Abstandflächen
BauOBln § 6 Abs. 5 und 7 a.F.
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Abstandflächen; Befreiung vom Nachbarabstand; Rücksichtnahmegebot; Nachbarschutz; Personenaufzug; Nachbarrecht; Teilbarkeit der Baugenehmigung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Die Regelungen des § 6 Abs. 5 BauO Bln über die Tiefe der einzu-haltenden Abstandflächen sind in vollem Umfang nachbarschützend (Aufgabe der im Urteil vom 27. März 1987 - OVG 2 B 56.86 -; OVGE 18, 44, vertretenen einschränkenden Rechtsauffassung).
2. An der Außenwand von Wohngebäuden errichtete Personenaufzüge sind keine privilegierten Vorbauten, die gemäß § 6 Abs. 7 BauO Bln bei der Bemessung der Abstandflächen außer Betracht bleiben.
3. Mit der Anfechtungsklage kann ein Grundstücksnachbar die Aufhebung einer Baugenehmigung nur hinsichtlich der Teile des genehmigten Bauvorhabens erreichen, durch die er in seinen Nachbarrechten verletzt wird, ohne daß es darauf ankommt, ob die Baugenehmigung insoweit auch materiell-rechtlich teilbar und die verbleibende Regelung rechtswidrig ist.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl., Eigentümer eines Grundstücks in Berlin-Wilmersdorf, wenden sich gegen die Genehmigung eines Außenaufzugs auf dem - von der Straße aus gesehen links - benachbarten Grundstück der Beige ladenen. Dieses grenzt im rückwärtigen Teil über die gesamte Breite von 19 m an einen 5,20 m tiefen, zum Grundstück der Kl. gehörenden Gelän-destreifen. Beide Grundstücke liegen nach dem Baunutzungsplan von Berlin 1958/60 im allgemeinen Wohngebiet der Baustufe V/3. Sie sind bis zu einer Tiefe von 14 m hinter der förmlich festgelegten Straßenfluchtlinie jeweils in geschlossener Bauweise mit - ohne die Dachgeschosse - fünf-geschossigen, vor dem Ersten Weltkrieg errichteten Wohngebäuden be-baut.
Die Aufzugsanlage wurde den Beigeladenen durch die Baugenehmigung vom 10. September 1987 zusammen mit dem Ausbau des Dachgeschosses zu Wohnzwecken genehmigt. Der inzwischen fertiggestellte, voll ver-glaste Aufzugsschacht ist, von der Erdoberfläche gemessen, 21,25 m hoch sowie 1,5 m tief und breit. Seine Entfernung von der seitlichen Grenze zum Grundstück der Kl. beträgt ca. 9,5 m, diejenige zu dem rückwärtigen Geländestreifen des Grundstücks der Kl. beträgt etwa 4,5 m.
Gegen die Baugenehmigung, soweit sie den Außenaufzug betrifft, haben die Kl. Widerspruch eingelegt und schließlich geklagt. Das VG hat die Kla-ge als unbegründet abgewiesen: Die Kl. würden durch den angefochtenen Teil der Baugenehmigung nicht in ihren Nachbarrechten verletzt, weil es sich bei dem Außenaufzug um einen gemäß § 6 Abs. 7 der Berliner Bau-ordnung - BauO Bln - privilegierten Vorbau handele, für den die Einhaltung der vollen Abstandflächen nicht geboten sei und der die vorgeschriebenen Mindestabstände zu dem Nachbargrundstück der Kl. wahre. Die Berufung der Kl. hatte Erfolg.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. haben sich zulässigerweise seit der Einlegung des Widerspruchs und nachfolgend mit ihren Klageanträgen in erster und zweiter Instanz darauf beschränkt, die Aufhebung der Baugenehmigung hinsichtlich des darin genehmigten Außenaufzugs zu begehren. Daß die Baugenehmigung nach materiellem Recht - möglicherweise - nicht teilbar ist, steht der Zulässigkeit einer derartigen Teilanfechtungsklage und einer entsprechenden Tenorierung des gerichtlichen Aufhebungsurteils gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht entgegen.
Die Teilbarkeit einer Baugenehmigung wird allerdings vielfach als ausgeschlossen angesehen. Denn eine Baugenehmigung stellt - wenn sie sich nicht ausnahmsweise auf mehrere selbständige Bauvorhaben bezieht (vgl. dazu BayVGH, Urt. v. 25.10.1990, URP 1991, 391) - nicht eine Zu sammenfassung von Einzelgenehmigungen für die verschiedenen Bauteile eines Bauvorhabens dar. Sie enthält vielmehr die - auf der Überprüfung aller im Baugenehmigungsverfahren relevanten Rechtsvorschriften beruhende und für das bestimmte im Bauantrag beschriebene und zur Genehmigung gestellte Bauvorhaben maßgebliche - einheitliche und deshalb grundsätzlich unteilbare Feststellung, daß das Vorhaben in seiner Gesamtheit nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, sowie die Erlaubnis zur Errichtung des Gesamtvorhabens (vgl. das Urteil des Senats vom 14.3.1960, OVGE 6, 113; ferner BVerwG, Urt. v. 2.3.1973, BRS 27 Nr. 178, VGH Bad.-Württ., Urt. v. 3.11.1982, VBlBW 1983, 266, OVG Saarland, Urt. v. 5.10.1979, BRS 35 Nr. 171, OVG Bremen, Beschl. v. 3.2.1965, BRS 16 Nr. 129, und Urt. v. 15.3.1967, BRS 18 Nr. 149; s. a. Grundei in För ster/Grundei/Steinhoff/Dageförde/Wilke, BauO Bln 1985 § 62 Rn. 1).
