Abtretung vermögensrechtlicher Ansprüche
Art. 14 Abs. 2 2. VermRÄndG
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Abtretung vermögensrechtlicher Ansprüche; Altabtretungen
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine vor Inkrafttreten des 2. VermRÄndG erfolgte notariell beurkundete Abtretung vermögensrechtlicher Ansprüche bleibt auch ohne ihre Anzeige binnen drei Monaten beim zuständigen Amt zur Regelung offener Vermögensfragen (vgl. Art. 14 Abs. 1 2. VermRÄndG) wirksam. Art. 14 Abs. 1 2. VermRÄndG ist nur auf solche "Altabtretungen" anzuwenden, die nicht den Formerfordernissen des Art. 1 § 3 Abs. 1 S. 2 2. VermRÄndG entsprechen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. wendet sich gegen einen von der Bekl. erlassenen Feststellungsbescheid, mit dem die Veräußerung des Grundstücks "Kleine R.straße 15" an die Beigeladene zu investiven Zwecken zugelassen wird. Als Eigentümer dieses Grundstückes war ursprünglich im Grundbuch Herr S. eingetragen. S. erklärte am 12. Dezember 1978 zu Protokoll des Leiters des Arbeitsbereiches Staatliches Eigentum der Abteilung Finanzen des Rates des Kreises M. den Verzicht auf dieses Grundstück. Er begründete den Verzicht mit der räumlichen Entfernung zu seinem jetzigen Wohnsitz in E., weshalb er keine Bindung zum Grundstück habe. Gemäß Rechtsträgernachweis vom 24. Januar 1979 wurde das streitbefangene Grundstück in das Eigentum des Volkes überführt und der VEB Gebäudewirtschaft M. als Rechtsträger bestimmt. Im Jahre 1990 meldete S. bei dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen des Rates des Kreises M. den Anspruch auf Rückübertragung des streitbefangenen Grundstücks an. Er verwies zur Begründung darauf, daß er auf das Grundstück seinerzeit wegen der immer schwieriger gewordenen Unterhaltung sowie der Entfernung zu seinem Wohnort verzichtet habe. Über diesen Antrag ist bislang noch nicht entschieden. Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 16. Dezember 1991 verkaufte S. das streitbefangene Grundstück an die Kl. Im Februar 1992 erklärte er als Nachtrag zum Kaufvertrag die notariell beurkundete Abtretung seines Anspruchs auf Rückübertragung des streitbefangenen Grundstücks an die Kl. Mit Antrag vom 21. Juli 1991, der mit Schreiben vom 7. Januar und 18. März 1992 weiter begründet wurde, bekundete die Beigeladene gegenüber der Bekl. ihr Interesse an einem Ankauf des streitbefangenen Grundstücks. Mit Bescheid vom 6. Mai 1992 ließ die Bekl. die Veräußerung des streitbefangenen Grundstücks an die Beigeladene zu investiven Zwecken zu. Die Kl. legte mit Schreiben vom 27. Mai 1992 Widerspruch gegen den Feststellungsbescheid vom 6. Mai 1992 ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 1993 wies der Landkreis M. den Widerspruch der Kl. zurück.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist begründet. Denn der Bescheid der Bekl. vom 6. Mai 1992 und der Widerspruchsbescheid des Landkreises M. vom 19. Februar 1993 sind rechtswidrig und verletzten die Kl. auch in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zunächst scheidet eine Rechtsverletzung der Kl. aus abgetretenem Recht nicht deshalb aus, weil - wie die Bekl. meint - der geltend gemachte Restitutionsanspruch offensichtlich nicht in Betracht kommt (wird ausgeführt). Der Klage ist der Erfolg auch nicht deshalb zu versagen, weil die Abtretung des Restitutionsanspruches wegen Nichtanzeige der Abtretung gemäß Art. 14 Abs. 1 2. VermRÄndG unwirksam wäre. Nach dieser Vorschrift verlieren vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erklärte Abtretungen von Rückübertragungsansprüchen ihre Wirksamkeit, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten von dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an bei dem Amt oder Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Bezirk der betroffene Gegenstand liegt, angezeigt worden sind. Die streitgegenständliche Abtretung datiert gemäß notarieller Urkunde vom 28. Februar 1992 und damit vor Inkrafttreten des 2. VermRÄndG am 22. Juli 1992. Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob das zuständige Amt zur Regelung offener Vermögensfragen im o. g. Sinne fristgemäß informiert wurde, oder wer im Unterlassensfalle den Mangel zu vertreten hätte. Denn nach Sinn und Zweck der Regelung in Art. 14 Abs. 1 des 2. VermRÄndG war eine Nichtanzeige vorliegend unschädlich, weil die notariell beurkundete Abtretung vom 28. Februar 1992 den gesetzlichen Anforderungen des Art. 1 § 3 Abs. 1 Satz 2, 2. und 3. Halbsatz 2. VermRÄndG entspricht. Nach altem Recht war die Abtretung formfrei. Zum Nachweis gegenüber der Behörde für eine Abtretung genügte die Vorlage der Abtretungsurkunde in einfacher Schriftform. Dies wurde als unbefriedigend empfunden, wenn es um Ansprüche auf Rückübertragung eines Grundstücks, Gebäudes oder Unternehmens ging. Denn wenn schon vorher an einen Dritten abgetreten oder verpfändet wird, ist die zweite Abtretung unwirksam, weil der Zedent über den Anspruch gar nicht mehr verfügen konnte. Damit waren durch steigende Grundstückspreise motivierte Manipulationen mit rückdatierten privatschriftlichen Abtretungen oder Verpfändungen über den Rückübertragungsanspruch Tür und Tor geöffnet (so Kimme, Offene Vermögensfragen, Bd. I, Stand April 1994, § 3 VermG Rdn. 5). Dies zu unterbinden, hat sich das 2. VermRÄndG mit der Änderung des Art. 1 § 3 Abs. 1 Satz 2 zum Ziel gesetzt. Nach dem damit neu geschaffenen 2. und 3. Halbsatz des Satzes 2 ist die Abtretung unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung erfolgt; die Abtretung und die Verpflichtung hierzu bedürfen der notariellen Beurkundung. Mit dem Erfordernis der notariellen Beurkundung sowohl für das Verpflichtungs- wie Verfügungsgeschäft wird Umgehungsgeschäften entgegengewirkt. Das Erfordernis, daß die Abtretung ohne Bedingung und Zeitbestimmung erfolgt, erleichtert vor allem die Arbeit der zuständigen Behörde, die Klarheit in bezug auf die Rechtsnachfolge des Berechtigten gewinnt und entsprechend Fehlentscheidungen vermeidet (so Kimme, aaO, § 3 VermG Rdn. 6). Dies ergibt sich aus der Begründung des Regierungsentwurfs zum 2. VermRÄndG (BR-Drucksache 227/92, S. 111 = BT Drucksache 12/2480, S. 40): "3. Änderung von § 3 a) Änderung von Abs. 1 aa) Ergänzung von Satz 2 § 3 Abs. 1 Satz 2 ermöglicht es, den Rückübertragungsanspruch abzutreten und zu verpfänden. Die Abtretung und die Verpfändung
VermG Rdn. 6). Dies ergibt sich aus der Begründung des Regierungsentwurfs zum 2. VermRÄndG (BR-Drucksache 227/92, S. 111 = BT Drucksache 12/2480, S. 40): "3. Änderung von § 3 a) Änderung von Abs. 1 aa) Ergänzung von Satz 2 § 3 Abs. 1 Satz 2 ermöglicht es, den Rückübertragungsanspruch abzutreten und zu verpfänden. Die Abtretung und die Verpfändung sowie die entsprechenden Verpflichtungsgeschäfte sind an keine Form gebunden. Dies erscheint jedoch nicht gerechtfertigt, wenn Gegenstand der Abtretung ein Grundstück, Gebäude oder Unternehmen ist. Zwar würde die Abtretung eines Anspruchs auf Auflassung eines Grundstücks oder Gebäudes aus einem Grundstückskaufvertrag ebensowenig einer besonderen Form unterliegen wie eine Verpflichtung zu einer derartigen Abtretung (BGHZ 89, 45). Die Abtretung des Rückübertragungsanspruchs löst aber Folgewirkungen auf das vermögensrechtliche Verfahren aus, die bedacht werden müssen. Aus diesem Grunde soll eine notarielle Unterrichtung der Beteiligten sichergestellt und die von dem Zwang zur Einhaltung der