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Abtretung von Nutzungsentschädigungsansprüchen eines Insolvenzverwalters

OLG Brandenburg3 W 69/0714.05.2008unveröffentlicht

BGB §§ 133, 151, 157

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Abtretung von Nutzungsentschädigungsansprüchen eines Insolvenzverwalters; Forderungsabtretung; Tilgung möglicher Mietverpflichtungen; Abtretung von Forderungen; Zwangsverwaltung; Bestätigung des Annahmewillens

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Bei Anträgen zu Verträgen, die lediglich rechtlich vorteilhaft sind, sind an die Betätigung des Annahmewillens (§ 151 BGB) geringe Anforderungen zu stellen.

2. Im Falle der Annahme eines Angebotes auf Abtretung von Forderungen genügt für die Bestätigung eines Annahmewillens i.S. des § 151 BGB, wenn der Erklärungsempfänger das für ihn lediglich vorteilhafte Angebot nicht durch einen nach außen erkennbaren Willensäußerung abgelehnt hat (Anschluss an BGH, Urteil vom 12.10.1999 - XI ZR 24/99, juris Tz. 15 = NJW 2000, 276).

3. Zur Auslegung (§§ 133, 157 BGB) einer Abtretung von Nutzungsentschädigungsansprüchen eines lnsolvenzverwalters, die dieser vorsorglich und erfüllungshalber zur Tilgung möglicher Mietverpflichtungen anbietet.

(Nichtamtliche Leitsätze)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Antragsteller wendet sich mit der sofortigen Beschwerde gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe, die er für eine Klage erbeten hat, mit der er die Bekl. auf Zahlung wegen der Nutzung einer Bowlingbahn in Anspruch zu nehmen beabsichtigt.

Der Kl. ist Verwalter über das Vermögen einer natürlichen Person. Vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens mietete der Schuldner von dem Zwangsverwalter eines ihm gehörenden Grundstücks eine Bowlingbahn und überließ sie - zu streitigen Bedingungen der Antragsgegnerin. Nachdem der Zwangsverwalter mit Schreiben vom 16.1.2007 gegenüber dem Antragsteller rückständige Mietansprüche bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Tabelle anmeldete und die vereinbarten Mieten ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Antragsteller beanspruchte, kündigte dieser mit Schreiben vom 18.1.2007 das Mietverhältnis fristlos, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin und trat dem Zwangsverwalter vorsorglich etwaige Rechte auf Mietzins, Untermietzins oder Nutzungsentschädigung gegen die Besitzer des Mietobjektes ab. Mit Schreiben vom 16.2.2007 erbat der Zwangsverwalter unter Hinweis auf die von ihm beanspruchte Auskehr der Nutzungsentgelte über den Antragsteller Auskunft vom Schuldner zu der Nutzungsüberlassung an die Antragsgegnerin.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht den Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt, da der Antragsteller die streitgegenständlichen Ansprüche an den Zwangsverwalter abgetreten habe.

Mit seiner sofortigen Beschwerde macht der Antragsteller geltend, das Landgericht habe das Zustandekommen eines Abtretungsvertrages rechtsfehlerhaft angenommen und dessen Inhalt unzutreffend ausgelegt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Landgericht hat die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage (§ 114 ZPO) zu Recht verneint.

Ein Abtretungsvertrag (§ 398 BGB) zwischen dem Antragsteller und dem Zwangsverwalter ist wirksam zustande gekommen und umfasst die streitgegenständlichen Forderungen.

1. Der Verwalter hat das Angebot des Antragsstellers vom 18.1.2007 nach § 151 Satz 1 BGB angenommen. Nach der Verkehrssitte ist eine Annahmeerklärung gegenüber dem Antragenden entbehrlich bei Geschäften, die für den Antragsempfänger lediglich vorteilhaft sind (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 151, Rn. 4 m.w.N.). Die Annahme eines Angebotes zur Abtretung von Forderungen fällt hierunter.

Die nach dieser Bestimmung erforderliche Betätigung des Annahmewillens liegt vor. Insoweit können auch betriebsinterne Handlungen ausreichen (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 151, Rn. 2 m.w.N.). Bei Anträgen zu Verträgen, die lediglich rechtlich vorteilhaft sind, stellt die Rechtsprechung an die Betätigung des Annahmewillens geringe Anforderungen. Im Falle der Annahme eines Angebotes auf Abtretung von Forderungen reicht es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, wenn der Erklärungsempfänger das für ihn lediglich vorteilhafte Angebot nicht durch einen nach Außen erkennbaren Willensäußerung abgelehnt hat (vgl. BGH, Urteil vom 12.10.1999 - XI ZR 24/99, juris Tz. 15 NJW 2000, 276), wie hier.

Das Schreiben des Zwangsverwalters vom 16.2.2007 an den Antragsteller stellt entgegen dessen Ansicht keine Ablehnung der angebotenen Abtretung da. Vielmehr beanspruchte der Zwangsverwalter als Inhaber der ihm zedierten Forderungen die Vergütung für Nutzungen der Bowlingbahn durch die Antragsgegnerin. Zu dieser unterhielt er keine eigenen vertraglichen Beziehungen und diese leitete ihr Nutzungsrecht auch nicht von ihm, sondern vom Schuldner, also von seinen Mieter her.

