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Abstandsvereinbarung

AG Tiergarten5 C 165/8925.06.1989MM 1989, 287

§ 138 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Abstandsvereinbarung; Ablösevereinbarung; Abstandszahlung; Nichtigkeit/einer Abstandsvereinbarung; Wert/übernommener Einrichtungsgegenstände

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zur Frage, wann eine Abstandsvereinbarung zwischen Mietern nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist unbegründet, da den Kl. kein weiterer Anspruch aus der Vereinbarung vom 20.6.1988 zusteht. Es handelt sich um eine Abstandsvereinbarung, die nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist. Das Geschäft mit Wohnungen ist sittlich anstößig; jedenfalls in Gebieten mit einem geringen Angebot von Wohnraum (vgl. § 5 WiStG). Ein solches geringes Angebot an Wohnraum liegt in Berlin vor, wo unter anderem eine Zweckentfremdungsverbotsverordnung erlassen worden ist und eine Erklärung zum Gebiet mit erhöhtem Wohnungsbedarf nach §§ 5 a, 16 Abs. 4 WoBindG (vgl. Sternel, Mietrecht, 3. Aufl. 1988, III. RdNr. 61). Es kommt daher nicht darauf an, ob der Auffassung von Sternel (III. RdNr. 217) zu folgen ist, daß auch in anderen Gebieten ohne Mangellage eine Abstandsvereinbarung grundsätzlich nichtig ist. So hat denn auch das Landgericht Frankfurt (ZMR 1986, 202) eine verdeckte Abstandszahlung für nichtig gehalten; das muß umso mehr bei einer ausdrücklichen Abstandsvereinbarung wie hier gelten.

Selbst wenn man entgegen dem Wortlaut des Vertrages eine grundsätzlich zulässige Ablöse-Vereinbarung, also einen Kaufvertrag, annehmen wollte, wäre das Ergebnis nicht anders. Entsprechend der früheren Rechtsprechung zu § 29 I. BMG käme ein Kaufvertrag nur dann in Betracht, wenn der Wert der verkauften Gegenstände dem Zahlungsbetrag in etwa entspricht. Dabei tragen die Kl. die Beweislast (LG Berlin MM 1985, 230). Berücksichtigt werden können darüber hinaus nur die Gegenstände, die im "Mietvorvertrag" aufgezählt sind, da die Aufzählung offensichtlich abschließend ist. Die weiteren Gegenstände, die in der Anspruchsbegründung erwähnt sind, müssen außer Betracht bleiben. Dies nicht zuletzt deshalb, weil Nebenabreden nicht getroffen worden sein sollen.

Maßgeblich für die Wertbestimmung ist dabei nicht der Zeitwert, sondern der Gebrauchswert, also der objektive Wert im Zusammenhang mit dem konkreten Verwendungszweck (LG Berlin MM 1986, 292; LG Berlin GE 1987, 577). Auch wenn man davon ausgeht, ist die Zahlungsverpflichtung weit übersetzt. Mehr als 7.500,- DM, die der Bekl. schon gezahlt hat, sind daher keinesfalls geschuldet. Es kann daher offenbleiben, ob entgegen der Regel des § 139 BGB eine solche Vereinbarung teilweise wirksam bleibt.