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Abstellen von Kinderwagen im Treppenhaus

AG Schöneberg6 C 665/8205.01.1983GE 1983, 331

§ 535 BGB, § 242 BGB, § 859 Abs. 1 BGB

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Abstellen von Kinderwagen im Treppenhaus; Eigenmacht, verbotene Flächen, gemeinschaftlich genutzte Nebenflächen Mietgebrauch Besitzrechte Zustand, vertragswidriger

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Vermieter braucht das Abstellen eines Kinderwagens im Treppenhaus nicht zu dulden.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. haben keinen Anspruch darauf, den Kinderwagen im Treppenhaus abzustellen. Das Treppenhaus ist ihnen lediglich zu dem Zwecke mitvermietet, daß sie zu ihrer Wohnung hinaufgehen können. Nach der Hausordnung ist zum Aufstellen von Sachen in den gemeinschaftlich genutzten Räumen - zu denen das Treppenhaus gehört - die Genehmigung des Vermieters erforderlich.

Die Bekl. hat das Abstellen des Kinderwagens nicht genehmigt. Sie ist auch nicht verpflichtet, die Genehmigung zu erteilen:

Die Bekl. handelt nicht rechtsmißbräuchlich, wenn sie das Abstellen des Kinderwagens im Hausflur nicht duldet. Der Kl. ist es zuzumuten, den Kinderwagen über die außerhalb des Gebäudes befindliche Treppe, die nur 6 oder 7 Stufen hat, in den Keller zu schaffen bzw. aus dem Keller heraufzuholen. Sie braucht den Wagen dabei nicht zu tragen, sondern kann ihn am Bügel festhalten und dann langsam über die Stufen hinabrollen lassen, bzw. ihn heraufziehen. Daß die Treppe eine Wendung von 90 Grad macht, ist bedeutungslos. Auch für eine nicht besonders kräftige Frau bedeutet es keine unzumutbare Anstrengung, einen Kinderwagen (Sportwagen) - mag dieser auch einiges Gewicht haben - auf die beschriebene Weise in den Keller zu schaffen und aus dem Keller heraufzuholen.

Die Behauptung der Kl., die Bekl. habe es zwei Jahre geduldet, daß der Kinderwagen einer anderen Mieterin an derselben Stelle im Hausflur gestanden habe, ist unerheblich. Jedenfalls dann, wenn ein vertragswidriger Zustand beseitigt ist, braucht der Vermieter es nicht zu dulden, daß ein anderer Mieter einen gleichartigen vertragswidrigen Zustand schafft.

Leitsatz

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(vgl. aber LG Berlin, Urt. v. 10.5.85; AG Charlottenburg; Urt. v. 2.12.1983 und AG Wedding, Urt. v. 24.6.86).