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Abstandszahlung

LG Berlin61 S 399/8701.05.1988MM 1988, 247

§ 29 Abs. 2 Nr. 1 I. BMG

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Abstandszahlung; Abstandszahlung/keine bei Schaffung von Ersatzräumen; Ersatzräume/wirksame Vereinbarung über Zuschuß des Nachmieters an Vormieter; Nachmieter/Zuschuß an Vormieter für Ersatzräume keine Abstandszahlung; Vormieter/Zahlung des Nachmieters für Ersatzräume keine Abstandszahlung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine vom Nachmieter an den Vormieter erbrachte Leistung nach § 29 Abs. 2 Nr. 2 I. BMG ist insoweit preisrechtlich zulässig, als sie dafür verwendet werden soll und wird, für den Vormieter Ersatzräume zu schaffen oder instandzusetzen oder Aufwendungen für diese Zwecke auszugleichen. Hierbei ist es unerheblich, daß der Ersatzwohnraum eine Eigentumswohnung ist. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Nachmieter bei Abschluß der Abstandsvereinbarung Kenntnis davon hatte, daß der Vormieter mit der Abstandssumme eine Verwendung im Sinne von § 29 Abs. 2 Nr. 2 I. BMG beabsichtigte, oder ob die Parteien eine diesbezügliche Abrede getroffen haben (vgl. BGH NJW 64, 2301).

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

... Der Bekl. hat die Abstandszahlung in preisrechtlich zulässiger Weise erhalten, ein Rückzahlungsanspruch gem. § 812 des BGB steht den Kl. nicht zu. Es kann dahingestellt bleiben, ob die überlassenen Gegenstände und Einbauten im Zeitpunkt der Wohnungsübernahme einen Wert von mehr als 2.000,-- DM besaßen.

Selbst wenn das nicht der Fall sein sollte, folgte daraus eine Rückzahlungspflicht des Bekl. nicht. Denn entgegen der Ansicht des Vorderrichters kommt es für die Frage der preisrechtlichen Zulässigkeit einer Abstandsleistung nicht stets darauf an, inwieweit dieser ein angemessener Gegenwert gegenüberstand.

Denn unabhängig davon ist eine vom Nachmieter an den Vormieter erbrachte Leistung nach § 29 Abs. 2 Nr. 2 I. BMG insoweit preisrechtlich zulässig, als sie dafür verwendet werden soll und wird, für den Vormieter Ersatzräume zu schaffen oder instandzusetzen oder Aufwendungen für diese Zwecke auszugleichen.

Dies ist hier aber unstreitig geschehen, wobei unerheblich ist, daß der Ersatzwohnraum eine Eigentumswohnung ist (KG in GE 1985, 1249). Dabei kommt es nicht einmal darauf an, ob der Nachmieter - hier also die Kl. - bei Abschluß der Abstandsvereinbarung Kenntnis davon hatte, daß der Vormieter - hier also der Bekl. - mit der Abstandssumme eine Verwendung im Sinne von § 29 Abs. 2 Nr. 2 I. BMG beabsichtigte, oder ob die Parteien eine diesbezügliche Abrede getroffen haben (vgl. hier zu BGH NJW 1964, S. 2301). Denn eine Abstandsvereinbarung ist immer dann wirksam, die vom Nachmieter erbrachte Leistung mithin stets zulässig, wenn diese gemäß einem der in § 29 Abs. 2 Nr. 2 I. BMG genannten Zwecke verwendet worden ist. Unerheblich ist deshalb, wenn die Parteien ausdrücklich einen anderen Zweck vereinbart oder insoweit keinerlei Abrede getroffen haben (BGH a.a.O.). Zwar ist bis zur preisrechtsgemäßen Verwendung des Abstandes eine Vereinbarung, in der über den Verwendungszweck keine oder eine dem § 29 I. BMG nicht entsprechende Einigung enthalten ist, schwebend unwirksam; der Einsatz der Leistung "zur Schaffung oder Instandsetzung von Ersatzwohnraum" heilt aber die Abstandsvereinbarung rückwirkend. ...

Abstandszahlung — LG Berlin 61 S 399/87 — vera