Abstimmungspflicht mit Nachbargemeinde bei größeren Bauvorhaben
BauGB §§ 2, 4, 30, 34, 35, 214
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Abstimmungspflicht mit Nachbargemeinde bei größeren Bauvorhaben; Bebauungsplan; Multiplex-Kino
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Im Bebauungsplan, der die Errichtung eines Multiplex-Kinos vorsieht, ist mit der Nachbargemeinde abzustimmen (Leitsatz der Redaktion).
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Gemeinde Kleinmachnow beabsichtigte, auf dem Gelände der ehemaligen Grenzübergangsstelle Drewitz ein Multiplex-Kino anzusiedeln und hatte dafür einen Bebauungsplan aufgestellt. Beteiligt an der Aufstellung waren die Nachbargemeinden Berlin und Stahnsdorf, nicht aber Potsdam. Die Stadt Potsdam hatte nach ihrem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Erfolg.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Es spricht vieles dafür, daß die Klage Erfolg haben wird, weil die angegriffene Baugenehmigung rechtswidrig ist (I.) und die und die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt, dieser also ein Abwehranspruch gegenüber dem genehmigten Vorhaben zusteht (II.).
I. Zunächst spricht sehr viel dafür, daß das genehmigte Vorhaben, das im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans (§ 30 Abs. 1 BauGB) errichtet und genutzt werden soll, keine Grundlage in den Festsetzungen des Bebauungsplans findet, weil der Plan zumindest insoweit, als er das genehmigte Vorhaben überhaupt auf eine planungsrechtliche Grundlage stellen könnte - nämlich durch die Festsetzung eines Gewerbegebiets gemäß § 8 BauNVO (Planteil B I. 1.1) -, nicht wirksam (1.) und das genehmigte Vorhaben auch nicht nach § 34 oder § 35 BauGB planungsrechtlich zulässig (2.), die angefochtene Baugenehmigung somit rechtswidrig ist.
1. Die Unwirksamkeit des dem genehmigten Vorhaben zugrunde liegenden Bebauungsplans der Beigeladenen zu 2. dürfte sich bereits daraus ergeben, daß die Antragstellerin nicht an der Bauleitung der Beigeladenen zu 2. beteiligt wurde, obgleich ihre Beteiligung als Nachbargemeinde geboten war (§ 4 Abs. 1 Satz 1 BauGB in der hier maßgeblichen, bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung - a. F. -), und dieser Verstoß zugleich einen beachtlichen Abwägungsfehler (§ 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) zur Folge gehabt haben dürfte.
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BauGB a. F. sollen bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind und von der Planung berührt werden können, möglichst frühzeitig beteiligt werden. Der Begriff der Träger öffentlicher Belange ist weiter als der der öffentlichen Planungsträger i. S. d. § 7 BauGB; hierzu zählen auch die Nachbargemeinden, mit denen gemäß § 2 Abs. 2 BauGB die Bauleitplanung abzustimmen ist (vgl. z. B. Gaentzsch in: Schlichter/Stich, Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, 2. Auflage 1995, § 4 Rdn. 3). Danach hätte die Antragstellerin als Nachbargemeinde bei der Aufstellung des in Rede stehenden Bebauungsplans durch die Gemeindevertretung der Beigeladenen zu 2. beteiligt werden müssen. Denn daß die Antragstellerin von der Planung der Beigeladenen zu 2. zumindest "berührt werden" kann, liegt auf der Hand. Die Antragstellerin ist indessen - Im Unterschied etwa zu Berlin und der Gemeinde Stahnsdorf - nicht nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BauGB a. F. als Träger öffentlicher Belange beteiligt worden.
Allerdings führt ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht zwangsläufig zur Ungültigkeit des betreffenden Bebauungsplans und damit auch nicht zwangsläufig zur Rechtswidrigkeit einer auf der Grundlage eines solchen Plans erteilten Baugenehmigung. Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuches für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch zwar beachtlich, wenn die Vorschriften über die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 BauGB verletzt worden sind; eingeschränkt ist diese Aussage allerdings durch den zweiten Halbsatz derselben Vorschrift, demzufolge es unbeachtlich ist, wenn bei Anwendung "der Vorschriften", somit u. a. des § 4 BauGB, einzelne berührte Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind. Danach spricht zwar alles dafür, daß die Nichtbeteiligung der Antragstellerin als Träger öffentlicher Belange im Bebauungsplanverfahren keinen beachtlichen Verfahrensfehler zur Folge hatte. Gleichwohl dürfte der genannte Fehler nicht folgenlos geblieben sein. Denn es spricht viel dafür, daß die Beigeladene zu 2. infolge der unterbliebenen Beteiligung der Antragstellerin als Träger öffentlicher Belange gegen das Gebot der gerechten Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander (§ 1 Abs. 6 BauGB) verstoßen hat. Die Beigeladene zu 2. dürfte nämlich die Interessen der Antragstellerin, die in die Abwägungsentscheidung einzubeziehen waren, bei ihrer Abwägungsentscheidung nicht berücksichtigt haben. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß die Beigeladene zu 2. etwaige über ihr Gemeindegebiet hinausreichende Auswirkungen städtebaulicher Art berücksichtigt hätte, die sich für die Antragstellerin infolge der Festsetzung von Gewerbegebieten - unter Einbeziehung von Freizeiteinrichtungen der hier in Rede stehenden Art - ergeben können, somit solcher Festsetzungen, die gerade auch das der angefochtenen Baugenehmigung zugrundeliegende Vorhaben auf eine bauplanungsrechtliche Grundlage stellen sollten. Diese Unterlassung dürfte zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führen. Zwar sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluß gewesen sind (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Die Voraussetzungen dieser Einschränkung dürften jedoch gleichfalls gegeben sein. Offensichtlich ist ein solcher Mangel, wenn er zur äußeren Seite des Abwägungsvorgangs gehört, wie Fehler und Irrtümer, die etwa die Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials, die Erkenntnis und Einstellung aller wesentlichen Belange in die Abwägung oder die Gewichtung der Belange betreffen und die sich aus Akten, Protokollen oder sonstigen Unterlagen ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 1981 - 4 C 57.80 - BVerwGE 64, 33 [38]). Auf das Abwägungsergebnis von Einfluß gewesen ist ein Mangel, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, daß ohne den Mangel im Planungsvorgang die Planung anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, a. a. O. 39 f.). Der genannte Mangel betrifft die "äußere Seite" des Abwägungsvorgangs; zudem deutet auch vieles auf die konkrete Möglichkeit hin, daß die Planung der Beigeladenen zu 2. anders ausgefallen wäre, wenn diese die Belange der Antragstellerin in die Abwägungsentscheidung einbezogen hätte.
