Abtretung von vermögensrechtlichen Ansprüchen
VermG § 31 Abs. 7 ; VwVfG § 41 Abs. 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Abtretung von vermögensrechtlichen Ansprüchen; stille Zession
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Verwaltungsbehörde braucht den Rückgabebescheid erst dann an den stillen Zessionar bekanntzugegeben, wenn sie Kenntnis von der Zession erlangt hat.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. ist seit dem 6. Dezember 1993 Gesamtrechtsnachfolgerin der T. Vermögensverwaltungs GmbH. Diese hatte bei dem Bekl. mit Schreiben vom 9. Oktober 1990 die Rückübertragung ihrer ehemaligen Geschäftsanteile in Höhe von 1.816.000 RM an der Deutschen Niles Werke GmbH mit Hauptsitz in Berlin-Weißensee, Gehringstraße 39/40 (Stammkapital 6.200.000 RM) beantragt und bestehende vermögensrechtliche Ansprüche hierauf mit notariellem Vertrag vom 25. August 1993 an die B. Beteiligungsgesellschaft mbH abgetreten. Der Bekl. erhielte von der Abtretung keine Mitteilung.
Das Unternehmen Deutsche Niles Werke GmbH wurde auf Grundlage des "Gesetzes zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten" vom 8. Februar 1949 (VOBl. für Groß-Berlin Teil I S. 34) enteignet. § 8 des Gesetzes lautet: "Die Einziehung wird dem Betroffenen durch Veröffentlichung einer Liste ... bekanntgegeben." In der hierzu veröffentlichten Liste 1 war unter der lfd. Nr. 25 die "Deutsche Niles Werke GmbH, Berlin Weißensee, Gehringstraße 39-40" aufgeführt.
Mit dem an die T. Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH gerichteten Bescheid vom 26. November 1993 lehnte das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen den Antrag ab und stellte ihr den Bescheid am 3. Dezember 1993 zu. Gegen den Ablehnungsbescheid richtet sich die am 29. Dezember 1993 von den Kl. erhobene Klage. Die Kl. trägt im wesentlichen vor, der Bescheid sei an den falschen Adressaten gerichtet, da die B. Beteiligungsgesellschaft mbH mit der Abtretung alleinige Inhaberin des Rückübertragungsanspruchs geworden sei.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist unbegründet.
Die bekl. Behörde hat den Bescheid vom 26. November 1993 gemäß § 31 Abs. 7 VermG i. V. m. § 41 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. VwVfG zu Recht an die T. gerichtet. Hiernach ist ein Verwaltungsakt an denjenigen "Beteiligten" bekanntzugeben, für den er bestimmt ist. Der Bescheid war für die T. bestimmt, da sie den Antrag auf Rückübertragung gestellt hatte. Sie blieb trotz Abtretung der streitbefangenen Rückübertragungsansprüche an die B. mit notarieller Urkunde vom 25. August 1993 weiterhin Beteiligte im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG. Maßgebend für die Stellung als Beteiligte ist nicht die rechtliche Betroffenheit, sondern ausschließlich die formelle, durch den Akt der Antragstellung begründete Stellung im Verfahren (vgl. Hennecke, in Knack: Kommentar zum VwVfG, 4. Aufl. 1994, § 13 Rdn. 2.2 m. w. N.). Dies folgt aus § 13 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Satz 2 VwVfG. Nach dieser Vorschrift ist ein Dritter, für den der Ausgang des Verfahrens - wie hier - rechtsgestaltende Wirkung hat, nicht automatisch Beteiligter, sondern nur auf Antrag als Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen. Die B. hat eine Zuziehung jedoch weder beantragt noch hatte die Behörde Kenntnis von der Abtretung, die als sog. stille Zession erfolgte. Daß der Bescheid vom 26. November 1993 nicht der B. als betroffenen Inhaberin der Rückübertragungsansprüche bekanntzugeben war, ergibt sich auch aus § 41 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. VwVfG, da hiernach der Verwaltungsakt nur an den betroffenen "Beteiligten" zu richten ist und die B. keine Beteiligte im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 VwVfG ist.
Dafür, daß bei einer stillen Zession nach Antragstellung der Bescheid an den ursprünglichen Antragsteller zu richten ist und der Abtretende sowie der Abtretungsempfänger dies gegen sich gelten lassen müssen, spricht auch der in § 53 Abs. 4 des Sozialgesetzbuchs - Erstes Buch, § 46 Abs. 2 der Abgabenordnung und § 407 BGB enthaltene Rechtsgedanke. Nach § 53 Abs. 4 SGB I ist der Leistungsträger zur Auszahlung an den neuen Gläubiger eines sozialrechtlichen Anspruches auf Geldleistung nur dann verpflichtet, wenn er von der Übertragung oder Verpfändung Kenntnis erlangt hat. Nach § 46 Abs. 2 AO wird eine Abtretung erst wirksam, wenn sie der Gläubiger in einer bestimmten Form der zuständigen Finanzbehörde nach Entstehung des Anspruches anzeigt. Nach § 407 BGB muß der neue Gläubigter eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkt, gegen sich gelten lassen, wenn der Schuldner die Abtretung bei der Leistung nicht kennt. § 407 BGB findet auch im Vermögensrecht entsprechende Anwendung, da keine spezialgesetzlichen Vorschriften bestehen und die Verwaltungsbehörde bei Stellung eines Antrages auf Rückübertragung gemäß § 22 Satz 2 Nr. 1 VwVfG, § 30 Abs. 1 Satz 2 VermG verpflichtet ist, den Antrag zu bescheiden, und sich daher in einer vergleichbaren Situation wie ein Schuldner befindet.
Nach dem Grundgedanken der erwähnten Vorschriften ist die Verwaltungsbehörde erst dann verpflichtet, den Bescheid über den Antrag auf Rückübertragung an den Rechtsnachfolger des Antragstellers zu richten, wenn sie Kenntnis von der Abtretung hat. Dies muß auch deswegen gelten, weil sonst der an den Antragsteller gerichtete Bescheid über eine positive Rückübertragungsentscheidung immer rechtswidrig wäre, da der "stille" Zedent nicht mehr Berechtigter im Sinne von § 2 Abs. 1 VermG und der "stille" Zessionar formell nicht Beteiligter im Verwaltungsverfahren ist. Außerdem sprechen hierfür Gründe der Rechtssicherheit und der Effektivität des Verwaltungsverfahrens. Müßte ein Verwaltungsakt an den jeweiligen Inhaber des Rückerstattungsanspruchs gerichtet werden, so läge es in der Hand des Rechtsinhabers, mittels stiller Zessionen vor Bekanntgabe des Verwaltungsaktes dessen Wirksamkeit zu verhindern. Die Behörde hat keine Verpflichtung, vor Erlaß jedes Verwaltungsaktes durch Rückfragen den jeweils aktuellen Rückübertragungsberechtigten zu ermitteln. Das Antragserfordernis des § 13 Abs. 2 Satz 2 VwVfG soll der Behörde vielmehr die Last abnehmen, selbst nach möglichen Betroffenen forschen zu müssen, und den Beteiligtenkreis für die Behörde überschaubar machen.