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Abtretung von Ansprüchen aus Mietpreisbremse an Inkassounternehmen

LG Berlin67 S 157/1803.07.2018GE 2018, 1215

BGB § 134; RDG §§ 2, 10

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die im Rahmen des von einem legal tech-Unternehmen im Internet betriebenen akquisitorischen Geschäftsmodells zur Erbringung von Inkasso- und Rechtsberatungsdienstleistungen zu dessen Gunsten erklärte Abtretung mietrechtlicher Ansprüche ist gemäß § 134 BGB i.V.m. §§ 2 Abs. 1, 3, 5 Abs. 1 Satz 1, 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG unwirksam, auch wenn das Unternehmen gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG als Inkassodienstleister registriert ist.

2. Zu legal tech als unqualifizierter Rechtsdienstleistung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 RDG.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolgt hat und auch die sonstigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO vorliegen.

Das Amtsgericht hat die aus abgetretenem Recht erhobene Zahlungsklage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Dagegen vermag die Berufung im Ergebnis nichts zu erinnern.

1. Die Kl. ist nicht aktivlegitimiert, da ihr der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch nicht wirksam gemäß § 398 BGB abgetreten wurde.

Es kann dahinstehen, ob der Mieter der streitgegenständlichen Wohnung die geltend gemachten Ansprüche im Zusammenhang mit einem Verstoß gegen die sog. Mietpreisbremse einschließlich des streitgegenständlichen Kostenerstattungsanspruchs tatsächlich an die Kl. abgetreten hat. Die Abtretung wäre wegen Verstoßes gegen das gesetzliche Verbot zur Erbringung unerlaubter Rechtsdienstleistungen gemäß § 134 BGB i.V.m. §§ 2 Abs. 1, 3, 5, 10 RDG nichtig. Die Nichtigkeit erfasst nicht nur die gegen § 3 RDG verstoßende Verpflichtungsgeschäfte, sondern auch die darauf beruhenden Abtretungen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 11. Januar 2017 - IV ZR 340/13, NJW-RR 2017, 410, juris Tz. 18 und 34 ff.). So liegt der Fall hier. Denn die Forderungsabtretung ist untrennbarer Bestandteil des mit § 3 RDG unvereinbaren Geschäftsmodells der Kl. zur Geltendmachung und Durchsetzung von Ansprüchen wegen angeblicher Verstöße gegen die §§ 556 d ff. BGB.

Die Kl., die von dem Mieter der streitgegenständlichen Wohnung ausweislich der Vollmacht vom 12. Februar 2017 und ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit der „Geltendmachung und Durchsetzung meiner Forderungen und etwaiger Feststellungsbegehren … im Zusammenhang mit der Geltendmachung der sog. Mietpreisbremse“ beauftragt war, hat Rechtsdienstleistungen i.S.d. § 2 Abs. 1 RDG erbracht.

Eine Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Ausreichend ist jede konkrete Subsumtion eines Sachverhalts unter die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen, die über eine bloß schematische Anwendung von Rechtsnormen ohne weitere rechtliche Prüfung hinausgeht (vgl. BGH, Urt. v. 14. Januar 2016 - I ZR 107/14, NJW-RR 2016, 1056, juris Tz. 43).

Diese Voraussetzungen sind erfüllt, da die Kl. vor der Geltendmachung und Durchsetzung der von ihr behaupteten Ansprüche die unter Zugrundelegung der §§ 556d ff. BGB preisrechtlich zulässige Miete für die streitgegenständliche Wohnung ermittelt hat. Zwar beruhte diese Ermittlung zunächst ausschließlich auf einer Eingabe des Mieters in einen auf der von der Kl. betriebenen online-Plattform installierten „Mietpreisrechner“. § 2 Abs. 1 RDG indes erfasst ausnahmslos alle Tätigkeiten in konkreten fremden Angelegenheiten, die eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordern, unabhängig davon, wie intensiv oder schwierig diese Prüfung ist (vgl. BGH, aaO., juris Tz. 44). Nichts anderes folgt daraus, dass die Kl. ihre Prüfung in Form einer computerbasierten und standardisierten Fallanalyse (sog. legal tech) vorgenommen hat. Denn auch der Anbieter eines solchen Rechtsgenerators erbringt Rechtsdienstleistungen i. S. d. § 2 Abs. 1 RDG (vgl. Degen/Krahmer, GRUR-Prax 2016, 363; Remmertz, BRAK-Mitt. 2015, 266; Schmidt, in: Krenzier, RDG, 2. Aufl. 2017, § 6 Rz. 38; Wettlaufer, MMR 2018, 55).

