Abtretung
BGB §§ 535, 398; BRAGO § 13
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Abtretung; Sicherungsabtretung; Untermietforderung; Untervermietung; Bestimmtheit; Untermietzins
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine mietvertragliche Klausel, wonach der Mieter die im Falle der Untervermietung entstehenden Forderungen auf Untermietzins an den Vermieter in Höhe von dessen Mietforderungen zur Sicherheit abtritt, ist mangels ausreichender Bestimmtheit unwirksam.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Bekl. schuldet entgegen der Ansicht des Kl. nicht die Abgabe der begehrten Freigabeerklärung bezüglich der im Antrag zur Anschlußberufung aufgeführten hinterlegten Beträge. Die in § 15 Nr. 3 des Mietvertrags vom 21.3.1984 vorgesehene Sicherungsabtretung des Untermietzinses aus den Untermietverhältnissen an den Kl. ist unwirksam. Die vertragliche Abrede, mit der bestimmt ist: "Der Mieter tritt im Fall der Untervermietung ... im ganzen oder teilweise die Forderungen auf Zahlung des Untermietzinses ... dem Vermieter in Höhe von dessen Mietforderungen zur Sicherheit ab ...", genügt nicht dem Erfordernis der ausreichenden Bestimmbarkeit. Im Augenblick der Verabredung noch künftige Forderungen können nach § 398 BGB grundsätzlich abgetreten werden, sofern die Rechtsgrundlage der Forderung bereits ausreichend bezeichnet werden kann, so daß die Forderung auch individuell bestimmbar ist (vgl. BGHZ 71, 75 [78] = NJW 1978, 1050; Staudinger-Kaduk, BGB, 12. Aufl. [1994], § 398 Rdnr. 43 d; Palandt-Heinrichs, BGB, 56. Aufl. [1997], § 398 Rdnr. 11, jeweils m.w. Nachw.). Werden aber mehrere Forderungen derart im voraus abgetreten, daß der Umfang dieser Forderungen mit dem Umfang der zu sichernden Forderung verknüpft ist, so muß dem Abtretungsvertrag genau und für jeden Stand der zu sichernden Schuld zu entnehmen sein, welche der abgetretenen Forderungen mit welchem Betrag jeweils auf den neuen Gläubiger übergegangen ist (vgl. BGHZ 71, 75 = NJW 1978, 1050; BGH, NJW 1965, 2197f.; WM 1970, 848; OLG Karlsruhe, OLGZ 1984, 81 ff.; Staudinger-Kaduk, § 398 Rdnrn. 43 e, 44, 84; Erman-Westermann, BGB, 9. Aufl. [1991], § 398 Rdnr. 11). Nicht nur im Verhältnis zwischen dem Zedenten und dem Abtretungsempfänger, sondern auch für den Schuldner muß sich genau bestimmen lassen, wem die Forderung zu welchem Teil im Augenblick ihrer Entstehung zusteht (vgl. BGH, NJW 1965, 2198). Die nötige Bestimmbarkeit fehlt daher, wenn von mehreren Forderungen nicht eine bestimmte Quote, sondern ein summenmäßiger Teil ihrer Gesamtheit ohne Verteilung auf die einzelnen Forderungen als abgetreten bezeichnet wird.
Diesen Anforderungen an die Bestimmbarkeit wird die Abrede der Parteien nicht ausreichend gerecht. Die Abtretung aller Untermietforderungen des Bekl. sollte in ihrem Gesamtumfang vom jeweiligen Schuldbetrag der zu sichernden Mietforderungen des Kl. aus dem Hauptmietverhältnis abhängen, so daß der Gesamtumfang aller Abtretungen variabel war. Die Parteien haben aber weder die Reihenfolge der Abtretungen festgelegt noch für den Fall, daß die Summe sämtlicher Untermietforderungen die Mietforderung aus dem Hauptmietverhältnis übersteigen sollte, bestimmt, welche der Untermietzinsforderungen mit welchem Betrag dem Kl. im Sicherungsfall zustand.
Ob die Abtretungsvereinbarung der Parteien darüber hinaus auch deswegen keine Geltung beanspruchen kann, weil sie nicht ausreichend klarstellt, unter welchen Voraussetzungen der Vermieter berechtigt sein soll, von der Abtretung Gebrauch zu machen, weil also die Voraussetzung der Verwertungsbefugnis nicht eindeutig bestimmt ist (vgl. zu diesem Erfordernis BGHZ 108, 98 ff., 105 f. = NJW 1989, 2383), kann der Senat offenlassen.