Abstandsvereinbarung zwischen Mietern
§ 138 BGB, §§ 29 a, 30 I. BMG, § 8 GVW
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Abstandsvereinbarung zwischen Mietern; Abstandsvereinbarung zwischen Mieter und Vormieter; Sittenwidrigkeit bei Abstand; Abstandszahlung an Vormieter
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zulässigkeit von Abstandsvereinbarungen zwischen Mietern.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. ist Nachmieter der Bekl. Der Kl. hat bei der Unterschrift unter den Mietvertrag dem beauftragten Makler einen Betrag von 2.000 DM für die Bekl. als Abstandszahlung übergeben. Vorliegend verlangt er einen Teilbetrag in Höhe von 1.900 DM zurück. Er trägt vor: Bei Schlüsselübergabe habe er festgestellt, daß die Wohnung völlig leergeräumt war mit Ausnahme eines alten Berberteppichs (Wert: 100 DM). Bei Wohnungsbesichtigung sei die Wohnung völlig eingerichtet gewesen. Er sei davon ausgegangen, die Bekl. würde für die 2.000 DM Abstand etwas "Adä-quates" zurücklassen. Die Bekl. hat vorgetragen, sie habe u. a. die Stromleitungen neu und unter Putz verlegt. Die Klage wurde abgewiesen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Dem Kl. steht gegen die Bekl. kein Anspruch auf Rückzahlung der anteiligen Abstandssumme in Höhe von 1.900 DM unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 BGB) zu.
Die zwischen den Parteien über den Makler zustandegekommene Abstandsvereinbarung verstößt weder gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB noch ist sie durch die erklärte Anfechtung gemäß § 119 BGB als nichtig anzusehen (vgl. § 142 BGB).
1) Unabhängig davon, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 29 a I. BMG im vor-liegenden Fall vorliegen, waren die Vorschriften der §§ 29 a, 30 I. BMG zum Zeitpunkt der getroffenen Vereinbarung bereits außer Kraft getreten (vgl. § 8 GVW).
2) Auch eine Sittenwidrigkeit der Abstandsvereinbarung gemäß § 138 BGB vermag das Gericht nicht festzustellen. Abstandsvereinbarungen zwischen weichendem und folgendem Mieter werden im allgemeinen für zulässig erachtet (vgl. Sternel, Miet recht, 3. Auflage 1988, III. 217 m. w. N. auch zur Gegenmeinung). Dies gilt insbeson-dere dann, wenn die Abstandszahlung als Vergütung für Werkleistungen anzusehen ist, die der Vormieter während seiner Mietzeit erbracht hat. Die Bekl. hat hierzu sub stantiiert unter Beweisantritt vorgetragen, daß sie bei ihrem Einzug in erheblichem Umfange Renovierungsarbeiten ausgeführt hat, deren Wert mit mindestens 8.000 DM anzusetzen sei.
Der Kl. hat demgegenüber bestritten, daß diese Aufwendungen überhaupt getätigt worden sind und Gegenstand der Abstandsvereinbarung geworden sind. Für diesen Vortrag hat er jedoch keinen Beweis angetreten, obwohl die Beweislast für die objek-tiven und subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit derjenige trägt, der sich auf die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts beruft (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 47. Aufl. 1988, Anm. 1 h zu § 138).
Im übrigen ist das Bestreiten mit Nichtwissen hinsichtlich der Renovierungsarbeiten, die Gegenstand der eigenen Wahrnehmung des Kl. sind (Isoliertapeten, abgehängte Flurdecke etc.), nach § 138 Abs. 4 ZPO unzulässig.
Die Voraussetzungen des § 138 BGB sind daher weder ausreichend dargetan noch unter Beweis gestellt worden. 3) Auch die hilfsweise erklärte Anfechtung wegen Irrtums (§ 119 BGB) greift nach dem eigenen Vortrag des Kl. nicht durch, wobei dahingestellt bleiben kann, ob diese über-haupt unverzüglich im Sinne des § 121 BGB erklärt wurde. Soweit der Kl. vorträgt, er habe die Vorstellung gehabt, es werde etwas "Adäquates" für die Abstandszahlung zurückgelassen, ist überhaupt nicht ersichtlich, was er sich vorgestellt hat. Wenn sich jedoch eine bei Vertragsschluß gehegte Mutmaßung später als unrichtig herausstellt, rechtfertigt dies keine Anfechtung (vgl. BGH, LM Nr. 1 zu § 119 BGB).
Unabhängig hiervon trägt der Kl. auch insoweit die Beweislast für die Voraussetzungen des Anfechtungsrechtes. Für seinen diesbezüglichen Vortrag ist er ebenfalls beweisfällig geblieben.