Darüber hinaus spricht viel dafür, daß der in Rede stehende Bebauungsplan auch deshalb nicht wirksam ist, weil er gegen das materielle Gebot der interkommunalen Abstimmung von Bauleitplänen benachbarter Gemeinden (§ 2 Abs. 2 BauGB) verstößt (zu dieser Unterscheidung vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 8. September 1972 - IV C 17.71 - BVerwGE 40, 323 [328 f.]) - wie sogleich zur Frage der Rechtsverletzung noch auszuführen sein wird - und aus diesem Grund einen Mangel sogar im Abwägungsergebnis aufweist.
2. Liegt der angefochtenen Baugenehmigung kein wirksamer Bebauungsplan zugrunde, so spricht zugleich sehr wenig dafür, daß das streitige Vorhaben, welches nach summarischer Prüfung nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils i. S. d. § 34 Abs. 1 BauGB, sondern im Außenbereich i. S. d. § 35 Abs. 1 BauGB läge, dort planungsrechtlich zulässig ist.
II. Nach der gebotenen summarischen Prüfung spricht entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch viel dafür, daß die angegriffene Baugenehmigung die Antragstellerin in deren Rechten verletzt.
Die Antragstellerin ist jedenfalls aufgrund einer Verletzung des materiellen Abstimmungsgebots (§ 2 Abs. 2 BauGB) in ihren Rechten verletzt. Einer materiellen Abstimmung gemäß § 2 Abs. 2 BauGB bedarf es bereits dann, wenn unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklung der Nachbargemeinde in Betracht kommen. Voraussetzung ist - anders als für die rechtliche Betroffenheit der Nachbargemeinde durch eine Fachplanung - nicht, daß eine hinreichend bestimmte Planung der Nachbargemeinde nachhaltig gestört wird oder daß wesentliche Teile ihres Gebiets einer durchsetzbaren Planung entzogen werden (BVerwG, Beschluß vom 9. Januar 1995 - 4 NB 42.94 - NVwZ 1995, 694 [695] im Anschluß an das Urteil vom 15. Dezember 1989, a. a. O.). Kern der interkommunalen Abstimmungspflicht ist eine gerechte Abwägung der gegenläufigen Interessen der Nachbargemeinde (BVerwG, a. a. O., 218). Dafür, daß die Beigeladene zu 2. den Interessen der Antragstellerin in dem hiernach gebotenen Umfang Rechnung getragen hat, spricht sehr wenig.
Es ist sehr wahrscheinlich, daß Art, Größe und Ausgestaltung des streitigen Vorhabens Auswirkungen der genannten Art auf das Stadtgebiet der Antragstellerin zur Folge haben. Es liegt auf der Hand, daß die in Multiplex Kinos diesen Umfangs (2.500 Plätze) mögliche Angebotsvielfalt gegenüber einem herkömmlichen Kino - zumal wenn das Angebot an Filmvorführungen durch weitere Freizeitangebote, wie hier durch Bowlingbahnen und gastronomische Betriebe, die in einem einheitlichen Gebäudekomplex zur Verfügung stehen, ergänzt wird - geeignet ist, im Einzugsbereich eines solchen Vorhabens wohnende Personen auch für die angebotenen Nutzungen in einem bestimmten Umfang zu Lasten herkömmlicher Kinos zu gewinnen und als deren Folge verkehrliche Auswirkungen und solche für die Entwicklung der Innenstadt hervorzurufen (vgl. zu einem vergleichbaren Fall Sächsisches OVG, Beschluß vom 5. September 1995 - 1 S 186/95 - Sächs. VBl. 1995, 286, 287); aus der Sicht der Bauherrn bzw. Investors wäre die Errichtung eines solchen Kinokomplexes wirtschaftlich auch nicht sinnvoll, wenn Bauherr bzw. Investor nicht an einer großen Nachfrage durch Personen, die im Einzugsbereich eines solchen Vorhabens wohnen, gelegen wäre, mögen auch die städtebaulichen und verkehrlichen Folgen nicht beabsichtigt sein.