Abtretung des Restitutionsanspruchs
VermG § 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 3; InVorG § 16
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Abtretung des Restitutionsanspruchs; Feststellungsrecht des Zedenten hinsichtlich bis zur Zession bestehenden Berechtigung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Zedent eines angemeldeten Rückübertragungsanspruchs hat keinen Anspruch gegen die Vermögensbehörde auf Feststellung seiner früheren, bis zur Zession bestehenden Berechtigung.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. erheben als Rechtsnachfolger des früheren Eigentümers vermögensrechtliche Ansprüche hinsichtlich eines Grundstücks in Berlin-Prenzlauer Berg. Ihren angemeldeten Rückübertragungsanspruch traten sie mit notarieller Erklärung vom 21. Dezember 1994 an zwei Handelsgesellschaften ab. Das ungeachtet dessen von ihnen weiterbetriebene Rückübertragungsverfahren blieb erfolglos, weil der seinerzeitige Verlust des Eigentums an dem Grundstück nach Ansicht der Vermögensbehörden nicht auf eine Schädigungsmaßnahme im Sinne des § 1 des Vermögensgesetzes - VermG - zurückzuführen sei. Das Verwaltungsgericht hat die dagegen erhobene Klage, die auf die Verpflichtung des Bekl. gerichtet ist, festzustellen, daß die Kl. am 21. Dezember 1994 berechtigt im Sinne des Vermögensgesetzes waren und die Restitution nicht ausgeschlossen war, nach Abtrennung des Verfahrens hinsichtlich einer kleinen Teilfläche abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß die Kl. jedenfalls nach der Abtretung des angemeldeten Anspruchs nicht mehr Berechtigte seien und gegen den Bekl. keinen Anspruch auf Feststellung einer früher bestehenden Berechtigtenstellung hätten. Die Beschwerde der Kl. gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Das Urteil des Verwaltungsgerichts weicht weder nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab (1.), noch weist der Rechtsstreit die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf (2.). Schließlich sind auch keine Verfahrensfehler erkennbar, welche die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO rechtfertigen (3.).
1. a) Die Kl. rügen eine Abweichung des angegriffenen Urteils von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 1955 - BVerwG 5 C 127.55 - (BVerwGE 2, 353 [354]). Während dort entschieden worden sei, daß eine gewillkürte Prozeßstandschaft im Rahmen einer verwaltungsgerichtlichen Klage zulässig sei, halte das Verwaltungsgericht sie ausnahmslos für unzulässig.
Die geltend gemachte Divergenz besteht nicht. Die Kl. verkennen, daß das Verwaltungsgericht ihnen nicht das Recht abgesprochen hat, einen Anspruch der Abtretungsempfänger, also einen fremden Anspruch, in eigenem Namen gerichtlich zu verfolgen. Es hat vielmehr klargestellt, daß das Begehren der Kl. ausweislich ihres Klageantrages auf ihre eigene, in der Vergangenheit bestehende vermögensrechtliche Berechtigung gerichtet ist und nicht auf die der neuen Rechtsinhaber. b) Eine weitere Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sehen die Kl. darin, daß entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch ein vergangenes Rechtsverhältnis Gegenstand einer Feststellungsklage sein könne und § 43 Abs. 2 VwGO einem solchen Rechtsbehelf nicht entgegenstehe, wenn keine Umgehung der für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen geltenden Bestimmungen über Fristen und Vorverfahren drohe.
Auch diese Rüge führt nicht zur Zulassung der Revision. Es kann dahingestellt bleiben, ob der von den Kl. aufgezeigte Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung besteht; denn das Urteil des Verwaltungsgerichts beruht nicht auf der vermeintlichen Abweichung. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Zulässigkeit eines Feststellungsbegehrens sind bloße Hinweise des Gerichts zu den Erfolgsaussichten eines von den Kl. zwar angekündigten, aber nicht gestellten Feststellungsantrages und tragen die angegriffene Entscheidung nicht. 2. Die Rechtssache weist ebensowenig die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf. a) Die Kl. halten für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob die Abtretung eines Restitutionsanspruchs zur Folge hat, daß vor der Abtretung bestehende Rechte hinsichtlich des Restitutionsanspruchs nach Abtretung durch den Zedenten nicht mehr geltend gemacht bzw. festgestellt werden können, weil dieser nicht mehr "Berechtigter" im Sinne des Vermögensgesetzes ist.