Die Kl. verfügt nicht über die nach § 3 RDG erforderliche Erlaubnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen. Die von ihr erbrachten Leistungen waren weder von ihrer Registrierung als Inkassodienstleisterin umfasst (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG) noch als bloße Nebentätigkeit erlaubnisfrei (§ 5 Abs. 1 RDG).

Die Kl. kann für die von ihr entfalteten Tätigkeiten nicht das Registrierungsprivileg des § 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG in Anspruch nehmen. Danach dürfen natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die bei der zuständigen Behörde registriert sind, Inkassodienstleistungen vornehmen. Unter Inkassodienstleistung ist gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen zu verstehen, sofern sie als eigenständiges Geschäft betrieben wird.

Die Kl. hat zwar für den betroffenen Mieter - in eingeschränktem Umfang - auch Inkassodienstleistungen erbracht, indem sie die behaupteten Ansprüche im Zusammenhang mit dem von ihr behaupteten Verstoß gegen die §§ 556d ff. BGB nach der von ihr behaupteten Abtretung gegenüber der Bekl. außergerichtlich geltend gemacht hat. Der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit lag aber eindeutig auf dem Feld der Rechtsberatung:

Die Kl. hat im Rahmen des von ihr gewählten Akquisemodells nicht nur - vor Vertragsschluss und Abtretung der behaupteten Ansprüche durch den Mieter - über ihren „Mietpreisrechner“ die ihrer Auffassung nach preisrechtlich zulässige Miete ermittelt. Sie war auch nach Vertragsschluss und der von ihr behaupteten Abtretung umfassend rechtsberatend tätig, indem sie die für Kondiktionsansprüche des Mieters konstitutive Rüge nach § 556g Abs. 2 BGB gegenüber der Bekl. erhoben und weiterhin gemäß § 556g Abs. 3 BGB zu der für die verlässliche Ermittlung der preisrechtlich zulässigen Miete unabdingbaren Auskunft über die mögliche Verwirklichung der Ausnahmetatbestände der §§ 556e und 556f BGB aufgefordert hat. Das geht bereits im Einzelnen, erst recht aber in seiner Gesamtheit über die zulässigen Tätigkeiten eines registrierten Inkassodienstleisters weit hinaus (vgl. AG Tempelhof-Kreuzberg, Urt. v. 22.2.2018 - 18 C 148/17, BeckRS 2018, 10925; Urt. v. 4. April 2018 - 19 C 277/17, GE 2018, 717; a. A. AG Lichtenberg, Urt. v. 4. Januar 2018 -16 C 135/17, n. v.).

Zwar ist es einem Inkassodienstleister im Rahmen seiner Inkassoerlaubnis gestattet, sich gegenüber seinem Auftraggeber oder dem Schuldner zu den einzuziehenden Forderungen rechtlich zu äußern (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14. August 2004 - 1 BvR 725/03, NJW-RR 2004, 1570, juris Tz. 14), so dass eine Rechtsberatung beim Forderungseinzug nicht grundsätzlich unzulässig ist (vgl. BVerfG, aaO., juris Tz. 15). Die Kl. indes übt ihre neben der Inkassotätigkeit entfalteten Rechtsdienstleistungen nicht „beim Forderungseinzug“ aus:

