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Abstellen von Kinderwagen im Hausflur

LG Berlin63 S 576/1131.07.2012GE 2012, 1377

BGB §§ 241, 535, 903

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Abstellen von Kinderwagen im Hausflur; Mitbenutzungsrechte; Gemeinschaftsflächen; Nutzung des Treppenraums; Bestimmungsrecht des Vermieters

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Im Rahmen des einem Mieter kraft Mietvertrages zustehenden Mitbenutzungsrechts an Gemeinschaftsflächen darf er auch einen Kinderwagen im Hausflur abstellen, wenn ihm unter Berücksichtigung der Interessen des Vermieters und auch den Belangen der anderen Mieter das Verbringen in die Wohnung nicht zumutbar ist.

2. Ein Vermieter ist gegenüber dem Mieter nicht verpflichtet, anderen Mietern Nutzungsrechte an den Gemeinflächen nur in dem Umfang einzuräumen oder solche Nutzungen zu dulden, die er ihnen zwingend zugestehen muss; vielmehr kann er in Ausübung seines Eigentumsrechts über die Nutzung des Hausflurs grundsätzlich bestimmen und anderen Mietern auch weitergehende Nutzungsmöglichkeiten (hier: Abstellen eines Kinderwagens) erlauben.

(Leitsätze der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. (Mieter) begehren vom Bekl. (Vermieter), dass er Sorge dafür trägt, dass andere Mieter und Besucher der Wohnanlage die im Hauseingangsbereich des Mietshauses aufgestellten Kinderwagen entfernen und künftig ein Abstellen unterlassen. Im Treppenhaus wird mit Gestattung des Bekl. durch die Mieter im Hochparterre ein Kinderwagen abgestellt (der weitere Sachverhalt ist ausführlich in der erstinstanzlichen Entscheidung des AG Schöneberg vom 1. Dezember 2011 - 109 C 161/11 -, GE 2012, 135) dargestellt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Im Übrigen wird von der Darstellung des Tatbestands gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 540 Abs. 2 ZPO abgesehen.

Die vom Amtsgericht zugelassene Berufung ist auch im Übrigen zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Die Kl. können von dem Bekl. weder aus § 535 Abs. 1 BGB noch aus einer vertraglichen Nebenpflicht des Mietvertrags vom 15. Juni 1970 beanspruchen, dass er das Abstellen von Kinderwagen im Hausflur durch andere Mieter unterbindet.

Das den Kl. aufgrund des Mietvertrags zustehende Mitbenutzungsrecht an den Gemeinflächen ist der Natur der Sache nach kein ausschließliches Nutzungsrecht, sondern besteht grundsätzlich nur in dem Umfang, wie es im Rahmen der vertragsgemäßen Nutzung der Mieträume angemessen ist, und ist durch das Mitbenutzungsrecht der anderen Mieter beschränkt. Im Rahmen dieses Nutzungsrechts können Mieter auch einen Kinderwagen im Hausflur abstellen, wenn ihnen unter Berücksichtigung der Interessen des Vermieters und auch der Belange der anderen Mieter das Verbringen in ihre Wohnung nicht zumutbar ist (BGH, Urteil vom 10. November 2006 - V ZR 46/06, GE 2006, 1611; LG Berlin, Urteil vom 15. September 2008, GE 2009, 1495). Unter diesem Gesichtspunkt ist es nicht zu beanstanden, wenn der Bekl. das Abstellen von Kinderwagen im Hausflur durch andere Mieter duldet.

Es kann dahinstehen, ob die anderen Mieter im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen einen Anspruch auf das Abstellen haben, oder ob ihnen das Verbringen des Kinderwagens in ihre Wohnung zumutbar ist. Denn der Bekl. ist gegenüber den Kl. nicht verpflichtet, anderen Mietern Nutzungsrechte an den Gemeinflächen nur in dem Umfang einzuräumen oder solche Nutzungen zu dulden, die er ihnen zwingend zugestehen muss. Vielmehr kann er, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, in Ausübung seines Eigentumsrechts aus § 903 BGB über die Nutzung des Hausflurs grundsätzlich bestimmen und anderen Mietern auch weitergehende Nutzungsmöglichkeiten erlauben.

