Abtretung, - von Einzelpositionen einer Schlußrechnung
BGB § 398; VOB/B § 14
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Abtretung, - von Einzelpositionen einer Schlußrechnung; Schlußrechnung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Aktivpositionen einer Schluß rechnung können als solche nicht abgetreten werden.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. macht aus abgetretenem Recht zwei Positionen aus zwei Schluß rechnungen der Firma R. geltend. Diese Rechnungen hat die Firma R. der Bekl. für die Ausführung von Leitungsarbeiten gestellt. Es handelt sich um je eine Teil position der Schlußrechnung vom 13. Januar 1993 für Arbeiten am S Bahnhof We. im Betrag von 122.731,61 DM und einer undatierten Schlußrechnung für den S-Bahnhof Wi. im Betrag von 223.229,32 DM.
Bei den genannten Positionen handelt es sich um Beträge, die die Firma R. für Baustellengemeinkosten wegen längerer Ausführungszeiten berechnet hat. Die Schlußrechnungen enthalten im übrigen zahlreiche andere Leistungspositionen für die zu erbringenden Leitungsarbeiten sowie die von der Bekl. geleisteten Ab schlagszahlungen. Die Firma R. hat Ein zelpositionen der genannten Rechnun gen an zahlreiche andere Zessionare abgetreten. Für die Beziehungen zwi schen der Firma R. und der Bekl. war die VOB/B Vertragsgrundlage. Das Landgericht hat der zuletzt auf Zah lung von 345.960,93 DM zuzüglich Zin sen gerichteten Klage teilweise stattge geben. Das Oberlandesgericht hat sie insgesamt abgewiesen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Revision hat im Ergebnis keinen Erfolg.
I. Nach Auffassung des Berufungsge richts hat die Kl. derzeit keinen Anspruch auf Ausgleich der berechneten Baustel lengemeinkosten. Zwar seien die fragli chen Positionen für eine Abtretung hin reichend konkret bezeichnet. Indessen seien die Forderungen nicht fällig. Die Kl. sei gehindert, herausgelöste Einzelposi tionen aus den Schlußrechnungen gegen die Bekl. geltend zu machen. Das ergebe sich aus der Senatsentscheidung vom 9. Januar 1997 - VII ZR 69/96 (= BauR 1997, 468 = ZfBR 1997, 186 = NJW 1997, 1444). Prüfbar berechnete und sachlich begründete Einzelpositionen ei ner Schlußrechnung könnten danach nur dann isoliert zugesprochen werden, wenn die Gesamtabrechnung des Ver trages ein unstreitiges oder ein prüfbar berechnetes und sachlich begründetes Guthaben ergebe. Ein solches habe die Kl. nicht dargetan. Vielmehr habe die Firma R. eine Fülle von anderen Positio nen der besagten Schlußrechnungen an andere Zessionare abgetreten, über die an anderer Stelle Prozesse geführt wür den. Es sei deshalb ein streitiges oder sachlich berechtigtes Guthaben und aus den Schlußrechnungen nicht feststellbar.
II. Hiergegen wendet sich die Revision der Kl. im Ergebnis ohne Erfolg.
1. Allerdings folgt dies nicht unmittelbar aus der Senatsentscheidung vom 9. Januar 1997, die das Berufungsge richt für sein Ergebnis anführt. In dieser Entscheidung wird ausgeführt, daß der Auftragnehmer aus sachlich begründe ten oder unstreitigen Einzelpositionen Zahlung dann verlangen kann, wenn die Gesamtabrechnung des Vertrages ein Guthaben ergibt, das die Forderung deckt. Darum geht es im Streitfall nicht. Die Kl. macht als Zessionarin vermeintli che Ansprüche geltend, die sie aus ein zelnen Rechnungsposten der beiden Schlußrechnungen herleitet. Die Kl. macht nicht einen prüfbaren Teil der Schlußrechnungssalden der fraglichen Schlußrechnungen geltend. Sie verlangt vielmehr die isolierte Bezahlung unselb ständiger Rechnungspositionen aus die sen Schlußrechnungen. Die Begründung des Berufungsgerichts träfe nur zu, wenn die Kl. einen mit den fraglichen Beträgen bezifferten Teil der Schlußrechnungssal den geltend machen würde. Das tut sie aber nicht. Sie verlangt vielmehr Bezah lung je einer unselbständigen Einzelposi tion der Schlußrechnungen. Damit ver meidet sie die Prüfung der Salden und die dafür erforderlichen Prüfungen der gesamten Abrechnungen.