Der Mieter kann die Kl. erst beauftragen, nachdem er die „Registrierungsstrecke“ auf der online-Plattform der Kl. vollständig durchlaufen und ihm die Kl. dort nach Verarbeitung der - zuvor über das vom Mieter auszufüllende online-Formular erlangten - wohnungsbezogenen Daten die angeblich preisrechtlich zulässige Miete konkret berechnet hat („Mit Ihren Angaben haben wir berechnet, das Sie monatlich … € zu viel Miete und im Jahr … € zu viel Miete zahlen. Zeit, dies zu ändern! Mietsenkung beauftragen.“) Mit diesem Geschäftsablauf aber verlässt die Kl. jeglichen Zusammenhang mit dem ihr durch die erteilte Inkassoerlaubnis gedeckten Forderungseinzug. Denn sie erbringt ihre Rechtsdienstleistungen nicht nur in dem - vom Privileg des § 10 Abs. 1 Satz Nr. 1 RDG ohnehin nicht umfassten - akquisitorischen Vorfeld der späteren Abtretung und Einziehung, sondern vielmehr losgelöst davon, ob der Nutzer der von ihr betriebenen Seite ihr später den Auftrag zur „Mietsenkung“ erteilt. Rechtsberatung eines Inkassodienstleisters ist aber - sofern nicht einer der hier nicht einschlägigen Negativtatbestände des § 2 Abs. 3 RDG eröffnet ist - allenfalls gegenüber dem Auftraggeber oder dem Schuldner, auf keinen Fall aber gegenüber einer unbestimmten Anzahl Dritter zulässig (vgl. BVerfG, aaO. juris Tz. 14; Degen/Krahmer, aaO., 363, 365). Um solche indes handelt es sich bei denjenigen Nutzern der online-Plattform der Kl., die später nicht mit ihr kontrahieren.

Es tritt hinzu, dass die Kl. bereits nach ihrem Selbstverständnis noch nicht einmal bei den Nutzern ihrer Seite, die ihr später den Auftrag zur „Mietsenkung“ erteilen, im Wege des Forderungseinzugs tätig wird. Die Kl. lässt sich „insbesondere“ zur Geltendmachung „Ihres Anspruchs auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete“ beauftragen. Entsprechende Ansprüche indes sind vor Ausspruch einer qualifizierten Rüge nach § 556g Abs. 2 Satz 2 BGB nicht inkassofähig, da der Ausspruch einer Rüge gemäß § 556g Abs. 2 Satz 1 BGB Tatbestandsvoraussetzung eines Rückzahlungsanspruchs ist (vgl. Börstinghaus, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 13. Aufl. 2017, § 556g Rz. 15). Gemessen daran ist der erstmals von der Kl. vorgenommene Ausspruch der Rüge nicht nur für die Anspruchsbegründung des Mieters von zentraler Bedeutung, sondern auch wesentlicher Bestandteil der beauftragten Rechtsdienstleistungen der Kl. Er unterfällt weder einer Inkassotätigkeit der Kl. noch der ihr dazu erteilten Erlaubnis, sondern stellt stattdessen eine unerlaubte Rechtsdienstleistung dar (vgl. AG Tempelhof-Kreuzberg, aaO.).

Die von der Kl. erbrachten Rechtsdienstleistungen sind auch nicht gemäß § 5 Abs. 1 RDG erlaubnisfrei.

Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 RDG nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind.

Gemessen daran handelt es sich bei den von der Kl. erbrachten und über ihre Inkassoerlaubnis hinausgehenden Tätigkeiten um keine Nebentätigkeiten i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG. Eine Rechtsdienstleistung ist nur dann eine Nebenleistung, wenn sie im Zusammenhang mit einer konkreten anderen Tätigkeit steht (vgl. Hirtz, in: BeckOK RDG, Grunewald/Römermann, 5. Edition, Stand: 15. April 2018, § 5 Rz. 20). Daran fehlt es bereits hinsichtlich derjenigen Nutzer des online-Angebots der Kl., denen die Kl. im Vorfeld des Vertragsschlusses unter Zugrundelegung der von ihnen übermittelten Daten die Höhe der preisrechtlich zulässigen Miete berechnet, die danach aber von einem Vertragsschluss und einer Abtretung zugunsten der Kl. absehen. Denn eine diesen gegenüber später zu erbringende (Haupt-) Leistung in Form des Inkassos würde einen - tatsächlich fehlenden - Vertragsschluss mit darauf beruhender Abtretung voraussetzen. Allein das hindert eine Anwendung des § 5 Abs. 1 RDG zugunsten der Kl.

