Abtretungsanzeige
VermRÄndG § 1 Abs. 1 Buchst. a, § 6 Abs. 1 a, § 6 a
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Abtretungsanzeige; Restitutionsanspruch; Abtretbarkeit
Nichtamtliche Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Die Fristgemäßheit einer Abtretungsanzeige i. S. d. Art. 14 Abs. 1 2. VermRÄndG ist auch gewahrt, wenn diese vor Inkrafttreten des Gesetzes erfolgt war.
2. Auch 1966 noch nicht entstandene vermögensrechtliche Restitutionsansprüche waren abtretbar, wenn die Beteiligten in einer notariellen Urkunde sämtliche Rechte bezüglich der im Ostsektor und in der Ostzone belegenen Vermögenswerte vereinbart hatten.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. begehrt die Restitution des Grundstücks M.-Str. in Berlin nach den Vorschriften des Vermögensgesetzes sowie die Auskehr des Erlöses, mindestens jedoch des Verkehrswertes, aus der investiven Veräußerung der Grundstücke R.-Str. in Berlin.
Eingetragener Eigentümer des 1.041 qm großen Grundstücks R.-Str. waren am 30. Januar 1933 die Kaufleute W. Im Jahre 1938 ging das Eigentum an beiden Grundstücken auf die Kommanditgesellschaft in Firma G. W. in Berlin (i. f.: KG) über. Ebenfalls im Jahre 1938 wurde die KG als Eigentümerin des 1.400 qm großen Grundstücks M.-Str. eingetragen. Nach Ausscheiden der übrigen Gesellschafter wurde E. W. im September 1949 als Alleininhaber im Handelsregister eingetragen. In den Grundbüchern wurde daraufhin der Kaufmann E. W. in Berlin als Eigentümer der Grundstücke aufgrund des Zeugnisses des Handelsregisters vom 27. Februar 1950 und eines entsprechenden Antrages im Juni 1950 eingetragen. Die KG bzw. H. und E. W. waren seit dem Jahre 1921 an der Firma R. R. GmbH mit Sitz in B. und R. beteiligt. Diese wurde in die (Enteignungs-) Listen A der Länder Sachsen-Anhalt und Brandenburg aufgenommen. Mit Bescheid vom 20. Januar 1953 stellte der Magistrat von Berlin fest, daß das von den Behörden nach wie vor als KG bezeichnete Unternehmen ein Tochterbetrieb des Unternehmens R. sei, dessen sämtliche Vermögenswerte im Gebiet der DDR aufgrund des SMAD-Befehles Nr. 64 enteignet und in Volkseigentum übergegangen seien. In Durchführung des Magistratsbeschlusses 486 vom 20. August 1950 wurde weiter festgestellt, daß die KG mit sämtlichen Vermögenswerten Volkseigentum sei. Die entsprechende Umschreibung der Grundbücher erfolgte im Januar 1956; das mobile Inventar der KG wurde an verschiedene volkseigene Betriebe oder vergleichbare Einrichtungen verteilt. Hinsichtlich der Streitgrundstücke und ihrer Verwendung bis zur Stillegung des Unternehmens läßt sich den Unterlagen folgendes entnehmen: Die auf den Grundstücken vorhanden gewesenen Gebäude wurden allesamt im Krieg nahezu vollständig zerstört. Der Schadensgrad betrug 85 % bis 95 %. In den entsprechenden Bescheiden ist festgehalten, daß die vorhandenen Ruinen nicht instandsetzungswürdig und ungenutzt seien. An diesem Befund hat sich in den Folgejahren nichts geändert. Bezüglich des Grundstückes M.-Str. liegt eine Beschlagnahmeverfügung vom 4. September 1950 vor, wonach im Vorderhaus rechts, links und in der Mitte gelegene gewerbliche Räume des bisherigen Mieters der Vermieter Gebrüder W., bestehend aus Büro- und Lagerräume mit insgesamt ca. 2.000 m2, beschlagnahmt wurden mit der Wirkung, daß eine Verfügung über die beschlagnahmten Räume nur mit Genehmigung des Wohnungsamtes vorgenommen werden durfte. In dem Schreiben wird ausgeführt, die Räume gälten als frei, weil das Nutzungsverhältnis beendet sei. Eingewiesen in die Räume wurde die Handelszentrale ... Unter dem 11. Februar 1954 teilte die Fa. G. W. in Treuhand zur Unternehmensgeschichte u. a. mit, daß Mitte 1951 die Großhandelsgenehmigung an den Magistrat zurückgegeben worden sei und die Fa. G. W. seit diesem Zeitpunkt nur noch Einzelhandelsgeschäfte getätigt habe; Fabrikationen seien nicht vorgenommen worden. In einem Schreiben der G. W. in Treuhand vom 16. Januar 1956 werden die Grundstücke R.