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Abstandsvereinbarung zwischen Mietern

AG Tempelhof-Kreuzberg2 C 480/8806.12.1988GE 1989, 153

§ 138 BGB, §§ 29 a, 30 I. BMG, § 8 GVW

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Abstandsvereinbarung zwischen Mietern; Abstandsvereinbarung zwischen Mieter und Vormieter; Sittenwidrigkeit bei Abstand; Abstandszahlung an Vormieter

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zulässigkeit von Abstandsvereinbarungen zwischen Mietern.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Dem Kl. steht gegen die Bekl. kein Anspruch auf Rückzahlung der Abstandssumme unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 BGB) zu.

1) Unabhängig davon, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 29 a I. BMG im vorliegenden Fall vorliegen, waren die Vorschriften der §§ 29 a, 30 I. BMG zum Zeitpunkt der getroffenen Vereinbarung bereits außer Kraft getreten (vgl. § 8 GVW).

2) Auch eine Sittenwidrigkeit der Abstandsvereinbarung gemäß § 138 BGB vermag das Gericht nicht festzustellen. Abstandsvereinbarungen zwischen weichendem und folgendem Mieter werden im allgemeinen für zulässig erachtet (vgl. Sternel, Mietrecht, 3. Auflage 1988, III. 217 m. w. N. auch zur Gegenmeinung). Dies gilt insbesondere dann, wenn die Abstandszahlung als Vergütung für Werkleistungen anzusehen ist, die der Vormieter während seiner Mietzeit erbracht hat. Die Bekl. hat hierzu vorgetragen, daß sie bei ihrem Einzug in erheblichem Umfange Renovierungsarbeiten ausgeführt hat, deren Wert mit mindestens 8.000 DM anzusetzen sei.