Form notarieller Beurkundung ausgehende Warnfunktion genutzt werden. Hinzu kommt, daß sich so Verfahrensverzögerungen durch unbedachte Vereinbarungen am ehesten vermeiden lassen. Dem Formzwang sollen sowohl das Verpflichtungs- als auch das Erfüllungsgeschäft, also die Abtretung des Anspruchs unterworfen werden. Dies soll Umgehungsgeschäften entgegenwirken. Zusätzlich wird vorgesehen, daß die Abtretung wie eine Auflassung (vgl. insoweit § 925 Abs. 2 BGB ) nicht unter einer Bedingung oder einer Befristung erklärt werden darf. Künftig wird der Anspruch nur ohne besondere Kautelen und sofort übertragen werden können. Nach dem Modell des § 313 Satz 2 BGB wird ein Formverstoß geheilt, wenn die Immobilie oder das Unternehmen vertraglich oder durch behördlichen Bescheid übertragen wird." Art. 14 Abs. 1 des 2. VermRÄndG "ergänzt" die Neuregelung des Art. 1 § 3 Abs. 1 Satz 2 des 2. VermRÄndG im Hinblick auf die "Altabtretungsfälle". Hierzu ist in der Begründung des Regierungsentwurfs (im Anschluß an das obige Zitat) ausgeführt: "Diese Regelungen müßten an sich auch für Altfälle gelten. Denn auch hier besteht das Bedürfnis, durch den Formzwang für Verfahrensklarheit zu sorgen und Fehlentscheidungen zu vermeiden. Im Interesse eines Vertrauensschutzes bleiben aber früher erklärte formfreie Abtretungen wirksam, wenn sie innerhalb von drei Monaten ab dem Inkrafttreten des Gesetzes bei dem Amt oder Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen angezeigt worden sind, in dessen Bezirk der Vermögenswert liegt (Art. 13 Abs. 1)."
Daraus folgt, daß Art. 14 Abs. 1 des 2. VermRÄndG nach Sinn und Zweck auf Altabtretungen nur dann Anwendung findet, wenn diese nicht der Form des Art. 1 § 3 Abs. 1 Satz 2 des 2. VermRÄndG entsprechen. Denn würde man für Altabtretungen, die den Formerfordernissen des Art. 1 § 3 Abs. 1 Satz 2 des 2. VermRÄndG entsprechen, noch zusätzlich die fristgemäße Anzeige gemäß Art. 14 Abs. 1 des 2. VermRÄndG fordern, würde dies im Hinblick auf die Gesetzesfolge der vermögensrechtlichen Unwirksamkeit nicht fristgemäß angezeigter Abtretungen zu einer durch den Gesetzeszweck nicht mehr gerechtfertigten Beschwer und Benachteiligung für "Altabtretungsfälle" führen. Dies war jedoch vom Gesetzgeber erkennbar nicht gewollt. Die streitgegenständliche Abtretung liegt in notariell beurkundeter Form vor, und sie erfolgte ohne Bedingungen oder Zeitbestimmungen. Das im notariell beurkundeten Kaufvertrag vom 16. Dezember 1991 unter Ziffer II 2. zugunsten der Kl. vorgesehene Rücktrittsrecht berührt die Wirksamkeit der Abtretung als Erfüllungsgeschäft nicht. Denn nach dem Abstraktionsprinzip wird die Wirksamkeit der Abtretung durch das rechtliche Schicksal des schuldrechtlichen Grundgeschäfts - hier des Kaufvertrages - grundsätzlich nicht berührt, außer die Vertragsparteien haben Grundgeschäft und Abtretung zu einer Einheit i. S. d. § 139 BGB mit der Folge zusammengefaßt, daß sich die Unwirksamkeit des Grundgeschäftes auch auf die Abtretung erstreckt. Hierfür ergeben sich vorliegend jedoch keine Anhaltspunkte. Die Abtretung enthält für den Fall der Ausübung des kaufvertraglichen Rücktrittsrechts keine Rückabtretungsklausel, und das im Kaufvertrag vereinbarte Rücktrittsrecht billigt der Kl. nur das Recht zu, "vom gegenständigen Kaufvertrag zurückzutreten" (Ziff. II 2. des notariellen Kaufvertrages vom 16. Dezember 1991, S. 4). Als Folge des Rücktritts haben die Vertragsteile "nach wirksamem Rücktritt die ihnen aufgrund dieses Vertrages zugeflossenen Leistungen zins- und kostenfrei Zug und Zug zurückzugewähren. Für das durch den Rücktritt entstehende Rückabwicklungsverhältnis gelten im übrigen die gesetzlichen Vorschriften" (Ziff. II 2. des Kaufvertrages, S. 5).