-Str. ebenfalls als Trümmergrundstücke bezeichnet und bezüglich der M.-Str. angegeben, daß sie von der DHZ Chemie, dem VEB Globus-Übersetzungs- und Zeitungsausschnittdienst und der Fa. W. in Treuhand genutzt werde; Wohnungen seien nicht vorhanden. Auf einem Schreiben der Fa. W. vom 27. März 1956 firmierte diese dann ausdrücklich als "in Liquidation" befindlich. Dem Rechtsträgernachweis vom 4. März 1957 ist zu entnehmen, daß die DHZ Chemie das Grundstück M.-Str. seit
B Globus-Übersetzungs- und Zeitungsausschnittdienst und der Fa. W. in Treuhand genutzt werde; Wohnungen seien nicht vorhanden. Auf einem Schreiben der Fa. W. vom 27. März 1956 firmierte diese dann ausdrücklich als "in Liquidation" befindlich. Dem Rechtsträgernachweis vom 4. März 1957 ist zu entnehmen, daß die DHZ Chemie das Grundstück M.-Str. seit 1950 zum überwiegenden Teil nutze.
Mit notariellem Testament vom 26. September 1961 setzte er seine Haushälterin, Frau F., als alleinige Erbin ein. Zugleich verfügte er, daß H. E., der Vater der Beigeladenen zu 3), als langjähriger Angestellter und Mitgesellschafter der Firmen G. W. "als Vermächtnis die mir an den beiden genannten Firmen zustehenden Beteiligungen erhalten, und zwar einschließlich meiner im Ost-Sektor und in der Ost-Zone befindlichen Vermögenswerte", solle. E. W. verstarb am 21. November 1962 und wurde ausweislich des Erbscheines von F. beerbt.
Am 28. Januar 1963 schlossen F. und H. E. zur "teilweisen Durchführung der erwähnten Vermächtnisse" einen notariellen Abtretungsvertrag, mit dem C. F. die ehemals E. W. zustehenden Anteile an den GmbH in Berlin und Hamburg sowie Lastenausgleichsansprüche abtrat, die dem Erblasser in seiner Eigenschaft als Alleininhaber der KG am Todestag zugestanden hatten. Unter § 5 des Vertrages vereinbarten die Vertragsparteien, daß die Erfüllung des Vermächtnisses bezüglich der weiteren Vermögenswerte im Ost-Sektor und in der Ost-Zone vorbehalten blieben, bis die Rechtsbeziehungen zwischen West-Berlin einerseits und dem Ost-Sektor sowie der Ost-Zone andererseits geklärt seien. Diese Erfüllung habe jederzeit auf Verlangen des H. E. zu erfolgen. Zugleich erteilte F. dem H. E. unter Befreiung von § 181 BGB Vollmacht, in ihrem Namen diejenigen Erklärungen abzugeben, die zu der vorbehaltenen Erfüllung der Vermächtnisse bzgl. der im Ost-Sektor und in der Ost-Zone befindlichen Vermögenswerte erforderlich waren. Weiter wurde vereinbart, daß H. E. auf der Grundlage dieser Vollmacht insbesondere berechtigt sein sollte, die zum Übergang der Vermögenswerte auf sich erforderlichen Erklärungen und zu stellenden Anträge namens der F. und im eigenen Namen abzugeben. Mit Erklärung vom 25. Oktober 1966 trat F. "in Erfüllung" der die im Ost-Sektor und in der Ost-Zone befindlichen Vermögenswerte betreffenden Verpflichtung vom 28. Januar 1963 an H. E. sämtliche Rechte und Anteile, insbesondere auch das Recht auf Fortführung der Firma hinsichtlich der KG ab; H. E. nahm die Abtretung an. Ebenfalls unter dem 25. Oktober 1966 meldeten F., H. E. sowie M. H. zur Eintragung in das Handelsregister an, daß F. an H. E. als Vermächtnisnehmer die Anteile der KG übertragen habe, so daß nunmehr dieser als Rechtsnachfolger des E. W. Alleininhaber der KG geworden sei, und daß M. H. als Kommanditist in die KG eingetreten sei, die dadurch neu entstanden sei (im folgenden: KG neu); das Vermögen der Gesellschaft bestehe zur Zeit im wesentlichen aus der Kommanditeinlage und den nicht zu bewertenden, im Ostsektor und in der Ostzone befindlichen Vermögensgegenständen. H. E. verstarb im Jahre 1969 und wurde von seiner Ehefrau allein beerbt, die ihrerseits am 20. September 1990 verstarb und von der Beigeladenen zu 3) allein beerbt wurde.
