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Abstandszahlung

AG Wiesbaden96 C 1358/94 - 3110.01.1996WuM 1997, 53

WoVermittG § 4 a

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Abstandszahlung; auffälliges Mißverhältnis; Zeitwert; Wohnungsvermittlungsgesetz

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine Abstandszahlung für übernommenes Inventar steht in einem auffälligen Mißverhältnis und ist unwirksam, wenn die Gegenleistung den Wert der Gegenstände um mehr als 50 % übersteigt.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. sind Mieter einer Wohnung, die Bekl. waren früher Mieter dieser Wohnung. Die Bekl. machten die Kündigung der Wohnung gegenüber dem Vermieter und damit die Möglichkeit einer Vermietung an die Kl. davon abhängig, daß diese für in der Wohnung vorhandenes Mobiliar sowie für die Übernahme einer Stereoanlage einen Abstand zahlen. Es wurde eine Abstandssumme von 17.500 DM vereinbart und gezahlt. Die Kl. behaupten unter Bezugnahme auf ein eingeholtes Privatgutachten der Sachverständigen W., das übernommene Mobiliar habe insgesamt lediglich einen Wert von 7.165 DM, wovon 750 DM auf die Stereoanlage entfielen, und nehmen deshalb ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Sinne des § 4 a Abs. 2 Satz 2 WoVermittG an.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Abstandsvereinbarung zwischen den Parteien über die Zahlung eines Betrages von 17.500 DM für das übernommene Mobiliar ist nach § 4 a Abs. 2 WoVermittG insoweit unwirksam, als sie in einem auffälligen Mißverhältnis zum Wert der Einrichtung und der übernommenen Inventarstücke steht. Das auffällige Mißverhältnis kann wegen der Anlehnung des Wortlautes der Vorschrift des § 4 a WoVermittG an die Formulierung in § 128 Abs. 2 BGB und § 302 a StGB in Anlehnung an die zu diesen Vorschriften ergangene Rechtsprechung dann angenommen werden, wenn die Gegenleistung den Wert der Gegenstände um mehr als 50 % übersteigt. Dies ist nach den überzeugenden Ausführungen des Gutachters G. in seinem schriftlichen Gutachten und bei der mündlichen Anhörung der Fall. Der Gutachter hat für das Gericht nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, daß der Verkaufswert von Gebrauchtmobiliar anhand der Art der Gegenstände, des Zustandes und der Nachfrage auf dem Markt zu ermitteln ist. Der Gutachter hat überzeugend dargelegt, daß es sich nicht um Möbel mit Liebhaberwerten handelt und eine Nachfrage nach derartigem Mobiliar kaum besteht. Aus den Ausführungen des Sachverständigen ergibt sich, daß es sich um nicht besonders hochwertiges Mobiliar handelt, welches zum Teil im Stil überholt ist und deshalb zum Teil ohne, zum Teil mit den im Gutachten angeführten Werten anzusetzen ist. Er hat auch nachvollziehbar bei der mündlichen Erörterung dargelegt, daß es auf die von den Bekl. behaupteten späteren Anschaffungsdaten der Möbel im einzelnen nicht ankommt, und daß das Alter nur einer unter vielen wertbildenden Faktoren ist. Der Sachverständige geht seiner Tätigkeit schon über 20 Jahre nach. Er verfügt nach dem Eindruck des Gerichts bei seiner mündlichen Anhörung über hinreichende Sachkenntnis bei der Bewertung von Gebrauchsmobiliar. Das Gericht legt deshalb den von dem Sachverständigen insgesamt für das Mobiliar ermittelten Wert von 6.295 DM zugrunde.

Selbst wenn bei der Ermittlung des Ausgleichsbetrages der von den Bekl. zugrunde gelegte höhere Wert der Phonogeräte von 1.300 DM hinzuaddiert wird, ergibt sich ein Gesamtwert von 7.595 DM, welcher einer Zahlung von 17.500 DM gegenübersteht.

Um die Differenz von 9.905 DM sind die Bekl. ungerechtfertigt bereichert. Hiervon haben die Kl. in der Klageschrift lediglich einen Betrag von 8.543,75 DM geltend gemacht, so daß die Klage insoweit begründet ist.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anmerkung: Die Berufungsinstanz hat das Urteil des AG bestätigt, s. LG Wiesbaden, Urteil v. 16.9.1996 - 1 S 82/96 - (WM 1997, 53)