Auch den Nutzern, die sich wie der Mieter der streitgegenständlichen Wohnung nach Berechnung der für die Anspruchsdurchsetzung maßgeblichen Differenzbeträge zu einem Vertragsschluss mit der Kl. entschließen, stellen sich die jenseits der erteilten Inkassoerlaubnis erbrachten Rechtsdienstleistungen der Kl. nicht als Nebenleistung i.S.d. § 5 Abs. 1 RDG dar, da sie ausweislich des geschlossenen Vertrages zu den von der Kl. zu erbringenden Hauptleistungen zählen. Eine Anwendung von § 5 Abs. 1 RDG auf Rechtsdienstleistungen, die mit Blick auf die juristische Sachkunde des Dienstleisters als Hauptleistungen angeboten werden, scheidet aber von vornherein aus (vgl. Hirtz, aaO., § 5 Rz. 27 m.w.N.).

Eine der Kl. günstigere Beurteilung ist schließlich nicht dadurch gerechtfertigt, dass ihre Geschäfte von zwei Rechtsanwälten geführt werden. Der Gesetzgeber hat sich bei der Fassung des RDG bewusst gegen eine „Erfüllungsgehilfenlösung“ entschieden. Deshalb kann das Fehlen einer Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen oder eine Umgehung des § 3 RDG nicht geheilt werden, auch wenn bei der Erbringung der Leistungen Rechtsanwälte eingesetzt oder beteiligt sind (vgl. BGH, Urt. v. 29. Juli 2009 - I ZR 166/06, GRUR 2009, 1077, juris Tz. 24; Beschl. v. 12. November 2015 - I ZR 211/14, DStR 2016, 2247, juris Tz. 12; Offermann-Burkhardt, in: Krenzler, aaO., § 3 Rz. 82 m.w.N.).

2. Der Kl. steht gegenüber der Bekl. unabhängig von der Wirksamkeit der Abtretung ein Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten gemäß den §§ 280 ff., 398 BGB auch deshalb nicht zu, weil es an einem abtretbaren Vergütungsanspruch der Kl. gegenüber dem auftraggebenden Mieter fehlt.

Gemäß Ziffer 3.1. ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen beansprucht die Kl. für ihr Tätigwerden in der Summe eine über die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwaltes hinausgehende Vergütung in Höhe von 1/3 der „ersparten Jahresmiete“ zuzüglich der „einem Rechtsanwalt nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes“ zustehenden Vergütung. Bei der hier gemäß § 305c Abs. 2 BGB gebotenen kundenfreundlichsten Auslegung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat die Kl. mit dem Mieter allerdings in Ziffer 3.3 Satz 1 ein Erfolgshonorar vereinbart („Sollten unsere Bemühungen nicht erfolgreich sein, entstehen für Sie keine Kosten.“). Der darin für das Entstehen eines Vergütungsanspruchs vorausgesetzte Erfolg ist nicht eingetreten.

Es kann dahinstehen, ob die getroffene Vergütungsregelung in ihrer Gesamtheit mangels hinreichender Transparenz oder zumindest wegen unzureichender tatbestandlicher Eingrenzung des Vergütungstatbestandes zu einer unangemessenen Benachteiligung des Mieters und damit gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB zur Unwirksamkeit führt (vgl. OLG Schleswig, Urt. v. 6. Dezember 2013 - 17 U 48/13, SchlHA 2014, 268, juris Tz. 30, 36). Denn bei kundenfreundlichster Auslegung kann die Klausel zumindest so verstanden werden, dass der Kl. Vergütungsansprüche nur bei einer vollständig erfolgreichen Geltendmachung der behaupteten Ansprüche zustehen. Das schließt die Auslegung ein, dass bereits ein anteiliger Misserfolg zu einem vollständigen Verlust möglicher Vergütungsansprüche der Kl. gegenüber dem Mieter führt. Maßstab für die Beurteilung des - vollständigen - Erfolgs der von der Kl. entfalteten Tätigkeiten ist unter erneuter Zugrundelegung der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB das Ausmaß, in dem eine mit dem Vermieter im Vereinbarungswege getroffene Regelung oder eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung hinter den im ersten Rügeschreiben der Kl. behaupteten Ansprüchen zurückbleiben.

