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Abstellen eines Fahrrades auf dem Hof

LG Berlin64/63 a S 2/8303.08.1983MM 1983, 11 S. 15

§ 535 Satz 1 BGB

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Abstellen eines Fahrrades auf dem Hof; Abstellen/eines Fahrrades auf dem Hof; Fahrrad des Mieters/Abstellen auf dem Hof; Gebrauch/vertragsmäßiger durch Abstellen des Fahrrades (Hof); Gemeinschaftsflächen/Abstellen des Fahrrades; Hof/Abstellen des Fahrrades des Mieters; Erlaubnis/des Vermieters zum Abstellen eines Fahrrades; vertragsmäßiger Gebrauch der Mietsache/durch Abstellen des Fahrrades auf dem Hof

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Kein Anspruch des Mieters auf Gestattung des Abstellens seines Fahrrades auf dem Hof ohne vertragliche Absprache.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

... Der Kl. hat keinen Anspruch aus § 535 Satz 1 BGB auf Gestattung des Abstellens seines Fahrrades auf dem Hof des Hausgrundstücks. Zwar zählt zum Mietgebrauch auch das Recht Gemeinschaftsanlagen und Gemeinschaftsflächen zu benutzen, so daß sich das Sondernutzungsrecht des Mieters grundsätzlich auch auf die Hoffläche bezieht. Das regelmäßige Abstellen eines Fahrrades auf dem Hof eines Hausgrundstücks überschreitet jedoch die Grenzen des dem Mieter zustehenden vertragsgemäßen Gebrauchs. Ein Hofraum dient normalerweise zum Durchgehen, als Stellplatz für die Mülltonnen, evtl. zum Teppichklopfen usw., nicht jedoch zum Abstellen von Fahrrädern. Ohne vertragliche Absprache braucht der Vermieter die Aufstellung von Fahrrädern auf dem Hof nicht zu dulden (Staudinger-Emmerich, 12. Aufl. 1981, §§ 535, 536 BGB Rdz. 71; Sternel, Mietrecht, 2. Aufl. 1979, II 312).

Die Verweigerung der Erlaubnis durch die Bekl. ist auch nicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) als rechtsmißbräuchlich anzusehen. Bei Erlaubniserteilung gegenüber einem Mieter könnten andere Mietparteien grundsätzlich das gleiche Recht für sich beanspruchen. Da die Stellfläche auf dem Hofplatz jedoch naturgemäß begrenzt ist, müßte die Bekl. anderen Mietern die Erlaubnis zum Abstellen von Fahrrädern spätestens dann verweigern, wenn von der Anzahl her aus Gründen der Verkehrssicherheit das Abstellen weiterer Fahrräder nicht möglich ist. Daß dies Mißhelligkeiten nicht nur gegenüber der Bekl., sondern auch der Mieter untereinander hervorrufen kann, wenn die Bekl. nur gegenüber einigen wenigen Mietern, nicht jedoch gegenüber allen Mietern die Erlaubnis erteilt, ist nicht von der Hand zu weisen. Wenn die Bekl. stattdessen ein allgemeines Verbot des Abstellens von Fahrrädern auf der Hoffläche ausgesprochen hat, ist dies rechtlich nicht zu mißbilligen.

Der Verweigerung der Erlaubnis stehen auch keine überwiegenden Interessen des Kl. entgegen. Er ist auf die Sondernutzung des Hofes in der von ihm gewünschten Art und Weise nicht angewiesen. Unstreitig verfügt er über einen jederzeit zugänglichen Kellerraum, in dem er sein Fahrrad unterbringen kann. Zwar mag das tagtägliche Verbringen des Fahrrades die Kellertreppe hinauf und hinunter beschwerlicher Natur sein, doch ist die Breite der Kellertreppe von 125 cm nach Auffassung der Kammer für den Transport eines Fahrrades durchaus ausreichend. Ein Interesse des Mieters, sein Fahrrad möglichst bequem und ohne jede Mühsal abstellen zu können, ist unbeachtlich, wenn dadurch wie vorliegend die Belange der übrigen Bewohner des Hauses berührt werden.

Leitsatz

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Anmerkung: Vgl. aber AG Schöneberg - 11 C 6625/82 -, abgedruckt in MM 3/83, S. 17