Abtretung erfüllungshalber als Stundung der Grundforderung
ZPO § 269; BGB §§ 364, 398
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Abtretung erfüllungshalber als Stundung der Grundforderung; Schweigen als Zustimmung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Eine Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO ist auch dann möglich, wenn der Kl. wegen des Wegfalls des Klageanlasses die Klage zu einem Zeitpunkt zurückgenommen hat, in dem sie noch nicht zugestellt war (BGH GE 2004, 420, 421).
2. Eine nachträgliche Stundung heilt den Schuldnerverzug.
3. Ein Gläubiger, dem der Schuldner eine ihm gegen einen Dritten zustehende Forderung erfüllungshalber abgetreten hat, muß zuerst Befriedigung aus dieser Forderung suchen. Mit der Leistung erfüllungshalber ist regelmäßig eine Stundung der "Grundforderung" verbunden, und der Gläubiger darf auf diese erst zurückgreifen, wenn der Versuch der anderweitigen Befriedigung aus dem erfüllungshalber übertragenen Gegenstand fehlgeschlagen und damit die Stundung der Geldforderung entfallen ist (BGH NJW 1992, 683 m. w. N.).
4. Ein Schweigen muß als Zustimmung angesehen werden, wenn nach Treu und Glauben ein Widerspruch des Angebotsempfängers erforderlich gewesen wäre. Widerspruch ist insbesondere und erst recht dann zu verlangen, wenn der Briefschreiber für den Gegner erkennbar ein Interesse an einer baldigen Antwort hatte, wie hier (vgl. BGHZ 1, 353, 355, 356).
5. Entspricht ein Angebot dem Ergebnis einverständlicher und alle wichtigen Punkte betreffender Vorverhandlungen, so ist der Empfänger nach Treu und Glauben verpflichtet, den Verhandlungspartner nicht im unklaren zu lassen und eine - nach allem überraschende - Ablehnung zu erklären, wenn der den Vertrag verhindern will (vgl. BGH NJW 1996, 919).
(Leitsätze des Einsenders)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Die Kl. reichte unter dem 26.7.2004 eine Klage gegen den Beschwerdeführer auf Zahlung von 6.048,19 E ein. Mit Schriftsatz vom 13.8.2004, eingegangen beim Landgericht am 16.8.2004, erklärte sie die Rücknahme der Klage. Klageschrift vom 23.7. und Klagerücknahmeschrift vom 13.8.2004 wurden dem Beschwerdeführer am 24.8.2004 zugestellt. Mit Beschluß vom 4.10.2004 hat das Landgericht dem Beschwerdeführer nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. II. Die Beschwerde ist gemäß § 269 Abs. 5 Satz 1 ZPO statthaft und zulässig. Sie hat in der Sache Erfolg.
Die Kostenentscheidung des Landgerichts ist allerdings entgegen der Auffassung des Bekl. zulässig. Eine Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO ist auch dann möglich, wenn der Kl. wegen des Wegfalls des Klageanlasses die Klage zu einem Zeitpunkt zurückgenommen hat, in dem sie - wie hier - noch nicht zugestellt war (vgl. BGH NJW 2004, 1530).
Die Voraussetzungen für eine Kostenbelastung des Bekl. nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO fehlen. Diese Bestimmung soll einem Folgeprozeß über einen materiellen Kostenerstattungsanspruch vorbeugen (vgl. BGH aaO.) und der Klageveranlassung - ähnlich wie im Anwendungsbereich des § 93 ZPO - Rechnung tragen. Für eine Klage hat der Bekl. Veranlassung gegeben, wenn er sich vorprozessual so verhalten hat, daß der Kl. annehmen mußte, ohne Anrufung des Gerichts sein Ziel nicht erreichen zu können.
Ein derartiges Verhalten des Bekl. läßt sich nicht feststellen. Eine Geldleistung muß nach diesen Grundsätzen mindestens fällig sein (§ 271 BGB), oder der Bekl. muß - im Anwendungsbereich des § 257 ZPO - seine Leistung bereits vor Fälligkeit in Frage gestellt haben. Ob für die Annahme einer Klageveranlassung zu der Fälligkeit regelmäßig noch eine Leistungsaufforderung hinzutreten muß (vgl. hierzu Thomas/Putzo ZPO, 25. Aufl. § 93 Rn. m. w. N.), kann hier dahinstehen. Die eingeklagte Leistung war nicht fällig. Ein bereits eingetretener Verzug ist unerheblich, denn er wird geheilt, wenn der Gläubiger dem Schuldner die Leistung nachträglich stundet (BGH NJW-RR 1991, 822).
Die Kl. hatte die Forderung gestundet, indem sie sich den Auszahlungsanspruch des Bekl. gegen die Hinterlegungsstelle erfüllungshalber (vgl. § 364 Abs. 2 BGB) hat abtreten lassen. Ein Gläubiger, dem der Schuldner eine ihm gegen einen Dritten zustehende Forderung erfüllungshalber abgetreten hat, muß zuerst Befriedigung aus dieser Forderung suchen. Mit der Leistung erfüllungshalber ist regelmäßig eine Stundung der "Grundforderung" verbunden, und der Gläubiger darf auf diese erst zurückgreifen, wenn der Versuch der anderweitigen Befriedigung aus dem erfüllungshalber übertragenen Gegenstand fehlgeschlagen und damit die Stundung der Geldforderung entfallen ist (BGH NJW 1992, 683 m. w. N.).