Mit notariellem Kauf- und Abtretungsvertrag vorn 16. Juli 1992 erwarb die Beigeladene zu 3) den der damaligen Treuhandanstalt zustehenden Geschäftsanteil an der Beigeladenen zu 2), der Rechtsnachfolgerin des ehemaligen Staatlichen Chemiekontors. Dieses war seit 1958 Rechtsträger des volkseigenen Grundstückes M.-Str. Von dem vereinbarten Kaufpreis in Höhe von 10 Mio. DM sollte ein Teilbetrag in Höhe von 9,2 Mio. DM - wie es in dem Vertrag heißt - bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den geltend gemachten Restitutionsanspruch der Beigeladenen zu 3) hinsichtlich des Grundstückes M.-Str. gestundet werden. Mit notariellem Vertrag vorn 19. Dezember 1996 erwarben die Beigeladenene zu 3) und die K. Wohnbauten-GmbH als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts die mittlerweile zu einem einheitlichen Grundstück verschmolzenen Grundstücke R.-Str. vom Land Berlin, das als Eigentümer im Grundbuch eingetragen war, auf der Grundlage eines entsprechenden Investitionsvorrangbescheides vom 18. Februar 1993 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 19. August 1997. Der Kaufpreis für das ins-gesamt 2.340 qm große Grundstück wurde mit 9,25 Mio. DM vereinbart.
Unter dem 30. August 1990 wurden u. a. für die KG neue Restitutionsansprüche angemeldet.
Mit Bescheid vom 25. September 1995 lehnte das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen die Anträge auf Rückübertragung der Eigentumsrechte u. a. an den Streitgrundstücken mit der Begründung ab, die Enteignung des Vermögens der KG sei auf besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgt.
Mit der hiergegen erhobenen Klage wird klägerseits Restitution bzw. Erlösauskehr begehrt. (...)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kammer entscheidet gemäß § 110 VwGO vorliegend lediglich insoweit über die Klage, als diese die Grundstücke R.-Str. betrifft. Denn insoweit ist der Streitgegenstand entscheidungsreif. Die Klage ist insoweit auch begründet, weil zum einen der Schädigungstatbestand entschädigungsloser Enteignung des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG vorliegt und zum anderen die Fa. G. W. GmbH und Co. KG (KG neu), für sie jetzt handelnd der Kl. als lnsolvenzverwalter, Berechtigter im Sinne von § 6 Abs. 1 a Satz 1, Abs. 6 a Satz 1 VermG ist und durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Es ist unzweifelhaft, daß das Unternehmen im Jahre 1953 von einer schädigenden Maßnahme i. S. d. § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG betroffen war. Die Enteignung erfolgte nicht i. S. v. § 1 Abs. 8 lit. a VermG auf besatzungshoheitlicher Grundlage. Es handelt sich vielmehr um eine sogenannte Nacherfassung, die dadurch gekennzeichnet ist, daß die Eigentumsentziehung nach Gründung der DDR allein durch eine Maßnahme des Magistrats von Berlin durchgeführt wurde und damit dem Verantwortungsbereich der ehemaligen DDR zuzuordnen ist. Die Enteignung der R. KG in Sachsen-Anhalt bzw. der Firma R., Optische Werke, in R. auf der Grundlage des SMAD-Befehles Nr. 64 erstreckte sich nicht auf den ehemaligen Ostteil Berlins (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1996, VIZ 1996, 451). Anhaltspunkte für einen die Gründung der DDR überdauernden Enteignungsauftrag der Besatzungsmacht liegen nicht vor. Das alles ist zwischen den Beteiligten zwischenzeitlich nicht mehr umstritten und bedarf deswegen keiner weiteren Darlegungen.
