Einrichtungen

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die formularvertragliche Abwälzung der Schönheitsreparaturen ist auch dann unwirksam, wenn dem Mieter eine nur teilweise renovierungsbedürftige Wohnung bei Mietbeginn überlassen wird (hier: Renovierungsbedürftige Küche).

2. Zur ordnungsgemäßen Rückgabe der Mietsache (Wiedereinbau einer entfernten Spüle, Kellerreinigung und -entrümpelung).

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. haben keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten der Schönheitsreparaturen, weil § 3 Nr. 3 des Formularmietvertrages, wonach die Schönheitsreparaturen vom Mieter getragen werden, wegen Verstoßes gegen § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam ist.

Für eine insgesamt renovierungsbedürftige Wohnung bei Einzug hat das OLG Stuttgart durch Rechtsentscheid (GE 1986, 387) entschieden, daß in einem solchen Fall die Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter für diesen eine unangemessene Benachteiligung darstelle.

Für die Unwirksamkeit der Klausel muß nicht hinzukommen, daß der Mieter vertraglich zur Anfangsrenovierung verpflichtet ist.

Hinsichtlich der Art der Abweichung vom Leitbild des dispositiven Rechts gibt es aber bei einer nur teilweise renovierungsbedürftigen Wohnung keine Unterschiede zum Fall der insgesamt renovierungsbedürftigen Wohnung.

Auch bei einer nur teilweise renovierungsbedürftigen Wohnung sind die Nachteile erheblich, die dem Mieter aus der Überwälzung der Schönheitsreparaturen entstehen. Nur ganz unbedeutende Mängel dürften hier nicht ins Gewicht fallen.

Im vorliegenden Fall war mindestens die Küche insgesamt zu renovieren. Wegen der Kosten des Einbaus der Spüle haben die Kl. einen Anspruch auf Zahlung aus positiver Forderungsverletzung des Mietvertrages. Gem. § 7 Nr. 3 des Mietvertrages sind die Mieter verpflichtet, die Mieträume in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben. Diese Vereinbarung entspricht der gesetzlichen Regelung des § 556 BGB. Danach waren die Bekl. verpflichtet, die zu Beginn des Mietverhältnisses in den Keller gebrachte Spüle wieder in der Küche aufzustellen.

Zur ordnungsgemäßen Rückgabe der Mietsache gehörte es auch, den Keller zu reinigen und zu entrümpeln, die Schlafzimmertür wieder einzusetzen und die Griffstange wieder an dem Dachfenster im Badezimmer anzubringen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

(vgl. zum LS Nr. 1 aber RE des BGH v. 1.7.1987 - VIII ARZ 9/86 - ).