Abstandszahlung
§ 29 a Abs. 6 I. BMG, § 30 I. BMG
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Abstandszahlung; preisrechtswidrige Leistung - Aufrechnung; Möbelübernahme von Vermieter - preisrechtlich unzulässige Vereinbarung; Überlassung der Wohnung - Möbelkauf des Mieters; Warenbezug bei Wohnungsüberlassung - preisrechtlich unzulässige Leistung; Aufrechnung - keine gegen Anspruch auf Rückzahlung preisrechtswidriger Leistung; preisrechtswidrige Leistung - keine Aufrechnung gegen Forderung auf Rückzahlung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
1. Der Verkauf von Möbeln und sonstigen Einrichtungsgegenständen durch den Vermieter an den Mieter ist preisrechtlich unzulässig, ohne daß es auf die Angemessenheit des Kaufpreises oder den Zeitwert der überlassenen Gegenstände ankommt.
2. Die Aufrechnung gegen einen Anspruch auf Rückforderung einer preisrechtswidrigen Leistung ist dann unzulässig, wenn der Anspruch gleichzeitig aus unerlaubter Handlung begründet ist.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
... Der Kl. steht aus§ 30 Abs. 3 Satz 1 des I. BMG in Verbindung mit § 29 a Abs. 1 und Abs. 7 Satz 1 des I. BMG ein Anspruch auf Rückerstattung der bei Abschluß des Mietvertrages am 16./19. März 1984 erbrachten unzulässigen einmaligen Leistung zu. Nach der zuletzt genannten Bestimmung ist eine Vereinbarung, nach der der Mieter mit Rücksicht auf die Überlassung der Wohnung Waren zu beziehen oder andere Leistungen in Anspruch zu nehmen oder zu erbringen hat, unwirksam. Der Bekl. hat selbst vorgetragen, daß von ihm der Abschluß des Mietvertrages mit der Kl. davon abhängig gemacht wurde, daß verschiedene Einbauten, Möbel und Nutzungsvorteile zum Preise von 4000,-- DM übernommen werden. Damit sind die Voraussetzungen des § 29 a Abs. 7 des I. BMG erfüllt. Ob und unter welchen Voraussetzungen nach der von dem Bekl. zitierten früheren Rechtsprechung (LG Berlin, GE 1981, 189) die Vereinbarung über den Verkauf von Einrichtungsgegenständen durch den Vermieter an den Mieter zu einem angemessenen Preis zulässig sein konnte, kann dahingestellt bleiben. Denn § 29 a Abs. 7 I. BMG ist erst durch Art. 3 Nr. 5 c des III. Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher und mietpreisrechtlicher Vorschriften im Land Berlin vom 3. August 1982 neu eingeführt worden. Damit ist nunmehr eindeutig geregelt, daß der Verkauf von Möbeln und sonstigen Einrichtungsgegenständen durch den Vermieter an den Mieter preisrechtlich unzulässig ist, ohne daß es auf die Angemessenheit des Kaufpreises oder den Zeitwert der überlassenen Gegenstände ankommt. Voraussetzung für die vorgenannte Gesetzesbestimmung ist lediglich, daß die Verpflichtung zur Übernahme der Gegenstände "mit Rücksicht auf die Überlassung der Wohnung" eingegangen worden ist, was im vorliegenden Fall zwischen den Parteien nicht streitig.
Die Hilfsaufrechnung des Bekl. mit einem Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Reparatur des Durchlauferhitzers in Höhe von 785,-- DM ist gemäß § 393 BGB unzulässig, da der Rückforderungsanspruch der Kl. auch aus unerlaubter Handlung begründet ist. Das Mietpreisrecht ist, soweit es den Mieter begünstigt, Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB (Palandt/Thomas, 44. Aufl. 1985, § 823 b Bem. 9 f.; Urteil der Kammer vom 7. Dezember 1984 - 64 S 286/84 - MM 4/85, 16). Der Bekl. hat vorsätzlich gegen das Mietpreisrecht verstoßen. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Kl. in der Klageschrift hat er bei Übergabe des Betrages von 4000,-- DM geäußert, von Gesetzes wegen dürfte er derartige Zahlungen nicht entgegennehmen, er fühle sich aber sicher, da er davon ausgehe, daß der Vater der Kl. in einem gerichtlichen Verfahren nicht als Zeuge auftreten könne. Daraus ergibt sich, daß dem Bekl. die preisrechtliche Unzulässigkeit einmaliger Leistungen des Mieters bekannt war. ...