Entgegen der Auffassung des Bekl. und der Beigeladenen zu 1) ist die KG neu auch Berechtigte im Sinne von § 6 Abs. 1 a S. 1 VermG. Dies folgt aus folgendem: Unternehmensträger im Zeitpunkt der Schädigung war entgegen der Bezeichnung in dem Feststellungsbescheid vom 20. Januar 1953 nicht mehr eine Kommanditgesellschaft, sondern der Einzelkaufmann E. W.; denn mit dem Ausscheiden der übrigen Gesellschafter war die Gesellschaft spätestens im September 1949 erloschen. Dessen Rechtsnachfolgerin im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG war zwar wohl F. als Alleinerbin und nicht (auch), wie klägerseits erwogen, H. E., wofür nach wie vor im Hinblick auf den Erbschein des Amtsgerichts Spandau vom 28. Februar 1964 die gesetzliche Vermutung des § 2365 BGB spricht. Dieser Punkt bedarf jedoch deswegen keiner abschließenden Erörterung, weil F. ihre hier zu beurteilenden Restitutionsansprüche jedenfalls am 25. Oktober 1966 auf H. E. übertragen und dieser sie sodann in die neu gegründete KG eingebracht hat.
Die Abtretbarkeit scheitert insbesondere nicht an fehlender inhaltlicher Bestimmtheit der betroffenen Ansprüche. Denn es sind schlichtweg alle früheren Vermögenswerte der Fa. W. KG (alt) - genauer: von E. W. - im Ostsektor Berlins erfaßt worden. Daß damit in den 60er Jahren noch gar nicht entstandene Wiedergutmachungs- oder Rückerstattungsansprüche gemeint waren, liegt auf der Hand, weil allen Beteiligten bekannt war, daß die Ostbehörden enteignet hatten. Unschädlich ist, daß diese Ansprüche damals noch nicht entstanden waren, weil auch künftige Forderungen grundsätzlich abgetreten werden können (Palandt, BGB, § 398, Rdnr. 11; vgl. auch BGHZ 32, 367, wonach ein Erblasser erst in der Person des Erben entstehende Forderungen wirksam abtreten kann). Selbst wenn man weiter für erforderlich halten müßte, daß das Entstehen der Forderung im Zeitpunkt der Abtretung als objektiv möglich erscheinen muß, woran im Hinblick auf die Unschärfe dieses Kriteriums Zweifel bestehen könnten, ergeben sich vorliegend keine Bedenken. Denn immerhin geht es um eine - wohl auch völkerrechtswidrige - Konfiskation durch die DDR. Solche entschädigungslosen Enteignungen hat die alte Bundesrepublik immer als rechtsstaatlich nicht hinnehmbar bezeichnet, was auch zu einem Protokollvermerk zum Vertrag über die Grundlagen der Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 21. Dezember 1972 geführt hat, der lautet: "Wegen der unterschiedlichen Rechtspositionen zu Vermögensfragen konnten diese durch den Vertrag nicht geregelt werden" (BGBl. 1973 II S. 426).
