Abtretung des Herausgabe- und Räumungsanspruchs
BGHVIII ZR 197/8113.10.1982GE 1983, 119
§ 557 BGB, § 556 BGB, § 398 BGB
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Abtretung des Herausgabe- und Räumungsanspruchs; Vorenthaltung der Mietsache; Nutzungsentschädigung, Anspruch trotz Abtretung des Herausgabeanspruchs; Abtretung des Herausgabeanspruchs, Nutzungsentschädigung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Dem Vermieter steht der Entscheidungsanspruch aus § 557 Abs. 1 Satz 1 BGB auch dann zu, wenn die Mietsache nicht an ihn, sondern aufgrund einer auf den Herausgabe- und Räumungsanspruch beschränkten Abtretung an den Zessionar zurückzugeben ist und der Mieter seine Rückgabepflicht nicht erfüllt.