Gemessen daran waren die Bemühungen der Kl. nicht erfolgreich. Denn die Kl. hat in ihrem Rügeschreiben vom 1. März 2017 eine preisrechtlich zulässige Miete von allenfalls 625,91 € geltend gemacht. Die Bekl. indes hat in der Folge - und „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ - eine einseitige Reduzierung ihrer Mietforderungen auf lediglich 669,90 € vorgenommen. Ob damit wegen § 150 Abs. 2 BGB überhaupt eine die Bekl. dauerhaft bindende Vereinbarung zustande kommen konnte, bedarf keiner abschließenden Entscheidung der Kammer. Zumindest wäre eine solche hinter den in der Rügeschrift geltend gemachten Ansprüchen mit der Folge zurückgeblieben, dass die Bemühungen der Kl. nicht vollständig erfolgreich gewesen wären. Nur in diesem Falle aber hätte der Kl. ein abtretbarer Erfolgshonoraranspruch zugestanden.

3. Wie das Amtsgericht zutreffend erkannt hat, stünde einem Kostenerstattungsanspruch des Mieters auch § 254 Abs. 2 BGB entgegen. Zwar sind durch eine - hier zudem nicht zweifelsfreie - Pflichtverletzung eines Vertragspartners verursachte Rechtsverfolgungskosten grundsätzlich gemäß den §§ 280 ff. BGB erstattungsfähig. Die Erstattungsfähigkeit ist jedoch gemäß § 254 Abs. 2 BGB begrenzt. Der Gläubiger kann nur diejenigen Aufwendungen erstattet verlangen, die im konkreten Fall erforderlich und zweckmäßig sind. Abzustellen ist dabei auf die ex-ante-Sicht einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Person (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 17. September 2015 - IX ZR 280/14, NJW 2015, 3793, juris Tz. 8).

Gemessen an diesen Grundsätzen ist das Amtsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass ein vernünftig und wirtschaftlich denkender Mieter die Kl. nicht zu deren nicht unerheblich Kosten beauftragt hätte, ohne zuvor selbst eine Rüge nach § 556g Abs. 2 Satz 2 BGB auszusprechen. Eine solche wäre ihm zumindest in dem Fall, in dem er wie der Mieter der streitgegenständlichen Wohnung aufgrund der noch kostenfreien Berechnung auf der online-Plattform der Kl. über den dort installierten „Mietpreisrechner“ hinreichend konkrete Anhaltspunkte für die Bemessung der preisrechtlich zulässigen Miete erlangt hätte, auch unschwer möglich gewesen.

Davon ausgehend hätte ein vernünftig und wirtschaftlich denkender Mieter erst nach fruchtlosem Ablauf einer in seiner Rüge gesetzten und - anders als im Rügeschreiben der Kl. - hinreichend lang bemessenen Frist eine kostenpflichtige Beauftragung eines Mietervereins, Rechtsanwalts oder der Kl. in Erwägung gezogen. In diesem Falle aber wären die nunmehr streitgegenständlichen Kosten von 1.173,82 € nicht angefallen, da die Bekl. bereits zuvor wie in ihrem Schreiben vom 13. März 2017 den geltend gemachten Ansprüchen des Mieters der streitgegenständlichen Wohnung in erheblichem - und von diesem auch nicht weiter beanstandetem - Umfang nachgekommen wäre. Dann aber wäre eine weitere kostenpflichtige Rechtsverfolgung durch von dem Mieter zu beauftragende Dritte nicht mehr erforderlich gewesen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Verschiedene Abteilungen des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg hatten entschieden, dass ein Inkassounternehmen gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstößt, wenn es sich Ansprüche der Mieter wegen Verstoßes gegen die Mietpreisbremse abtreten lässt, weil die qualifizierte Rüge nach § 556 g den Anspruch erst entstehen lasse und deshalb eine unzulässige Rechtsberatung sei (GE 2018, 717, 767). Diese Auffassung vertrat auch die 67. Kammer des Landgerichts Berlin in ihrem Beschluss vom 3. Juli 2018. Die Abtretung für wirksam halten dagegen die 66. Kammer (Urteil vom 13. August 2018) und die 65. Kammer des Landgerichts Berlin (Urteil vom 22. August 2018), die die Revision zugelassen hat.

