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Abtretung

LG München I14 S 18876/9803.02.1999WuM 1999, 161

BGB §§ 556, 556 a

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Abtretung; Räumungsklage; Kündigung; Wohnraummiete; Aktivlegitimation

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein anderer als der Vermieter kann nach ordentlicher Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses nicht aus abgetretenem Recht auf Räumung klagen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Kündigungen aus 1995 und 1996 sind nach § 568 BGB unwirksam geworden.

Der Fall einer Kündigung des Wohnraummietverhältnisses durch einen Abtretungsempfänger liegt hier allerdings entgegen der Meinung des AG [München] nicht vor, sondern die Kündigung ist am 30.6.1997 vom Vermieter selbst, nämlich von der Firma V., erklärt worden.

Die Räumungsklage wurde jedoch nicht vom Vermieter, sondern von der Kl. als Abtretungsempfänger des Räumungsanspruchs aus § 556 BGB erhoben.

Ein anderer (als der Vermieter) kann aber bei ordentlicher Kündigung einer Wohnraummiete nicht aus abgetretenem Recht auf Räumung klagen. Ihm fehlt die Aktivlegitimation, da der Anspruch aus § 556 BGB bei einem Wohnraummietverhältnis nach Abtretung nicht ohne Veränderung des Inhalts der Leistung (§ 399 BGB) geltend gemacht werden kann. Dies ergibt sich - anders bei Gewerberaummietverhältnissen - aus der gesetzlichen Regelung des § 556 a BGB, wo auf die Interessen von Mieter und Vermieter, nicht aber eines Dritten abgestellt ist. Diese Norm gilt nur bei Wohnraummietverhältnissen und ordentlicher Kündigung (§ 556 a Abs. 4 Nr. 2 BGB). Auch die ZPO steht einer derartigen Abtretung entgegen, da bei Erfolg des Widerspruchs nach § 556 a BGB nur ein Vermieter zur Fortsetzung des Wohnraummietverhältnisses verurteilt werden kann, und der Vermieter verurteilt werden müßte, obwohl er nicht Prozeßpartei ist.