Die Übertragung eines Anspruchs gegen einen Dritten stellt im Zweifel eine Leistung erfüllungshalber dar (Palandt/Heinrichs BGB 62. Aufl. § 364 Rn. 6 a. E.). Die Abtretung des Auszahlungsanspruches des Bekl. erfolgte hier gerade aus Anlaß der rückständigen Mietzinsen, unter Hinweis auf den augenblicklichen Geldmangel des Bekl. und - wie von der Kl. gefordert - mit deren Ermächtigung zur Geltendmachung im Hinterlegungsverfahren.
Der Abtretungsvertrag (§ 398 BGB) kam vorliegend nach Übersendung des Angebotes an die Kl. durch deren beredtes Schweigen zustande (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Aufl. § 148 Rn. 3 m. w. N.). Ein Schweigen muß als Zustimmung angesehen werden, wenn nach Treu und Glauben ein Widerspruch des Angebotsempfängers erforderlich gewesen wäre. Widerspruch ist insbesondere und erst recht dann zu verlangen, wenn der Briefschreiber für den Gegner erkennbar ein Interesse an einer baldigen Antwort hatte, wie hier (vgl. BGHZ 1, 353, 355, 356). Der Bekl. hatte mit der Abtretung zugunsten der Kl. über einen nicht unbeträchtlichen Vermögenswert verfügt, auf den er ansonsten für eine anderweitige Kreditmittelbeschaffung dringend angewiesen gewesen wäre, wie die Kl. wußte. Bei einer fehlenden Annahme hätte der anwaltlich beratene Bekl. zudem günstigere Titulierungsalternativen (vgl. § 794 I Nr. 5 ZPO) anbieten können.
Hinzu tritt, daß die Kl. den Text des Abtretungsvertrages dem Bekl. selbst vorgegeben und dieser ihn in jedem Punkt unverändert gelassen hatte. In einem solchen Fall ist - insbesondere wenn der Vertragsabschluß für den Antragenden wie oben erörtert erhebliche Auswirkung mit sich bringt - der Empfänger gerade wegen der Übereinstimmung des Angebots mit dem Ergebnis der Vorverhandlungen nach Treu und Glauben verpflichtet, den Verhandlungspartner nicht im unklaren zu lassen und eine - nach allem überraschende - Ablehnung zu erklären, wenn der den Vertrag verhindern will (vgl. BGH NJW 1996, 919).
Soweit die Kl. erstmals im Verfahren nach § 269 III 3 ZPO die von ihr selbst anwaltlich vorbereitete Abtretung als inhaltlich fragwürdig einstuft, war ein solcher Sinneswandel für den Bekl. vorprozessual nicht erkennbar. Mit der Notwendigkeit weiterer Verhandlungen konnte er nicht rechnen, da ihm die Kl. ihr Abrücken von der von ihr selbst bis zur Abschlußreife vorangetriebenen Verfahrensweise nicht mitgeteilt hatte. Eine Befriedigung aus dem - unwidersprochen werthaltigen - Auszahlungsanspruch hat die Kl. unstreitig nicht versucht.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wer eine Klage vor Rechtshängigkeit zurücknimmt, kann beantragen, daß der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, wenn dieser in Verzug war. Verzug kann nicht nur durch Zahlung geheilt (beendet) werden, sondern durch eine (stillschweigende) Vereinbarung mit dem Gläubiger.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Beklagte hatte erhebliche Mietschulden. Die Vermieterin übersandte ihm den Entwurf einer Vereinbarung, wonach der Beklagte seine Ansprüche gegen die Hinterlegungsstelle an die Vermieterin abtrat. Der Beklagte unterschrieb den Entwurf und sandte ihn an die Klägerin zurück, die darauf nicht reagierte, sondern Zahlungsklage erhob, die noch vor Zustellung zurückgenommen wurde. Das Landgericht legte dem Beklagten die Kosten auf. Die Beschwerde war erfolgreich.
Der Beschluß
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Mit Beschluß vom 8. November 2004 verwies das OLG Brandenburg darauf, daß ein Verzug auch durch eine Stundungsvereinbarung geheilt werden könne. Ein solche Stundungsvereinbarung liege darin, daß hier eine Forderung erfüllungshalber abgetreten worden sei. Dann sei der Gläubiger zunächst gehalten, sich aus dieser Forderung zu befriedigen und dürfe erst danach auf die Grundforderung zurückgreifen. Eine Abtretungsvereinbarung scheitere auch nicht daran, daß die Klägerin das Angebot des Beklagten nicht unterzeichnet habe, denn hier sei sie nach Treu und Glauben gehalten gewesen, den Beklagten nicht im unklaren zu lassen. Sie habe durch beredtes Schweigen das Angebot angenommen.
Tip
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die nachträgliche Stundung einer fälligen Forderung durch eine Abtretung erfüllungshalber ist keine zwingende Rechtsfolge, sondern eine Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen. Es ist also sehr wohl möglich und jedem Gläubiger dringend anzuraten, sich auf eine Leistung erfüllungshalber (Abtretung, aber auch Übergabe eines - möglicherweise ungedeckten - Schecks) nur mit folgendem Zusatz einzulassen: "Die Parteien sind sich einig, daß damit keine Stundung der ursprünglichen Forderung vereinbart ist und der Gläubiger jederzeit Erfüllung verlangen kann, ohne vorher die Befriedigung aus der Leistung erfüllungshalber versucht zu haben."