Die materiell-rechtliche Teilbarkeit des betreffenden Verwaltungsakts wird auch grundsätzlich als unabdingbare Voraussetzung für die Teilrücknahme oder den Teilwiderruf (§ 48 Abs. 1 Satz 1 und § 49 Abs. 1 Satz 1 VwVfG) sowie für die Teilanfechtung der einem begünstigenden Verwaltungsakt beigefügten belastenden Nebenbestimmung gefordert. Dadurch soll verhindert werden, daß entweder eine von vornherein nicht selbständig existenzfähige oder eine rechtswidrige Restregelung geschaffen wird, die formell Bestand behielte und im Rechtsleben - zumindest faktisch - Gel-tung und Beachtung beanspruchen könnte. Namentlich in Fällen der ei-nem begünstigenden Verwaltungsakt beigefügten, mit diesem untrennbar verbundenen Nebenbestimmung könnte deren isolierte Aufhebung dem Adressaten eine Rechtsposition verschaffen, die über die ihm nach der ur-sprünglichen Gesamtregelung zuerkannten Rechtsvorteile hinausginge und ihm auch rechtlich nicht zustünde (vgl. BVerwGE 60, 269, Urt. v. 17.2.1984, NVwZ 1984, 366, und ferner Laubinger, VerwA 73 [1982], 345 ff., Paetow, DVBl. 1985, 369 ff., W. Martens, DVBl. 1965, 429 ff., Cöster, Kassation, Teilkassation und Reformation von Verwaltungsakten durch die Verwaltungs- und Finanzgerichte, 1979, S. 29, 31).
Wesentlich abweichend ist die rechtliche Ausgangslage jedoch bei der Drittanfechtung einer Baugenehmigung durch einen Nachbarn. Hier ist die Befugnis des Gerichts zur Prüfung des angefochtenen Verwaltungsakts von vornherein auf die Rechtsverletzung des klagenden Nachbarn beschränkt, während andere der Baugenehmigung anhaftende Rechtsfehler unberücksichtigt bleiben müssen. Der so beschränkten rechtlichen Prüfungskompetenz muß grundsätzlich auch im Urteilsausspruch in der Wei-se Rechnung getragen werden, daß allein derjenige Teil der Baugenehmigung aufgehoben wird, der sich auf den die Nachbarrechte des Kl. verlet-zenden Bereich des Bauvorhabens bezieht. Denn in § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist für den Umfang eines Aufhebungsurteils bestimmt, daß der angefochtene Verwaltungsakt aufzuheben ist, soweit er rechtswidrig und der Kl. dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Würde der Kl. die Aufhebung der Gesamtgenehmigung erreichen können, würde ihm das Gericht einen die Rechtsverletzung überschießenden Rechtsvorteil zuerkennen (vgl. VGH Bad.-Württ., a. a. O., Ls. 2 und S. 268, der auf eine lediglich gegen die Zulassung von Stellplätzen gerichtete Nachbarklage die Genehmigung eines Wohnhauses mit acht Wohnungen aufgehoben hat). Dem entspricht es im übrigen, daß der Bauherr auch nur solchen vom erfolgreichen An-fechtungskl. gegenüber der Bauaufsichtsbehörde betriebenen öffentlich-rechtlichen Beseitigungs- oder Unterlassungsbegehren ausgesetzt sein kann, die sich auf Nachbarrechte verletzende Teile seines Bauvorhabens beziehen (vgl. OVG Saarland, Urt. v. 29.6.1964, BRS 42 Nr. 216). Die Rechtsauffassung des Senats wird ferner dadurch bestätigt, daß auch vor-läufiger Rechtsschutz nur gegen potentielle Rechte des Antragstellers ver-letzende Baumaßnahmen verlangt werden kann (vgl. § 80 a Abs. 1 Nr. 2 VwGO).
