Abstandsflächenrecht
BayBO 1994 § 89 S. 1
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Abstandsflächenrecht; Nachbaranspruch auf behördliches Einschreiten; Pflicht zum Einschreiten; Ermessensreduzierung; zivilrechtliche Abwehransprüche des Nachbarn
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
Ob dem Nachbarn bei der Verletzung einer nachbarschützenden Vorschrift - hier des Abstandsflächenrechts - ein im Wege einer Ermessensreduzierung auf Null gebundener Anspruch auf behördliches Einschreiten zusteht, entscheidet sich grundsätzlich nach Landesrecht (im Anschluß an Beschluß vom 24. Mai 1988 - BVerwG 4 B 93.88 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 80 = NVwZ 1988, 824 = BRS 48 Nr. 161).
Die Möglichkeit des Nachbarn, seine Rechte unmittelbar gegenüber dem "Störer" zivilrechtlich (§§ 1004, 906, 823 Abs. 2 BGB) geltend zu machen, kann je nach den Umständen des Einzelfalls ein beachtlicher Ermessensgesichtspunkt sein (im Anschluß an Urteil vom 25. Februar 1969 - BVerwG 1 C 7.68 - DVBl 1969, 586).
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1. Die vom Bekl. aufgeworfene Frage, ob "es mit dem zugunsten des Gesetzgebers bestehenden Schutzvorbehalt des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar (ist), wenn ein Gericht auf einen Nachbarrechtsbehelf hin den Staat zwingend verpflichtet, von einer im Ermessen der Behörde stehenden Anordnung der Baubeseitigung nach Bauordnungsrecht Gebrauch zu machen, wenn das Gericht die ebenfalls vom Gesetzgeber zur Verfügung stehenden zivilrechtlichen Schutzmöglichkeiten des Nachbarn nicht in Erwägung zieht, obwohl diese zivilrechtlichen Möglichkeiten mindestens so effektiv wie die bauaufsichtlichen sind und keinerlei öffentliches Interesse an der Durchsetzung der nachbarlichen Interessen besteht", hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die ihr der Bekl. beimißt. Ob dem Nachbarn bei der Verletzung einer nachbarschützenden Vorschrift - hier einer landesrechtlichen Vorschrift des Abstandsflächenrechts - ein im Wege einer Ermessensreduzierung auf Null gebundener Anspruch auf behördliches Einschreiten zusteht, entscheidet sich grundsätzlich nach dem gemäß § 137 Abs. 1, § 173 VwGO i.V.m. § 562 ZPO irrevisiblen Landesrecht. Dem Landesbaurecht ist nämlich grundsätzlich zu entnehmen, wie das Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben ist und wo die Grenzen des Ermessens liegen; ebenso entscheidet sich grundsätzlich nach Landesrecht, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen eine Ermessensreduzierung auf Null dann in Betracht kommt, wenn die Fallgestaltung die Erteilung einer landesrechtlichen Befreiung oder einer Abweichung nicht gestattet. Die Bauaufsichtsbehörde hat die für und gegen ein Einschreiten sprechenden Gesichtspunkte sachgerecht abzuwägen und bei der Verletzung nachbarschützender Vorschriften neben dem besonderen öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung baurechtmäßiger Zustände auch die Interessen des in seinen Rechten verletzten Nachbarn zu berücksichtigen.
Auch die Möglichkeit des Nachbarn, seine Rechte unmittelbar gegenüber dem "Störer" zivilrechtlich (§§ 1004, 906, 823 Abs. 2 BGB) geltend zu machen, kann je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls ein beachtlicher Ermessensgesichtspunkt sein.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Nach § 6 der Berliner Bauordnung muß ein Grenzabstand bei geschlossener Bauweise nicht eingehalten werden. In vielen Fällen muß vielmehr sogar das Gebäude an die Grenze gebaut werden. Auch dann kann jedoch der Nachbar bei einer konkreten Beeinträchtigung die Einhaltung eines Abstands verlangen, wenn er selbst auf seinem Grundstück dies getan hat.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Beschluß vom 9. Januar 1998 hatte das OVG Berlin sich mit einem derartigen Fall zu beschäftigen. Die Behörde hatte die Baugenehmigung ohne Einhaltung einer Abstandfläche erteilt; erst im Verwaltungsprozeß erklärte der Bauherr, er werde die Genehmigung nicht voll ausschöpfen. Damit war der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt und das Gericht hatte nur noch nach billigem Ermessen über die Kosten zu entscheiden. Mit ausführlicher Begründung legt das OVG Berlin dar, daß die Klage voraussichtlich erfolgreich gewesen wäre. Auch bei einer geschlossenen Bauweise könne der Nachbar bei einer konkreten Beeinträchtigung (hier: Entstehen einer engen eingemauerten Nische) die Einhaltung des Abstandes verlangen, so daß auch die Behörde dies in der Baugenehmigung regeln müsse.
Mit Beschluß vom 10. Dezember 1997 führt das Bundesverwaltungsgericht dazu aus, ob die Verletzung des Abstandsflächenrechts nachbarschützende Wirkung habe, sei eine Frage des Landesrechts und daher vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu überprüfen. Die Behörde habe bei der Ermessensausübung auch die Möglichkeit des Nachbarn zu berücksichtigen, zivilrechtlich gegen den Bauherrn vorzugehen.