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Abtretbarkeit der Vergütungsforderung des beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Staatskasse

OLG DüsseldorfI-10 WF 18/0821.08.2008unveröffentlicht

BRAO § 49 b Abs. 4; BGB §§ 409, 410

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Abtretbarkeit der Vergütungsforderung des beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Staatskasse; Vergütung des Anwalts; Abtretung; Factoring

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Unter den Voraussetzungen des § 49 b Abs. 4 BRAO kann auch eine Vergütungsforderung des beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Staatskasse wirksam abgetreten werden.

2. Bei der Geltendmachung des durch den beigeordneten Rechtsanwalt abgetretenen Vergütungsanspruch gegenüber der Staatskasse sind die Voraussetzungen der §§ 409, 410 BGB zu beachten.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Rechtsanwalt B. aus Mühlheim/Ruhr war im Verfahren 69 F 58/07 Amtsgericht Wup­pertal dem dortigen Antragsgegner im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet worden. Ausweislich seiner schriftli­chen „Bestätigung zur Vorlage bei Debitoren" vom 22.10.2007 werden aufgrund ei­nes Factoringvertrages die Gebührenforderungen seiner Kanzlei gegen ihre Mandan­ten an die C.-GmbH abgetreten und von der Antragstellerin abgewickelt.

Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 24.1.2008 die Zahlung der anwaltlichen Vergütung des Rechtsanwalts B. gemäß dessen Kostennote und Festsetzungsan­trag vom 22.1.2008 nach § 55 RVG begehrt. Diesen Antrag hat die Rechtspflegerin mit Beschluss vom 18.4.2008 zurückgewiesen. Auf die Erinnerung der Antragstellerin vom 25.4.2008 ist der Beschluss aufgehoben und eine Vergütung entsprechend dem Antrag in Höhe von 586,08 € festgesetzt worden. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Landeskasse vom 8.5.2008, mit der sie unter Abänderung des angefochtenen Beschusses die Ablehnung des Festsetzungsantrages begehrt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Beschwerde der Landeskasse vom 8.5.2008 gegen den Beschluss des Amts­gerichts Wuppertal vom 5.5.2008 ist gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1, § 33 Abs. 3 RVG zulässig und begründet. Sie führt zur Abänderung des ange­fochtenen Beschlusses und zur Zurückweisung der Erinnerung der Antragstellerin gegen den Beschluss der Rechtspflegerin vom 18.4.2008, weil sich der Antrag der Antragstellerin vom 24.1.2008 auf Festsetzung der Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts B. aus M. gemäß dessen Kostennote vom 22.1.2008 als unbegrün­det erweist.

1. Die Staatskasse kann sich gegenüber dem Festsetzungsbegehren allerdings nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Abtretung der Vergütungsforderung eines beige­ordneten Rechtsanwalts gegen die Staatskasse generell unwirksam sei.

Durch die in der Kostennote vom 22./24.1.2008 aufgeführte Tä­tigkeit ist Rechtsanwalt B. ein unmittelbarer Anspruch gegen die Staatskasse erwachsen. Der Anspruch des beigeordneten Rechtsanwalts begründet eine unmittelbare Schuldnerschaft der Staatskasse, nicht lediglich eine Haftung für die Schuld der be­dürftigen Partei (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl., § 45 Rn. 48). Diesen Anspruch konnte Rechtsanwalt B. - entgegen der Auffassung der Landeskasse - wirksam an die Antragstellerin abtreten, in deren Auftrag die Vertreterin nunmehr die Forderung geltend macht.

Die grundsätzliche Zulässigkeit der Abtretung anwaltlicher Vergütungsforderungen ergibt sich aus § 49 b Abs. 4 BRAO in der Fassung vom 12.12.2007, da hier mangels anderweitiger Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass die Vergütungsforderung nach Erstellung der Kostennote vom 22.1.2008 abgetreten worden sein soll. Die Abtretung der Forderungen des Rechtsanwalts B. sollte ausweislich seiner „Bestäti­gung" vom 22.10.2007 jeweils durch die Übersendung der Hono­rarrechnung an die Vertreterin der Antragstellerin erfolgen.