Die vorbezeichnete Handlungsweise des Bekl. beschränkt die vertraglichen Gebrauchsrechte der Kl. nicht in vertragswidriger Weise. Eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung in diesem Zusammenhang, aufgrund derer den Kl. ein Hausflur ohne abgestellte Kinderwagen anderer Mieter zu gewährleisten ist, besteht zwischen den Parteien nicht. Konkrete Behinderungen der Kl. infolge der abgestellten Kinderwagen sind nicht dargetan. Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus der von den Kl. angeführten Brandgefahr, die sich durch die in der jüngeren Vergangenheit in Berlin verübten Brandanschläge in Hauseingangsbereichen konkretisiert habe. Das Amtsgericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend ausgeführt, dass hierdurch weder Brandschutzvorschriften verletzt würden noch der Bekl. einer ordnungsbehördlichen Verbotsverfügung zuwiderhandele und es sich bei den von den Kl. erwähnten Brandanschlägen im Verhältnis zur Gesamtbevölkerung weiterhin um Einzeltaten handele, die eine konkrete Gefahr nicht begründeten. Auf die nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Amtsgerichts nimmt die Kammer Bezug und macht sich diese zu eigen.

Die nach allem weiterhin nur als abstrakt anzusehende Brandgefahr hat sich danach nicht in einem Maße konkretisiert, dass ihre Nichtberücksichtigung bei der Duldung durch den Bekl. als Vertragsverletzung gegenüber den Kl. anzusehen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision war nicht gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen. Denn es handelt sich um einen von den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls geprägten Rechtsstreit, der keine grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfragen aufwirft, und es ist nicht erkennbar, dass zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine revisionsgerichtliche Entscheidung geboten ist. Art und Umfang der Nutzung von Gemeinflächen hängen unter Berücksichtigung der Belange anderer Mieter von den jeweiligen Gegebenheiten des Einzelfalls ab und entziehen sich einer generalisierenden Betrachtung und Beurteilung.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Immer wieder brennen in Treppenhäusern abgestellte Kinderwagen; die Rechtsprechung bejaht meist einen Anspruch des Mieters, Kinderwagen dort abzustellen, wenn der Durchgang nicht behindert wird. Das AG Schöneberg hatte sich kürzlich mit einer anderen Variante zu befassen: Ein Mitmieter verlangte – erfolglos – vom Eigentümer, das Abstellen von Kinderwagen durch einen anderen Mieter im Hause zu untersagen. Das Landgericht Berlin hat diese Entscheidung des AG Schöneberg jetzt in der Berufungsinstanz bestätigt.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Vermieter hatte den Mietern im Hochparterre das Abstellen von Kinderwagen im Treppenhaus gestattet; die Mieter im vierten Stock sahen darin eine erhöhte Brandgefahr und verlangten wegen der Vielzahl von Brandstiftungen ein Einschreiten des Vermieters, der allerdings meinte, den Mietern sei es nicht zuzumuten, den Kinderwagen jedes Mal in die Wohnung zu schaffen.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Landgericht Berlin folgte der Entscheidung des AG. Im Rahmen des Nutzungsrechts an Gemeinschaftsflächen dürften Mieter auch Kinderwagen im Hausflur abstellen, wenn ihnen unter Berücksichtigung der Interessen des Vermieters und auch der Belange der anderen Mieter das Verbringen in ihre Wohnung nicht zumutbar sei. Es sei deshalb nicht zu beanstanden, wenn der Vermieter das Abstellen von Kinderwagen im Hausflur dulde.

Ein Vermieter sei gegenüber Mietern nicht verpflichtet, anderen Mietern Nutzungsrechte an den Gemeinflächen nur in dem Umfang einzuräumen oder solche Nutzung zu dulden, die er zwingend zugestehen müsse. Er könne vielmehr als Eigentümer über die Nutzung des Hausflurs grundsätzlich bestimmen und anderen Mietern auch weitergehende Nutzungsmöglichkeiten erlauben.

Die von den klagenden Mietern geltend gemachte Brandgefahr sei „nur als abstrakt" anzusehen und habe sich nicht in einem Maße konkretisiert, dass das Abstellen von Kinderwagen durch andere Mieter gegenüber den klagenden Mietern eine Vertragsverletzung darstellen könne.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Bestätigung der Entscheidung des AG Schöneberg vom 1. Dezember 2011 - 109 C 161/11 - GE 2012, 135