Abstandsvereinbarung
§ 162 Abs. 1 BGB
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Abstandsvereinbarung; Abstandsvereinbarung, Bedingungseintritt/Verhinderung, Möbel/Übernahme durch Nachmieter, Nachfolgemietvertrag, Treu/und Glauben, Wohnungsübernahme
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Steht ein Möbelkaufvertrag zwischen Vormieter und Wohnungsbewerber unter der aufschiebenden Bedingung, daß es zum Abschluß eines Mietvertrags zwischen dem Wohnungsbewerber und dem Vermieter kommt, so steht dem Vormieter kein Schadens- oder Aufwendungsersatzanspruch zu, wenn der Wohnungsbewerber den Mietvertrag nicht abschließt und er sich hierzu dem Vormieter gegenüber auch nicht verpflichtet hat.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. hat auch nach Auffassung der Kammer aus eigenem und abgetretenem Recht keinen Anspruch gegen die Bekl. auf Ersatz der ihm im Zusammenhang mit der gescheiterten Wohnungsübernahme erwachsenen Vermögensverluste, denn die Voraussetzungen der hier in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen (§§ 326, 440, 433, 670, 662, 158, 162, 286 Abs. 1 BGB) sind nach dem Vorbringen des Kl. sowie nach dem Ergebnis der amtsgerichtlichen Beweisaufnahme nicht ersichtlich.
Dabei nimmt die Kammer zunächst auf die in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zutreffende und ausführliche Würdigung des angefochtenen Urteils Bezug, der sie sich gemäß § 543 Abs. 1 ZPO anschließt.
Das Amtsgericht hat hier zu Recht darauf abgestellt, daß die zum 15. März 1983 ins Auge gefaßte Wohnungsübernahme, die Abstandsvereinbarung und die Vereinbarung über den Ankauf weiterer Möbel im Auftrag der Bekl. davon abhängig gemacht waren, daß es dann auch tatsächlich zum Abschluß eines Nachfolgemietvertrages durch die Bekl. kommt, was jedoch unstreitig unterblieben ist.
Dies ist den Bekl. - entgegen der mit der Berufung erneut vorgetragenen gegenteiligen Rechtsauffassung des Kl. - auch nicht in Anwendung der Regelung in § 162 Abs. 1 BGB mit der Folge anzulasten, daß der Nachfolgemietvertrag für die hier fraglichen Ansprüche als abgeschlossen gilt.
§ 162 BGB regelt die unzulässige Einflußnahme auf den vereinbarten Bedingungseintritt, gilt also nicht für die in das Ermessen einer Partei gestellte reine Willensbedingung. Da hier eine Mitwirkung der Bekl. zum Abschluß des Nachfolgemietvertrages erforderlich war, kommt es mithin darauf an, ob dieser Vertragsabschluß nach Treu und Glauben von den Bekl. erwartet werden mußte (vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 39. Aufl., Anm. 1 zu § 162 BGB).
Hiervon kann bei einer verständigen Auslegung der vorgetragenen und von der Zeugin ... bekundeten Abreden jedoch nicht mit der erforderlichen Gewißheit ausgegangen werden, denn hierzu reicht regelmäßig die bloße Einigkeit über die angestrebte Nachfolge im Mietverhältnis nicht aus, sondern der Nachfolgemieter muß auf der Grundlage seiner Vereinbarungen mit dem Vormieter unbedingt verpflichtet sein, den Folgemietvertrag dann auch tatsächlich abzuschließen. Für eine derartige Verpflichtung der Bekl. ist jedoch nicht hinreichend vorgetragen, zumal sämtliche behaupteten Abreden nur mündlich getroffen worden sind und dem Kläger zudem unstreitig bekannt war, daß sich die Bekl. aufgrund der Arbeitslosigkeit des Bekl. zu 1) zur damaligen Zeit in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben, die der Übernahme der hier behaupteten Verpflichtungen entgegenstanden.