§ 49 b Abs. 4 BRAO stellt allein auf die „Vergütungsforderung" des Anwalts ab und regelt die Abtretbarkeit ohne Differenzierung danach, wer die Vergütung im Einzelfall schuldet, ob diese sich also gegen den Mandanten oder gegen die Staatskasse richtet. Dabei ist anzunehmen, dass dem Gesetzgeber die Möglichkeit der unterschiedli­chen Schuldnerschaft der Vergütungsforderung bekannt war. Dennoch hat er die Ab­tretung von Vergütungsforderungen an Rechtsanwälte oder Berufsausübungsge­meinschaften ohne Einschränkung für zulässig erklärt und die Abtretung an sonstige Dritte allein davon abhängig gemacht, dass eine ausdrückliche schriftliche Einwilligung des Mandanten vorliegt oder die Forderung rechtskräftig festgestellt ist. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass durch die Regelung des § 49 b Abs. 4 BRAO auch die Vergütungsforderungen des beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Staatskasse erfasst werden (vgl. auch Gerold/Schmidt, § 45 Rn. 96).

Ein Abtretungsverbot für die Vergütungsforderung eines beigeordneten Anwalts ge­gen die Staatskasse ist nicht ersichtlich. Insbesondere handelt es sich hierbei nicht - wie die Landeskasse meint - um einen höchstpersönlichen Anspruch, der gemäß § 399 BGB nicht abgetreten werden könnte. Die Leistung (Zahlung der Vergütung) kann ohne Veränderung ihres Inhalts sehr wohl an einen anderen als den ursprüngli­chen Gläubiger (beigeordneter Anwalt) erfolgen und die Abtretung war auch nicht durch Vereinbarung mit dem Schuldner (Landeskasse) ausgeschlossen.

Aus § 49 b Abs. 4 BRAO folgt nicht - wie die Landeskasse meint -, dass im Falle der Abtretung der Vergütungsforderung des beigeordneten Anwalts die Zustimmung der Landeskasse einzuholen wäre. Das gesetzlich geregelte Zustimmungserfordernis dient nicht dazu, den jeweiligen Schuldner der Vergütungsforderung vor einem neu­en Gläubiger zu schützen, sondern vielmehr dazu, die anwaltliche Verschwiegen­heitspflicht abzusichern, die dem Anwalt gegenüber seinem Mandanten obliegt. In der Gesetzesbegründung heißt es unter anderem: „Der Schutzzweck der Regelung, die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht abzusichern, erfordere nur die ausdrückli­che und schriftliche Einwilligung des Mandanten, um dem Rechtsanwalt die Forde­rungsabtretung oder die Übertragung ihrer Einziehung zu gestatten. Weil der Man­dant den Rechtsanwalt von der Pflicht zur Verschwiegenheit entbinden könne, sei es konsequent, dem Mandanten die Entscheidung zu überlassen, ob der Anwalt die Vergütungsforderung auch an Nichtanwälte abtreten dürfe" (BT-Drucks. 18/3855 S. 82). Demnach kann es darauf, ob die Staatskasse mit der Abtretung einverstanden war, nicht ankommen. Vielmehr genügt es, dass hier der Mandant unter dem 18.10.2007 seine ausdrückliche schriftliche Einwilligung erklärt hat.

Der Antragstellerin fehlt auch nicht etwa das nötige Antragsrecht nach § 55 RVG. Abgesehen davon, dass hier die Antragstellerin den an das Gericht formulierten Festsetzungsantrag des beigeordneten Rechtsanwalts übermittelt und lediglich unter Hinweis auf die erfolgte Abtretung Zahlung an sich gefordert hat, kann im Falle wirk­samer Abtretung der Abtretungsgläubiger die Festsetzung der Vergütung geltend machen; ihm stehen auch die Rechtsbehelfe nach § 56 RVG zu (vgl. Gerold/Schmidt, § 45 Rn. 98; Senat, MDR 1997, 1071).

