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Abstiegsschaden als zusätzliche Voraussetzung einer beruflichen Rehabilitierung

BVerwGBVerwG 3 B 95.1009.06.2011ZOV 2011, 169

BerRehaG § 1 Abs. 1 Nr. 4

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Als zusätzliche Voraussetzung einer beruflichen Rehabilitierung ist ein sog. „Abstiegsschaden" erforderlich.

(Leitsatz der Entscheidung entnommen)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1 Der Kl. begehrt seine berufliche Rehabilitierung und die Zuerkennung von Rentenanwartschaften nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG). Er war seit Ende 1973 an der Pädagogischen Hochschule in Erfurt tätig, zunächst als wissenschaftlicher Assistent, ab 1984 als wissenschaftlicher Sekretär und ab 1986 als wissenschaftlicher Oberassistent. Vom 1. September 1987 bis 30. Juni 1988 war er an die Bezirksparteischule in Erfurt delegiert. Der Kl. macht geltend, diese Delegierung sei eine subtile Form der Beschädigung seiner akademischen Entwicklung gewesen. Während ihrer Dauer habe er seine berufliche Tätigkeit nicht ausüben und keine Rentenanwartschaften erwerben können. Der Grund für die Benachteiligung liege darin, dass er sich 1977 geweigert habe, für das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) tätig zu werden. Antrag, Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung der Klageabweisung ausgeführt, dem Akteninhalt seien keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass dem Kl. mit der Delegierung, die grundsätzlich eine Auszeichnung gewesen sei, ein Schaden hätte zugefügt werden sollen. Ebenso wenig sei erkennbar, dass er wegen der Verweigerung einer Zusammenarbeit mit dem MfS gravierende Nachteile erlitten habe. Einen Abstiegsschaden habe der Kl. ebenfalls nicht erlitten, weil er nach Rückkehr an die Hochschule wieder als Oberassistent eingesetzt worden sei und Gehaltserhöhungen erhalten habe.

2 Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat keinen Erfolg. Keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 1 VwGO liegt vor.

3 1. Mit der Grundsatzrüge nach § 132 Abs. 1 Nr. 1 VwGO möchte der Kl. sinngemäß geklärt wissen, ob die Delegierung an eine Bezirksparteischule als Strafmaßnahme zu bewerten ist und damit als Maßnahme politischer Verfolgung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 BerRehaG. Diese Frage rechtfertigt schon deshalb nicht die Zulassung der Revision, weil das angefochtene Urteil eigenständig tragend auf die zusätzliche Erwägung gestützt ist, dass der Kl. keinen Abstiegsschaden erlitten hat. Ist die angefochtene Entscheidung aber - selbständig tragend - auf mehrere Begründungen gestützt, so ist die Revision nach ständiger Rechtsprechung nur dann zuzulassen, wenn hinsichtlich jeder Begründung ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (vgl. Beschluss vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4 m.w.N.). Das Verwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats von der Notwendigkeit eines sogenannten Abstiegsschadens als zusätzlicher Voraussetzung einer beruflichen Rehabilitierung ausgegangen (vgl. Beschluss vom 20. Dezember 2010 - BVerwG 3 PKH 6.10 - juris Rn. 5) und hat diesen im Fall des Kl. verneint. Das Beschwerdevorbringen setzt sich hingegen nur mit der Frage des politischen Verfolgungscharakters der Delegierung auseinander.

4 2. Aus dem genannten Grund ist auch nicht ersichtlich, dass das angefochtene Urteil im Sinne des § 132 Abs. 1 Nr. 2 VwGO von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 2010 - BVerwG 3 C 40.09 - (Buchholz 428.8 § 1 BerRehaG Nr. 5 = ZOV 2010, 324) abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Abgesehen davon, dass die behauptete Abweichung nicht ordnungsgemäß bezeichnet ist, weil einander widersprechende abstrakte Rechtssätze nicht herausgearbeitet werden, würde das Urteil auch bei Abweichung Bestand behalten, weil sein Ergebnis von der selbständigen weiteren Begründung getragen wird, der Kl. habe keinen Abstiegsschaden erlitten.

5 3. Die sinngemäß geltend gemachten Verfahrensmängel greifen aus demselben Grund ebenfalls nicht durch. Das Urteilsergebnis könnte nicht im Sinne des § 132 Abs. 1 Nr. 3 VwGO darauf beruhen, dass das Verwaltungsgericht die vom Kl. bezeichneten Sachverhaltsumstände unzureichend aufgeklärt und seinen Vortrag unberücksichtigt gelassen hat. Denn diese Verfahrensrügen betreffen wiederum ausschließlich den Verfolgungscharakter der Maßnahmen, nicht aber den Abstiegsschaden.