2. Im Ergebnis erweist sich das Beru fungsurteil aber als zutreffend, wobei die Klageabweisung als unbegründet und nicht lediglich als zur Zeit unbegründet auszusprechen ist (BGHZ 104, 212, 218).
Aus den ihr "abgetretenen" Teilpositio nen der Schlußrechnungen kann die Kl. keine Zahlungsansprüche herleiten. Es handelt sich insoweit weder um Forde rungen noch um Forderungsteile, die ei nen Zahlungsanspruch begründen könnten. Sie stellen vielmehr lediglich unselbständige Aktivpositionen einer saldierten Abrechnung dar.
a) Bei den "abgetretenen" Positionen der Schlußrechnungen handelt es sich nicht um Forderungen im Sinne von §§ 398 ff BGB. Forderungen (Restforderungen) in diesem Sinne sind bei dem vorliegenden VOB/B-Vertrag le diglich die Schlußrechnungssalden der beiden Schlußrechnungen, also die An sprüche auf restliche Vergütung aus den beiden Verträgen. Beim VOB/B-Vertrag ist der gemäß der Schlußrechnung offe ne Betrag ein Saldo, in der Terminologie der VOB/B ein "Guthaben" (§ 16 Nr. 3 Abs. 1 Satz 3 VOB/B). Dieser Saldo er gibt sich bei dem hier vorliegenden Ein heitspreisvertrag aus der Summe der nach Einheitspreisen berechneten Lei stungspositionen (Aktivposten) abzüglich der Summe der Abschlagszahlungen. Dabei sind die Abschlagszahlungen le diglich Rechnungsposten, können also nicht auf die einzelnen Leistungspositio nen des Vertrages bezogen werden, für die sie ursprünglich als Abschlag ange fordert worden sind (Senatsentscheidung vom 9. Januar 1997 aaO). In bezug auf den Schluß rechnungssaldo sind auch die Leistungs positionen des Einheitspreisvertrags le diglich Rechnungsposten. Der Saldo hat demgemäß keinen inhaltlichen Bezug zu den einzelnen Leistungspositionen, er ist nicht die Vergütung für Einzelpositionen. Deren Bedeutung für den Saldo ist nicht bestimmt und auch nicht bestimmbar, eben weil sie lediglich Rechnungsposi tionen darstellen. Demgemäß ist der als Einzelposition geltend gemachte Betrag für die Baustelleneinrichtung kein Forde rungsteil, der isoliert abgetreten werden könnte. Das ergibt sich im wesentlichen daraus, daß der "abgetretene" Betrag nicht so festgelegt werden kann, daß er von dem nicht abgetretenen zweifelsfrei unterscheidbar und zudem vom Schick sal der übrigen Forderungsteile unab hängig ist. In welcher Höhe sich etwa die auf die Gesamtsumme der Aktivpositio nen zu verrechnenden Abschlagszah lungen auf die "abgetretene" Rech nungsposition auswirken, hängt von der Berechtigung sämtlicher anderer Aktiv positionen nach Grund und Höhe ab. Sie kann deshalb nicht Gegenstand eines Verfügungsgeschäftes sein.
b) Unbenommen bleibt es der Kl., unter Regelung der Rangverhältnisse zu den nicht abgetretenen Teilen die Salden im Betrag der hier einschlägigen Aktivposi tionen abzutreten. Von dieser Möglich keit haben die Beteiligten aber ersichtlich keinen Gebrauch gemacht. Das ergibt sich aus dem Inhalt der Abtretungsver einbarung. Hier wird nur die Einzelpositi on der Schlußrechnung für eine selb ständige Geltendmachung "übertragen".
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