Abstandszahlung
§ 29 I. BMG
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Schlagwörter zur Erschließung
Abstandszahlung; Beweislast - für Abstandszahlung; Wertberechnung - von in der Wohnung verbliebenen Gegenständen
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
1. Der Nachmieter als Käufer von Einrichtungsgegenständen und Einbauten in der übernommenen Wohnung trägt die Beweislast dafür, daß der Kaufpreis den Wert der verkauften Sachen übersteigt. Diese Beweisführung kann nach dem Grundsatz über den Beweis des ersten Anscheins erleichtert sein, wenn der Vormieter als Verkäufer zu einem geringeren Kaufpreis erworben hat.
2. Zur Wertberechnung von Einrichtungsgegenständen und Einbauten: Der Zeitwert der verkauften Gegenstände ist nicht dadurch zu ermitteln, daß auf den beim "Verkauf auf der Straße" zu erzielenden Preis abgestellt wird. Vielmehr ist der Wert nur im Zusammenhang mit dem konkreten Verwendungszweck für die jeweilige Wohnung zu beurteilen und nicht danach, was für die Gegenstände bei Herausnahme aus der Wohnung auf der Straße noch als Preis zu erzielen wäre.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
... 2. Die Kl. kann nach §§ 30 Abs. 1, 29 Abs. 2 I. BMG, 812 Abs. 1 BGB den von ihr auf Grund des Kaufvertrages vom 7. Februar 1985 geleisteten Kaufpreis von 4000,-- DM insoweit zurückverlangen, als die Leistung preisrechtlich unzulässig ist. Die Leistung ist im Zusammenhang mit der Aufgabe des Besitzes an preisgebundenen Altbauwohnraum bewirkt worden. Nach § 29 Abs. 2 I. BMG ist die in einen Vertrag über die Übernahme von Einrichtungsgegenständen gekleidete Abstandsvereinbarung insoweit unwirksam, als der Kaufpreis den Wert der Gegenstände im Zeitpunkt der Übergabe übersteigt (BGH MDR 1977, 393 = WuM 1977, 146; WuM 1981, 284).
Der Kl., die eine wesentliche Abweichung des tatsächlichen Sachwerts der verkauften Gegenstände von der Höhe des vereinbarten Kaufpreises behauptet, obliegt es, da sie hieraus Rechte herleiten will, dies darzulegen und zu beweisen. Denn bei einem Kaufvertrag über Einbauten und Einrichtungsgegenstände spricht zunächst die Lebenserfahrung dafür, daß, sofern nicht andere Anhaltspunkte vorhanden sind, der vertraglich vereinbarte Kaufpreis in etwa dem tatsächlichen Wert der Sachen entspricht.
Dieser der Kl. obliegende Beweis ist allein durch das Gutachten der Sachverständigen R. vom 29. Januar 1985 nicht erbracht worden, da dieses Gutachten teilweise erhebliche Mängel aufweist und nicht ausreicht, um die Überzeugung der Kammer von der Richtigkeit des von der Kl. angegebenen Sachwerts zu begründen.
Der von der Sachverständigen angewandte und auch vom Amtsgericht übernommene Begutachtungsmaßstab ist ungeeignet: den Zeitwert der verkauften Gegenstände hat die Sachverständige nach der mündlichen Erläuterung ihres Gutachtens dadurch ermittelt, daß sie auf den beim "Verkauf auf der Straße" zu erzielenden Preis abgestellt hat. Der objektive Wert von in einer Wohnung befindlichen Einrichtungsgegenständen kann jedoch nicht losgelöst von dem örtlichen Zusammenhang, der zum Einbau erforderlichen Arbeitszeit und der Eignung zur Verwendung der Sachen in der jeweiligen Wohnung gesehen werden. Das von der Sachverständigen angewandte Bemessungskriterium läßt die gemeinsamen Vorstellungen der Beteiligten beim Abschluß eines Kaufvertrages über Wohnungseinrichtungsgegenstände außer acht; denn diese werden den Wert nur im Zusammenhang mit dem konkreten Verwendungszweck für die jeweilige Wohnung beurteilen und nicht danach, was für die Gegenstände bei Herausnahme aus der Wohnung auf der Straße noch als Preis zu erzielen wäre. Gerade Gegenstände der hier verkauften Art - Auslegwaren, Holzdecken, Holztrennwände - die für eine Verwendung in einer bestimmten Wohnung paßgerecht zugeschnitten werden müssen, werden allein durch ihre Trennung von dem vorgesehenen Verwendungsort vielfach ganz ihren Wert verlieren.
All diese Mängel des Gutachtens konnten auch durch die mündliche Erläuterung der Sachverständigen in der Berufungsinstanz nicht ausgeräumt werden. Eine erneute Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen (§ 412 ZPO) kam nicht in Betracht, da die Kl. unstreitig die Einbauten nach ihrem Auszug beseitigt hat.
4. Dennoch ist im vorliegenden Fall die der Kl. obliegende Beweisführung für einen geringeren Wert als den vertraglich vereinbarten durch den von der Rechtsprechung herausgebildeten Grundsatz über den Beweis des ersten Anscheins (vgl. Baumbach/Hartmann, 44. Aufl. 1986, Anh. nach § 286 ZPO Anm. 3 Ba und Palandt/Heinrichs, 45. Aufl. 1986, vor § 249 BGB Anm. 8 a aa, jeweils m.w.Nachw.) erleichtert. Danach braucht der Beweispflichtige im Falle eines typischen Geschehensablaufs, d. h. in denjenigen Fällen, in denen ein bestimmter Sachverhalt feststeht, der nach der Lebenserfahrung auf einen bestimmten Ablauf hinweist, nur diesen Tatbestand darzulegen und zu beweisen. Es ist dann Sache desjenigen, der einen vom gewöhnlichen Verlauf abweichenden Gang des Geschehens behauptet, die ernsthafte Möglichkeit eines solchen darzulegen.
Unstreitig haben die Bekl. einen Großteil der an die Kl. verkauften Gegenstände ihrerseits von der Vormieterin L. am 15. Dezember 1981 käuflich erworben. Dabei haben sie nach der von der Kl. eingereichten und von ihnen inhaltlich nicht bestrittenen Inventarliste für Auslegware in drei Zimmern und im Flur sowie für die Holztrennwand in der Küche, aber auch für diverse andere, an die Kl. nicht mitverkaufte Gegenstände einen Kaufpreis von 2000,-- DM bezahlt. Angesichts der allgemeinen Lebenserfahrung, daß Einrichtungsgegenstände und Wohnungseinbauten durch Zeitablauf nicht im Wert steigen, sondern vielmehr in verhältnismäßig kurzer Zeit an Wert verlieren können, wäre es Sache der Bekl. gewesen, darzulegen und zu beweisen, daß der Wert der an die Kl. verkauften Gegenstände trotz des von ihnen selbst nur in verhältnismäßig geringfügiger Höhe entrichteten Kaufpreises erheblich höher war und zum Zeitpunkt der 14 Monate später erfolgten Veräußerung am 7. Februar 1983 noch einen derartig hohen Wert aufwies. Diesen ihnen obliegenden Gegenbeweis haben die Bekl. nicht geführt.