Die Fälle

häufig von der Redaktion verfasst

Die Mieter hatten ihre Ansprüche gegen die Vermieterin wegen Überschreitung der Mietpreisbremse an den Inkassodienstleister abgetreten; dieser machte Ansprüche auf Rückzahlung von überzahlten Mieten und Erstattung von außergerichtlichen Kosten geltend.

Die Entscheidung der ZK 67: Die Kammer bestätigte das Urteil des Amtsgerichts, das die Abtretung wegen Gesetzesverstoßes (unerlaubte Rechtsdienstleistung) als nichtig angesehen hatte. Eine Rechtsdienstleistung liege immer vor, wenn ein Sachverhalt unter den maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen subsumiert und dabei über eine bloß schematische Anwendung von Rechtsnormen hinausgegangen werde. Die Tätigkeit der Klägerin in Form einer computerbasierten und standardisierten Fallanalyse (legal tech) stelle ebenfalls eine Rechtsdienstleistung dar. Die Registrierung als Inkassodienstleister reiche nicht aus, zumal die Klägerin auch nach der Abtretung umfassend rechtsberatend tätig gewesen sei, indem sie die konstitutive Rüge für den Mieter erhoben habe.

Die Entscheidung der ZK 63: Die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete mittels eines „Mietpreisrechners“ sei eine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Rechtsdienstleistungsgesetz – RDG, da sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalles erfordere. Der Schwerpunkt der Tätigkeit liege nicht auf der Erbringung von Inkassodienstleistungen, sondern die Klägerin werde primär rechtsberatend tätig.

Anders als bei einer privatärztlichen Abrechnungsstelle, die keine medizinische Prüfung vornehme, werde hier durch die qualifizierte Rüge nach § 556 g BGB die Tatbestandsvoraussetzung der noch nicht entstandenen Forderung erst geschaffen.

Anmerkung der Redaktion: Dass die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete unter Anwendung des Mietspiegels mit einem „Mietpreisrechner“ ein Verstoß gegen das RDG sein könnte, ist offenbar auch nicht Auffassung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen, die selbst im Internet einen entsprechenden Abfrageservice anbietet.

Die Entscheidung der ZK 66: Anders dagegen die 66. Kammer unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das für Inkassodienste angenommen habe, sie seien nicht nur zur Entgegennahme von Erfüllungshandlungen befugt, sondern auch zur rechtlichen Prüfung und Bewertung von Forderungen. Ein Inkassounternehmen sei nicht auf eine reine Beitreibungstätigkeit beschränkt. Schließlich erfordere auch der Verbraucherschutz eine möglichst enge Auslegung des gesetzlichen Verbots des § 134 BGB, um einen „vertragslosen“ Raum zu vermeiden.

Anmerkung der Redaktion: Die von der Kammer zugelassene Revision wurde eingelegt und ist unter dem Aktenzeichen VIII ZR 275/18 beim Bundesgerichtshof anhängig.

Die Entscheidung der ZK 65: So auch die 65. Kammer unter Berufung auf ihre frühere Entscheidung vom 20. Juni 2018 - 65 S 70/18 -. Die Registrierungsvoraussetzungen des § 10 RDG mit Anforderungen an die persönliche Zuverlässigkeit, Eignung und Sachkunde des Erlaubnisinhabers bildeten die Grundlage für eine weite Auslegung des Begriffs der „außergerichtlichen Forderungseinziehung“. Ein anderer Maßstab gelte nur dann, wenn Rechtsdienstleistungen als Nebenleistung im Sinne des § 5 RDG erbracht werden im Bereich des „Schadensmanagements“, etwa durch Kraftfahrzeugwerkstätten. Schließlich sei auch der Schutzzweck des RDG nicht darauf gerichtet, Rechtsanwälte vor außergerichtlicher Inkassotätigkeit von Inkassodienstleistern zu schützen.