Die Klärung dieser Frage rechtfertigt nicht die Durchführung eines Revisionsverfahrens; denn ihre Bejahung liegt auf der Hand, soweit sie dort zu beantworten wäre. Stellen würde sich diese Frage in einem Revisionsverfahren nur insoweit, als die Kl., also die Zedenten, ihre eigene, früher bestehende Berechtigung festgestellt wissen wollen. Für ein solches gegen die Vermögensbehörden gerichtetes Begehren gibt es im Vermögensgesetz keine Grundlage. Soweit die Kl. demgegenüber auf § 16 des Investitionsvorranggesetzes - InVorG - verweisen, übersehen sie, daß es dort wie in den anderen Fällen der Erlösauskehr (vgl. § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG) nicht um die Feststellung einer früher bestehenden Berechtigung, sondern um die Feststellung eines früher bestehenden, aber durch Veräußerung des Vermögenswerts untergegangenen Rückübertragungsanspruchs des nach wie vor Berechtigten geht. b) Die weitere von den Kl. als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage, ob der Zedent eines abgetretenen Restitutionsanspruches diesen im Wege der Prozeßstandschaft nach Ermächtigung durch den Zessionar als fremdes Recht im eigenen Namen geltend machen kann, rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Revision, weil sie sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen würde. Wie bereits unter 1. dargelegt, verfolgen die Kl. kein fremdes Recht im eigenen Namen, sondern die Verpflichtung zur Feststellung eines eigenen früher bestehenden Rechts. c) Schließlich führt auch die weitere von den Kl. aufgeworfene Frage, ob die zuständige Behörde durch feststellenden Verwaltungsakt auch für die Vergangenheit die Feststellung treffen kann, daß die Voraussetzungen für einen Restitutionsanspruch gegeben sind, wenn die Rückgabe des Restitutionsgegenstandes aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Betroffenen ausgeschlossen ist, nicht zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Da das Verwaltungsgericht die Abweisung der Klage darauf gestützt hat, daß die Kl. keinen Anspruch gegen den Bekl. auf Feststellung ihrer früheren Berechtigung haben, müßte die aufgeworfene Frage auch nur in diesem Umfang beantwortet werden. Insoweit kann jedoch auf das in diesem Abschnitt unter a) Ausgeführte verwiesen werden. 3. Die nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beanstandeten Verfahrensmängel sind ebenfalls nicht erkennbar. a) Die Kl. rügen eine Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs, weil das Verwaltungsgericht sich nicht zu ihrem Vorbringen geäußert habe, daß in Ziffer 3 der Vereinbarung vom 21. Dezember 1994 nicht nur eine Bevollmächtigung, sondern zugleich eine Ermächtigung zu sehen sei, den abgetretenen Anspruch weiterhin im eigenen Namen geltend zu machen. Die Rüge ist nicht berechtigt. Sie geht daran vorbei, daß die Kl. - wie bereits mehrfach dargelegt - ausweislich ihres Klageantrages ihr eigenes früher bestehendes Recht verfolgen und nicht im Wege der Prozeßstandschaft einen auf die Zessionare übergegangenen Anspruch. b) Eine weitere Verletzung des Rechts aus § 108 Abs. 2 VwGO soll dem Verwaltungsgericht nach Auffassung der Kl. unterlaufen sein, indem es außer acht gelassen habe, daß die Zessionare nach Ziffer 4 der genannten Vereinbarung ihren im Falle der Restitution bestehenden Rückzahlungsanspruch gegen die Treuhandanstalt an sie - die Kl. - abgetreten hätten. Der Gehörsverstoß sei auch ursächlich für die angegriffene Entscheidung, weil die unberücksichtigt gebliebene Tatsache ihre Klagebefugnis oder wenigstens ihr Feststellungsinteresse begründe. Auch diese Rüge ist
reinbarung ihren im Falle der Restitution bestehenden Rückzahlungsanspruch gegen die Treuhandanstalt an sie - die Kl. - abgetreten hätten. Der Gehörsverstoß sei auch ursächlich für die angegriffene Entscheidung, weil die unberücksichtigt gebliebene Tatsache ihre Klagebefugnis oder wenigstens ihr Feststellungsinteresse begründe. Auch diese Rüge ist nicht berechtigt. An dieser Stelle verkennen die Kl. wiederum den Grund, der zur Abweisung der Klage geführt hat. Maßgebend war, daß das Vermögensgesetz einem Nicht-Mehr-Berechtigten keinen Anspruch auf die Feststellung seiner früheren Berechtigung einräumt. Dafür ist der Vortrag, dessen Erwähnung die Kl. im Urteil vermissen, erkennbar ohne Belang. c) Ebensowenig von Belang für die so begründete Entscheidung war, daß die Vermögensbehörde Kenntnis von der Abtretung des Restitutionsanspruches hatte, so daß auch aus der Nichterwähnung dieses Umstandes keine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs gefolgert werden kann. d) Eine Mißachtung des Rechts aus § 108 Abs. 2 VwGO ist schließlich nicht deswegen feststellbar, weil das Gericht - wie die Kl. meinen - keinen Hinweis darauf gegeben habe, "trotz Ermächtigung keine Aktivlegitimation zuzubilligen". Diese Rüge vernachlässigt ebenfalls, daß den Kl. nicht versagt worden ist, Rechte der Zessionare im Wege der Prozeßstandschaft einzuklagen.
e) Ein Verfahrensfehler liegt auch nicht darin begründet, daß das Verwaltungsgericht die Klage vollständig abgewiesen und nicht den an die Kl. gerichteten Bescheid wegen falscher Adressierung aufgehoben hat. Abgesehen davon, daß von einer fehlerhaften Adressierung keine Rede sein kann, weil die Kl. trotz der Zession das Verfahren weiterbetrieben haben, handelt es sich um eine Frage materiellen Rechts, die nicht Gegenstand einer Verfahrensrüge sein kann.
f) Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe verfahrensfehlerhaft das Recht der Kl. auf effektiven Rechtsschutz verletzt, weil es die Zulässigkeit einer Prozeßstandschaft verneint und sich dadurch einer sachlichen Prüfung des Verwaltungsgerichts entzogen habe, geht wiederum an dem für die Klageabweisung maßgeblichen Grund vorbei.
g) Ebensowenig berechtigt ist die abschließende Rüge der Kl., das Verwaltungsgericht habe die jetzigen Inhaber des abgetretenen Restitutionsanspruches notwendig beiladen müssen. An dem Rechtsverhältnis, über das das Verwaltungsgericht antragsgemäß zu entscheiden hatte - dem Anspruch der Kl. gegen den Bekl. auf Feststellung ihrer früher bestehenden Berechtigung -, sind die Zessionare, wenn überhaupt, dann jedenfalls nicht in der Weise beteiligt, daß ihnen und den übrigen Beteiligten gegenüber die Entscheidung nur einheitlich ergehen kann. (...)