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Abstandnahme von wohnungsaufsichtlichen Maßnahmen trotz erheblicher Beeinträchtigungen

VG BerlinVG 13 A 97.8016.06.1981GE 1984, 1175

§ 3 WoAufG

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Abstandnahme von wohnungsaufsichtlichen Maßnahmen trotz erheblicher Beeinträchtigungen; Mangel, wohnungsaufsichtlicher; Handlungspflicht des Vermieters; Selbsthilfe des Mieters; Wohnungsmangel; Gebrauch, bestimmungsgemäßer

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

1. Das Wohnungsaufsichtsgesetz ist ein Schutzgesetz zugunsten des Mieters und begründet deshalb - abweichend von den allgemeinen ordnungsbehördlichen Grundsätzen - im Bereich der Mängelbeseitigung ausschließlich eine Handlungspflicht des Vermieters.

2. Im Rahmen des der Behörde nach § 3 WoAufG eingeräumten Ermessens kann diese jedoch von einer Verfügung gegen den Vermieter absehen, wenn die Beseitigung des Mangels dem Mieter mit einfachen Mitteln im Wege der Selbsthilfe möglich ist. Dabei kommt es entscheidend auf die Umstände des Einzelfalles an, zu denen auch die persönlichen Verhältnisse des Mieters und die Frage der Verursachung des Mangels gehören.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. weist zwar zutreffend darauf hin, daß nicht jeder Wohnungsmangel im Sinne des § 3 WoAufG Bln ermessensfehlerfrei ein wohnungsaufsichtliches Einschreiten begründen kann. Obwohl das Wohnungsaufsichtsgesetz ein Gesetz zum Schutz der Mieter ist und grundsätzlich abweichend von den allgemeinen ordnungsbehördlichen Grundsätzen nur eine Handlungspflicht des Verfügungsberechtigten, in der Regel des Eigentümers, kennt, lassen sich Fälle denken, in denen es im Rahmen der Ermessensausübung geboten ist, die Heranziehung des Verfügungsberechtigten näher zu begründen oder gar überhaupt von wohnungsaufsichtlichen Maßnahmen Abstand zu nehmen. Zutreffend wird in den Ausführungsvorschriften zum Wohnungsaufsichtsgesetz (AVWoAufG Bln) vom 6. Juni 1978 (ABl. S. 1187) unter Nr. 18 ausgeführt, daß die Beseitigung von Mängeln, die vom Bewohner mit einfachen Mitteln im Wege der Selbsthilfe abgestellt werden können, von der Wohnungsaufsichtsbehörde nicht gefordert werden "soll". Die Entscheidung hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalles ab. Dabei kann es auch auf die Person des Mieters ankommen.

Wesentlich ist dabei insbesondere, daß mit dem Wohnungsaufsichtsgesetz nicht nur ordnungsbehördliche Belange im überkommenen Sinn wahrgenommen werden sollen. Das Gesetz dient vor allem dem Schutz der Angehörigen der sozial schwächeren Bevölkerungsschichten, die häufig nicht in der Lage oder willens sind, sich mit dem Vermieter privatrechtlich auseinanderzusetzen.