Es ist nicht ersichtlich, daß die Rechtsordnung den Dispositionen Privater zu solchen offenen Vermögensfragen den Schutz verweigern sollte, wenn zugleich auf völkervertragsrechtlicher Ebene eine entsprechende Regelung - allerdings vergeblich - versucht worden ist. Soweit im übrigen die Auffassung vertreten wird, daß bis zum Sturz Honeckers grundlegende politische Umwälzungen in der DDR nicht für möglich gehalten werden konnten (Redeker/Hirtschulz/Tank in Fieberg/Reichenbach, VermG, § 3, Rdn. 34), ist das auch in der Sache nicht überzeugend. Diese - nicht weiter begründete - Behauptung widerspricht dem Wiedervereinigungsgebot der Präambel alter Fassung in Verbindung mit Art. 23 S. 2 a. F. des Grundgesetzes sowie Art. 7 Abs. 1 und 2 des erst mit der Wiedervereinigung obsolet gewordenen Vertrages über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten (Deutschlandvertrag), wonach die Wiedervereinigung Deutschlands Ziel der Politik der Vertragsstaaten war (BGBl. 1955 II, S. 305).
Die Wirksamkeit der Abtretung scheitert entgegen der Auffassung des Bekl. auch nicht an einer unterlassenen fristgemäßen Anzeige. Art. 14 Abs. 1 des - am 22. Juli 1992 in Kraft getretenen - Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes bestimmt, daß vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erklärte Abtretungen von Rückübertragungsansprüchen ihre Wirksamkeit verlieren, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten von dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an bei dem Amt oder Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Bezirk der betroffene Gegenstand liegt, angezeigt worden sind. Diese Voraussetzung ist gegeben. Denn die Abtretungserklärung vom 25. Oktober 1966 ist dem Bekl. von den damaligen Klägervertretern als Anlage 16 mit Schriftsatz vom 4. Februar 1992 übersandt worden. Eine erneute Anzeige nach Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes im Juli 1992 war nicht erforderlich. Ein solches Verlangen müßte wohl schon am zitierten Wortlaut der Vorschrift scheitern ("worden sind" und nicht "werden"). Er spricht dafür, daß die gesetzliche Regelung nur ein Fristende bestimmt, weil anderenfalls zur Vermeidung von Mißverständnissen sich die präsentische Formulierung aufgedrängt hätte. Daß vor Inkrafttreten des Gesetzes erfolgte Anzeigen ausreichen, steht auch in Übereinstimmung mit dem von der Vorschrift verfolgten Gesetzeszweck. Denn die neu eingeführte Vorschrift für die Abtretung vermögensrechtlicher Ansprüche sollte an sich nicht zurückwirken. Im Hinblick auf die Gefahr der Umgehung der Vorschrift durch Vordatierungen ist die Anwendung der Vorschrift dann auch für solche Altabtretungen angeordnet worden, "die dem Vermögensamt nicht angezeigt worden sind" (Begründung zum Entwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP, BT-Drs. 12/2480, S. 94). Ist die Abtretung aber schon angezeigt, besteht eine Umgehungsgefahr offensichtlich nicht.
Da die Rückgabe des entzogenen Unternehmens gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 ausgeschlossen ist, weil dessen Geschäftsbetrieb längst eingestellt und die tatsächlichen Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung fehlen, besteht gemäß § 6 Abs. 6 a VermG in Beziehung auf die hier zu beurteilenden Grundstücke R.-Str. ein Rückgabeanspruch (sog. Unternehmenstrümmer), weil nämlich entgegen der Auffassung der Beigeladenen zu 1. sowohl die hier zu beurteilenden Grundstücke als übrigens auch das Grundstück M. bis zur Stillegung des Unternehmens zu dessen Vermögen zählten. Es kann bei einer Gesamtwürdigung der Umstände kein Zweifel daran bestehen, daß um den Januar 1956 die Entscheidung fiel, das vorhandene Unternehmen nunmehr stillzulegen, und sodann zügig umgesetzt wurde.
