Abtretung sämtlicher Vermieterrechte
§ 535 BGB, § 399 BGB
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Abtretung sämtlicher Vermieterrechte; Mietverhältnis, Abtretung sämtlicher Rechte, Abtretung, Unwirksamkeit, Inhalt des Mietvertrages, Veränderung, Vermietermehrheit
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Abtretung sämtlicher Rechte aus einem Mietverhältnis durch einen von zwei Vermietern an den anderen ist unwirksam.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. ist der mit der Klage geltend gemachte Herausgabeanspruch nicht rechtswirksam abgetreten worden. Parteien des ursprünglich zwischen der Bekl. und dem Voreigentümer G. begründeten Mietverhältnisses sind, nachdem das Wohnungseigentum gebildet worden war und die Kl. und ihr Ehemann im Grundbuch als neue Wohnungseigentümer eingetragen worden sind, die Kl. und ihr Ehemann gemeinsam. Auf seiten der Vermieter stehen die mietvertraglichen Ansprüche beiden Miteigentümern zu. Soweit der Ehemann der Kl. durch seine Erklärung pauschal "alle Ansprüche aus dem Mietverhältnis" an die Kl. abgetreten hat, ist dies schon deshalb nicht wirksam, weil die Abtretung gem. § 399 ZPO ausgeschlossen ist; denn die Abtretung sämtlicher Rechte aus dem Mietverhältnis würde zu einer Veränderung des Inhaltes des Mietvertrages zwischen der Bekl. einerseits und der Kl. und ihrem Ehemann als beiden Vermietern andererseits führe. Eine derartige Aufsplitterung der mietvertraglichen Rechte und Pflichten auf seiten der Vermieter würde den Inhalt des Mietverhältnisses als eines Dauerschuldverhältnisses verändern, da die Kl. für ihren Ehemann in eine Vielzahl von, teilweise noch nicht bekannten Rechten, eintreten würde.
Eine derartige vertragliche Umgestaltung ist jedoch nur aufgrund einer Vereinbarung mit der anderen Vertragspartei, hier der Bekl., möglich.