Abstandsvereinbarung
§ 4 WoVermittG
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Abstandsvereinbarung; auffälliges Mißverhältnis
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Bei Abstandsvereinbarungen unter Mietern liegt (noch) kein auffälliges Mißverhältnis vor, wenn der vereinbarte Betrag 50 % des Zeitwertes nicht überschreitet. Eine Vereinbarung von mehr als 50 % des Zeitwertes ist nur insoweit unwirksam.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. nimmt die Bekl., ihre Nachmieter, auf restliche Zahlung aufgrund einer Abstandsvereinbarung in Anspruch.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Das von der Kl. in der Abstandsvereinbarung geforderte Entgelt von insgesamt 30.000 DM steht auch nicht in einem auffälligen Mißverhältnis i. S. d. § 4 a Abs. 2 Satz 2 WoVermittG. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein derartiges Mißverhältnis dann zu bejahen, wenn das vereinbarte Entgelt den objektiven Wert der Einrichtung oder des Inventarstücks um mehr als 50 % überschreitet. Selbst in diesem Fall ist die Vereinbarung über das Entgelt nicht insgesamt unwirksam, sondern bleibt mit dem rechtlich unbedenklichen Teil aufrechterhalten (BGH NJW 1997, 1845 ff.). Hierzu hat das Landgericht unter zutreffender Auswertung der von ihm eingeholten Sachverständigengutachten festgestellt, daß der Wert des von der Ablösesumme umfaßten Inventars einschließlich anteiliger Renovierungskosten 22.235 DM betrug. Insbesondere hat das Landgericht auch zutreffend auf den Zeitwert (Restwert) und nicht, wie die Bekl. anstrebt, auf das Wegnahmerecht oder die Wegnahmekosten oder den Wert abzüglich ersparter Wiederherstellungskosten abgestellt; der objektive Wert der eingebauten und den Räumlichkeiten angepaßten Küche bemißt sich nach ihrem Restwert in eingebautem Zustand, und nicht danach, welchen Preis sie in ausgebautem Zustand auf dem Markt erzielen würde. Eine nach § 4 a Abs. 2 WoVermittG beachtliche Überschreitung läge demnach nur jenseits eines Betrages von (22.235 DM + 50 % =) 33.352 DM vor. Dieser Betrag liegt über den von der Kl. verlangten 30.000 DM.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Abstandsvereinbarungen sind nur unwirksam, wenn das Entgelt in einem auffälligen Mißverhältnis zum Wert der erworbenen Einrichtung steht. Das ist jenseits der Grenze von 150 % des Zeitwerts.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Zwischen Mietern war eine Abstandsvereinbarung getroffen worden, die u. a. den Erwerb einer nicht mehr neuwertigen Küche beinhaltete. Die Nachmieter zahlten den Betrag nur zu einem geringen Teil, mußten sich aber vom OLG Köln eines Besseren belehren lassen.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das OLG Köln erklärt in Auslegung des einschlägigen § 4 a Abs. 2 des Wohnungsvermittlungsgesetzes, daß eine Abstandsvereinbarung nur dann (und auch nur insoweit) unwirksam ist, wenn das vereinbarte Entgelt "den objektiven Wert der Einrichtung" (Zeitwert) um mehr als 50 % überschreite. Bei einer Küche ist auf den Restwert in eingebautem Zustand abzustellen und nicht etwa auf den Wert des Wegnahmerechts abzüglich ersparter Wiederherstellungskosten.