Das entzogene Unternehmen G. W. war zunächst insofern "geschrumpft", als eine Nutzung der Ruinengrundstücke R.-Str. bis zuletzt nicht mehr stattfand und in der M.-Str. nicht mehr wie früher Großhandel und auch Fabrikation, sondern nur noch Einzelhandel betrieben wurde, so daß auch dort offenbar sogar der überwiegende Teil der Räume an andere Unternehmen vermietet werden konnte. Diese Nutzung ändert aber nichts dar-an, daß bis zur Liquidation des Unternehmens im ersten Quartal 1956 alle Grundstücke und Gebäude von den damaligen Akteuren als Betriebsgrundstücke bezeichnet wurden, so auch in dem erwähnten Schreiben der G. W. Treuhandverwaltung vom 16. Januar 1956. Dort ist auch ausgeführt, daß Steuerbescheide an E. W. gerichtet worden seien, weil dieser als alleiniger Inhaber der Fa. W. fungiert habe. Auch bestehen im Hin-blick auf die Definition des Unternehmensbegriffs (BVerwG, Urteil vom 20. November 1997 - 7 C 40.96 -, VIZ 1998, 114) hier letztlich keine Zweifel daran, daß die streitigen Grundstücke bis zum Ende dem Betriebsvermögen - und nicht Privatvermögen - des E. W. zuzuordnen wa-ren. Maßgeblich für die Zugehörigkeit eines Vermögensgegenstandes zum Unternehmen ist seine betriebliche Zweckbestimmung. Deswegen umfaßt das entzogene Unternehmen alle im Eigentum des Unternehmensträgers stehenden Vermögensgegenstände, die dem wirtschaftlichen Zweck des Unternehmens gewidmet und infolgedessen bei ordnungsgemäßer Buchführung als Aktiva in die Bilanz aufzunehmen wa-ren. Im vorliegenden Fall greifen in diesem Punkt Bedenken letztlich des-wegen nicht durch, weil eine Widmung zu Unternehmenszwecken zunächst zweifelsfrei vorhanden war. Die erwähnte Einengung der Unternehmensbetätigung führt dann aber nicht ohne weiteres zu einer Zuordnung zum Privatvermögen. Vielmehr wird man einen ausdrücklichen Entwidmungsakt des Unternehmensträgers, der hier weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich ist, fordern müssen. Im übrigen würde eine andere Beurteilung in diesem Punkt ohnehin an der Restitutionsberechti-gung nichts ändern, sondern lediglich zur Annahme der Einzel- statt Un-ternehmensrestitution führen. Soweit insbesondere die Beigeladene zu 1. ein "Wegschwimmen" der Grundstücke - in ihrem Fall: des Grundstücks M.-Str. - vor Stillegung daraus ableiten will, daß das Unternehmen erstmals im März 1956 als "i. L." aufgetreten, während das Grundstück schon im Januar 1956 weggegeben worden sei, und außerdem noch eine Schlußbilanz von 1959 vorliege, überzeugt das nicht, weil es dem Prozeßcharakter einer Unternehmensstillegung nicht gerecht wird.
Besteht nach allem ein modifizierter Anspruch auf Unternehmensrestitution, so darf der Bekl. über ihn nur zugleich mit der Festsetzung etwaiger Beträge gemäß § 6 Abs. 6 a S. 2 VermG entscheiden (BVerwG, a. a. O.). Schließlich ist bezüglich der hier zu beurteilenden Grundstücke auch kein Restitutionsausschlußgrund gemäß §§ 4, 5 VermG geltend gemacht noch sonst ersichtlich; der Bekl. hat vielmehr insoweit ein Investitionsvorrangverfahren durchgeführt, und die dadurch ermöglichte Investition ist auch laut Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung ins Werk gesetzt. Der Kl. als lnsolvenzverwalter ist nach allem gemäß § 80 Abs. 1, 85 Abs. 1 5. 1 InsO zur Geltendmachung des bestehenden Klageanspruchs befugt und der Bekl. verpflichtet, die Auskehr des durch den Verkauf der Streitgrundstücke erzielten Erlöses, mindestens aber des Verkehrswertes, durch Feststellung der entsprechenden Berechtigung gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 und 2 lnVorG anzuordnen.