2. Die Antragstellerin hat jedoch nicht dargelegt, dass die hier fragliche Vergütungsfor­derung des Rechtsanwalts B. an sie abgetreten worden ist.

Die Antragstellerin hat im Schreiben vom 24.1.2008 mitgeteilt, dass die Vergütungsforderung von Rechtsanwalt B. an sie abgetreten worden sei und nunmehr von ihrer Vertreterin geltend gemacht werde. Hinsichtlich der Abtretung hat sie sich auf die „Bestätigung zur Vorlage bei Debitoren" des Rechtsanwalts B. vom 22.10.2007 berufen. Aus dieser Bestätigung folgt jedoch nur, dass zwischen der Kanzlei einerseits und der Antragstellerin und der C.-GmbH ande­rerseits ein Factoringvertrag besteht, auf dessen Basis die Gebührenforderungen der Kanzlei gegen ihre Mandanten mit deren ausdrücklichen, schriftlichen Einverständnis an die Antragstellerin abgetreten und von der Vertreterin der Antragstellerin abge­wickelt werden. Dass auch Forderungen der Kanzlei gegen die Staatskasse zu de­nen die hier fragliche Forderung gehört, abgetreten werden sollten, ist daraus nicht ersichtlich. Eine Abtretung außerhalb des in der Bestätigung vom 22.10.2007 er­wähnten Factoringvertrages hat die Antragstellerin nicht dargelegt.

Vorsorglich ist darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich auch bei der Geltendmachung des durch den beigeordneten Rechtsanwalt abgetretenen Vergütungsanspruchs gegenüber der Staatskasse die Voraussetzungen der §§ 409, 410 BGB zu beachten sind. Die Landeskasse muss - wie jeder andere Schuldner - sicherstellen, dass sie mit schuldbefreiender Wirkung an den neuen Gläubiger leisten kann (vgl. Gerold/Schmidt, § 45 Rn. 98).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Vergütungsforderung eines beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Staatskasse kann mit ausdrücklicher und schriftlicher Einwilligung des Mandanten an einen Dritten abgetreten werden, ohne dass es der Zustimmung der Landeskasse bedarf.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Ein Rechtsanwalt war im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet worden. Die Gebührenforderungen seiner Kanzlei gegen ihren Mandanten waren aufgrund eines Factoringsvertrages an eine C. GmbH abgetreten. Die mit der Abwicklung betraute Antragstellerin stellte bei der Landeskasse den Antrag auf Zahlung der Rechtsanwaltsvergütung gemäß seinem Festsetzungsantrag, dem die Rechtspflegerin schließlich stattgab. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Landeskasse.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Das OLG Düsseldorf gab der Beschwerde statt, weil der Factoringvertrag nicht die Abtretung der Vergütungsforderung gegen die Landeskasse umfasst habe. Die Staatskasse könne sich allerdings nicht darauf berufen, dass die Abtretung der Vergütungsforderung eines beigeordneten Rechtsanwalts gegen sie generell unwirksam sei. Dies ergebe sich aus § 49 b Abs. 4 BRAO, der allein auf die „Vergütungsforderung" des Anwalts abstelle ohne Differenzierung danach, ob sich diese gegen den Mandanten der die Staatskasse richte. Bei der Vergütungsforderung handele es sich auch nicht um einen höchstpersönlichen Anspruch, der nicht abtretbar sei.

Da aber nach dem Factoringvertrag nur die Ansprüche des Rechtsanwalts gegen seine Mandanten – und nicht gegen die Staatskasse – abgetreten worden seien, habe die Rechtspflegerin zu Unrecht dem Festsetzungsantrag der Antragstellerin stattgegeben.