2. Die Abtretung vom 18.1.2007 erfasst die streitgegenständlichen Forderungen (§§ 133, 157 BGB). Aus Sicht des Zwangsverwalters erfolgte die Abtretung vom 18.1.2007 durch den Antragsteller an ihn, wie das Landgericht der Sache nach zutreffend ausgeführt hat, offenbar erfüllungshalber. Seine Mietzinsforderung gegenüber dem Antragsteller hatte er mit 10.801,00 DM aufgemacht. Der Antragsteller hat daraufhin, unter Hinweis darauf, dass das Insolvenzverfahren masseunzulänglich sei und die Bowlingbahn durch die Antragsgegnerin betrieben worden sei, vorsorglich etwaige Rechte auf Nutzungsentschädigung an den Zwangsverwalter abgetreten. Dieser durfte bei dieser Sachlage ohne Weiteres davon ausgehen, dass der Antragsteller ihm die Forderungen zur Erfüllung seiner Mietzinsverpflichtungen abtreten wollte. Ein aus Sicht des Zwangsverwalters erkennbares anderes Motiv als dieses hat der Antragsteller nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich.

Erfüllungstauglich waren insoweit nur Forderungen für zurückliegende Zeiträume, da die Antragsgegnerin ihre Nutzung zum 31.12.2006 eingestellt hatte.

Dass die Abtretung der Nutzungsentschädigungsansprüchen des Schuldners auf vertragliche Ansprüche begrenzt sein sollten, wie der Antragsteller nunmehr geltend zu machen versucht, war dem Zwangsverwalter bei Annahme des Abtretungsangebotes nicht erkennbar. Der Sprachgebrauch "Nutzungsentschädigung" umfasst ohne Weiteres auch Bereicherungsansprüche, zumal sich die Verpflichtung zur Herausgabe des Bereicherungsschuldners auch auf die gezogenen Nutzungen erstreckt (vgl. § 818 Abs. 1 BGB) sowie auf Nutzungsentschädigungsansprüche aus den §§ 987 ff. BGB. Dass sich der Antragsteller, der nach seinem Schreiben vom 18.1.2007 ausdrücklich an dem Mietobjekt keinerlei Rechte geltend machte, die Geltendmachung bereicherungsrechtliche Ansprüche vorbehalten wollte, lag bei dieser Sachlage außerordentlich fern.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Macht der Gläubiger einer Forderung einem Dritten ein Angebot auf Abtretung seiner Forderungen gegen den Schuldner, so genügt für die Bestätigung des Annahmewillens des Dritten, dass dieser das Angebot nicht durch eine nach Außen erkennbare Willensäußerung ablehnt.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Insolvenzverwalter über das Vermögen eines Grundstückseigentümers begehrte Prozesskostenhilfe für eine vom ihm beabsichtigte Klage auf Nutzungsentschädigung gegen den Nutzer einer Bowlingbahn auf dem Grundstück des Eigentümers, die dem Nutzer von dem Mieter des Zwangsverwalters überlassen worden war. Aufgrund des Mietvertrages hatte der Zwangsverwalter gegenüber dem Insolvenzverwalter rückständige Mietansprüche bis zur Eröffnung des Mietverhältnisses angemeldet und die vereinbarten Mieten ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzverwalter beansprucht. Dieser hatte daraufhin das Mietverhältnis gekündigt und dem Zwangsverwalter vorsorglich etwaige Rechte auf Miete, Untermiete oder Nutzungsentschädigung gegen den Nutzer der Bowlingbahn abgetreten.

Der Zwangsverwalter erbat unter Hinweis auf die von ihm beanspruchte Auskehr der Nutzungsentgelte über den Insolvenzverwalter Auskunft vom Mieter über die Nutzungsüberlassung. Die erste Instanz wies den Antrag auf Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsausicht der beabsichtigten Klage zurück. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Der Einzelrichter des Beschwerdegerichts wies die Beschwerde zurück. Der Insolvenzverwalter sei nicht mehr forderungsberechtigt, da er die Forderung auf Nutzungsentschädigung wirksam an den Zwangsverwalter abgetreten habe. Der dafür notwendige Abtretungsvertrag sei auch ohne ausdrückliche Annahme des Abtretungsangebotes des Insolvenzverwalters dadurch zustande gekommen, dass der Zwangsverwalter das für ihn vorteilhafte Angebot nicht durch eine nach außen erkennbare Willenserklärung abgelehnt habe. Der Zwangsverwalter habe das Abtretungsangebot auch nicht dadurch abgelehnt, dass er unter Hinweis auf die von ihm beanspruchte Auskehr der Nutzungsentgelte über den Insolvenzverwalter Auskunft vom Mieter über die Nutzungsüberlassung verlangt habe. Die Abtretung der "Nutzungsentschädigungsansprüche" habe auch etwaige Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung des Nutzers erfasst, zumal da sich die Verpflichtung zur Herausgabe auch auf die gezogenen Nutzungen erstrecke.