Abstandszahlung
§ 29 I. BMG
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Abstandszahlung; Beweislast - Abstandszahlung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Erteilt der Vormieter dem Nachmieter eine Quittung über eine Zahlung "zur Wohnungsübernahme", muß der Vormieter darlegen und beweisen, daß die Zahlung in Erfüllung eines Möbelkaufvertrags erfolgt ist.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
... Der Anspruch des Kl. auf Rückzahlung des aus Anlaß der Wohnungsübernahme an den Bekl. gezahlten Betrages in Höhe von 2000,-- DM rechtfertigt sich nach Auffassung der Kammer gemäß den §§ 29, 30 Abs. 1 I. BMG in Verbindung mit den §§ 812 ff. BGB.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß die von dem Kl. übernommene Wohnung eine Altbauwohnung und damit gemäß den §§ 1, 26, 29 I. BMG preisgebunden ist. Zwischen den Parteien ist ferner unstreitig, daß der Bekl. im Zusammenhang mit dem Abschluß eines Nachfolgemietvertrages durch den Kl. von diesem die Zahlung von 2000,-- DM forderte, wobei diese Zahlung am 10. November 1982 vor Unterzeichnung des Mietvertrages durch beide Mietvertragsparteien dann auch erfolgt ist.
Eine solche im Falle der Aufgabe des Besitzes an einer preisgebundenen Altbauwohnung an den Vormieter erbrachte Leistung ist jedoch preisrechtlich unzulässig, denn dieser Leistungszweck wird nicht von dem Ausnahmekatalog des § 29 Abs. 2 I. BMG erfaßt, so daß der Bekl. als Leistungsempfänger gemäß § 30 Abs. 1 I. BMG zur Rückerstattung verpflichtet ist.
Zwar vertritt auch die Kammer auf der Grundlage der Rechtsprechung des BGH (vgl. in Das Grundeigentum 1977 Seite 206 ff.) in diesem Zusammenhang stets die Auffassung, daß der zwischen dem Vor- und dem Nachmieter einer preisgebundenen Altbauwohnung mit Rücksicht auf den Abschluß eines Nachfolgemietvertrages geschlossene Kaufvertrag über Einrichtungsgegenstände des Vormieters nicht grundsätzlich unwirksam, sondern nur insoweit wirksam ist, als der verlangte und gezahlte Kaufpreis dem objektiven Wert der veräußerten Gegenstände entsprach. Hierzu vertritt auch die Kammer weiter die Auffassung, daß die wie vorstehend zu bestimmende Unwirksamkeit des Kaufvertrages regelmäßig vom Käufer und Nachmieter als Anspruchsteller darzulegen und zu beweisen ist.
Diese Rechtsbetrachtung setzt jedoch voraus, daß zwischen Vor- und Nachmieter tatsächlich ein Kaufvertrag über Einrichtungsgegenstände geschlossen worden war, während eine bloße Abstandszahlung gemäß § 29 Abs. 2 I. BMG zur Gänze unwirksam ist und daher gemäß § 30 Abs. 1 I. BMG zurückgefordert werden kann.
Eine solche Abstandszahlung ist aber nicht nur vom Kl. stets behauptet worden, sondern diese Behauptung wird auch durch den Wortlaut der Quittung vom 10. November 1982 (vgl. Bl. 5 d.A.) bestätigt, wonach der Betrag von 2000,-- DM vom Bekl. "zur Wohnungsübernahme" gefordert worden war, während der Quittung Hinweise auf den vom Bekl. im Prozeß behaupteten Kaufvertragsschluß nicht zu entnehmen sind. In diesem Fall aber kehrt sich die Darlegungs- und Beweislast mit der Folge um, daß nunmehr der Bekl. darzulegen und zu beweisen hat, daß zwischen den Parteien ein Kaufvertrag über die im Prozeß angegebenen Einrichtungsgegenstände vereinbart worden war.
Hier ist der Bekl. jedoch beweisfällig geblieben, denn er hat im gesamten Verlauf des Rechtsstreits für das Zustandekommen eines Kaufvertrages keinen Beweis angeboten, während sich der Kl. für die Richtigkeit der von ihm behaupteten reinen Abstandsvereinbarung stets auf das Zeugnis der Zeugin ... berufen konnte.
Diese Beweislastverteilung widerspricht auch nicht den vorgetragenen tatsächlichen Gegebenheiten des Rechtsstreits.
Zwar mag der Inhalt der vom Bekl. unterschriebenen Quittung möglicherweise dann keine Umverteilung der Beweislast rechtfertigen, wenn der weichende Mieter, hier der Bekl., im erheblichen Umfang eigene Einrichtungsgegenstände von gewissem Wert in der Wohnung zurückgelassen hatte, denn dieser Umstand spräche für den Abschluß eines Kaufvertrages. Vorliegend aber betraf die Zurücklassung - ganz überwiegend - Gardinen bzw. Auslegwaren sowie Herde und Öfen, wobei nach der Behauptung des Bekl. die Gardinen vor drei und die Auslegwaren vor zehn Jahren angeschafft worden sein sollen.
Derartige Gegenstände werden aber sehr häufig vom Vormieter in der Wohnung zurückgelassen, ohne hierfür vom Nachmieter eine Gegenleistung zu fordern, denn der Vormieter hat für die alten Gardinen und Auslegwaren in der neuen Wohnung schon wegen der unterschiedlichen Raumgrößen oft keine Verwendung mehr und ist zufrieden, diese Gegenstände - denen nach der Erfahrung der Kammer schon wegen ihres Alters ohnehin kein objektiver Verkaufswert zukommen dürfte - nicht noch auf eigene Kosten entfernen zu müssen. Ähnliches gilt für die Zurücklassung von Herden und Öfen, denn diese gehören regelmäßig zu der vom Vermieter zu stellenden Grundausstattung einer Mietwohnung, wobei es der Bekl. auch hier unterlassen hat, für die behauptete Eigenanschaffung Beweis anzutreten.
Mithin war von der vom Kl. behaupteten Abstandsvereinbarung auszugehen, so daß der Klage auf die Berufung gemäß den §§ 29, 30 Abs. 1 I. BMG stattzugeben war. ...