Der Frage der Teilbarkeit der Baugenehmigung und des rechtlichen Schicksals der nach der Teilaufhebung verbleibenden Regelung kommt hierbei dagegen nicht dieselbe ausschlaggebende Bedeutung zu, wie bei den erörterten Konstellationen eines Teilwiderrufs, einer Teilrücknahme oder des im Anfechtungsrechtsstreit des Adressaten eines Verwaltungsakts ergangenen Teilaufhebungsurteils. Anders als dort bringt die Teilaufhebung einer Baugenehmigung aufgrund einer Nachbaranfechtung regelmäßig nicht die Gefahr mit sich, daß eine möglicherweise nichtige oder so-mit rechtswidrige Restregelung formell bestehen bleibt und als gültig be-stehend behandelt wird; sie ist auch nicht wie jene Teilbeseitigungsakte tendenziell auf die Anerkennung des Fortbestandes und der Aufrechterhaltung einer solchen Restregelung hin angelegt. Vielmehr hat die Bauaufsichtsbehörde, ebenso wie im Falle einer vollständigen Aufhebung der Baugenehmigung im Anfechtungsrechtsstreit, alsdann - sei es auf einen entsprechenden Antrag des Bauherrn, sei es von Amts wegen - darüber zu befinden, wie nunmehr baurechtmäßige Zustände hergestellt werden kön-nen. Soweit, wie dies in aller Regel der Fall sein wird, nach der Teilaufhebung ein Genehmigungstorso entsteht, der hinsichtlich des ursprünglichen Bauvorhabens und dessen Genehmigungsfähigkeit essentielle Unvollständigkeiten oder Rechtsmängel aufweist und deshalb nichtig (vgl. Cöster, a. a. O. S. 54, Laubinger, a. a. O., S. 362 und Fußnote 55), zumindest aber rechtswidrig und rücknehmbar ist, müssen Bauherr und Genehmigungsbehörde aus der mit der Teilaufhebung geschaffenen neuen Sach- und Rechtslage nunmehr die Konsequenzen ziehen, indem entweder auf einen entsprechend angepaßten Baugenehmigungsantrag des Bauherrn ein mit dem Baurecht übereinstimmendes modifiziertes Bauvorhaben ge-nehmigt und ein etwa bereits vorhandener Baubestand legalisiert wird oder für dessen Beseitigung Sorge getragen wird. Selbst wenn sich die Restregelung ausnahmsweise als selbständig rechtlich existenzfähig erweisen sollte, weil sich der verbleibende Teil im Wege der Auslegung oder der Umdeutung des Genehmigungsantrags und der Baugenehmigung als Genehmigung für ein reduziertes Bauvorhaben aufrechterhalten läßt, wür-den für die Nahtstellen zwischen dem aufgehobenen und dem verbleibenden Teil gewisse Ergänzungen vorgesehen werden müssen.
Für den anfechtenden Nachbarn ergeben sich aus den Konsequenzen ei-ner solchen Teilaufhebung keine seine Rechtsinteressen schmälernden Abweichungen gegenüber einer Aufhebung der gesamten Baugenehmigung. Zwar würde er bei einer vollständigen Aufhebung der Baugenehmigung einen im Umfang über seine eigentliche Rechtsverletzung hinausgehenden Urteilsspruch erlangen.
Nicht anders als bei einer bloßen Teilaufhebung könnte er jedoch auch bei einer vollständigen Aufhebung nachfolgend lediglich auf eine Unterlassung der Ausführung des seine Nachbarrechte verletzenden Teils des Bauvorhabens oder dessen Nutzung sowie auf ein behördliches Einschreiten dagegen hinwirken. Aus der Sicht des Bauherrn und der zur Bau-aufsicht berufenen Behörde sind die Unterschiede in den Auswirkungen dieser beiden Aufhebungsmodalitäten nur gradueller Art. Während die Baugenehmigung im Falle ihrer Gesamtaufhebung vollständig durch den Urteilsspruch beseitigt wird, tritt bei einer Teilaufhebung die - ohnehin von vornherein infolge der Rechtswidrigkeit des aufgehobenen Teils nach ma-teriellem Recht gegebene - Rechtswidrigkeit der Restregelung lediglich mittelbar als Folge des Urteils zutage. In jedem Fall ist die Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände Sache der Bauaufsichtsbehörde im Zusammenwirken mit dem Bauherrn.
Zwar kann nicht generell ausgeschlossen werden, daß im Einzelfall gleich-wohl nach der gerichtlichen Teilaufhebung einer Baugenehmigung im Nachbarrechtsstreit eine materiell rechtswidrige Restregelung durch die Bauaufsichtsbehörde als gültig fortbestehend behandelt wird und der dementsprechend bereits errichtete Teil des betreffenden Bauvorhabens unbeanstandet bleibt. Eine solche Entwicklung würde jedoch ausschließlich das Allgemeininteresse an der Einhaltung des öffentlichen Baurechts betreffen; dies rechtfertigt es aber nicht, den gerichtlichen Urteilsausspruch im Nachbarrechtsstreit über den Bereich der verletzten Nachbarrechte hinaus auf die gesamte Baugenehmigung zu erstrecken und damit dem Nachbarn auch rechtliche Einwirkungsmöglichkeiten hinsichtlich der ihn rechtlich nicht beeinträchtigenden Genehmigungsbestandteile einzuräumen (wie hier HessVGH, Urt. v. 31.1.1986, HessVGRSpr. 1986, 49 = DÖV 86, 709 [LS], vgl. ferner VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.2.1981, VBlBW 399, 400).
Soweit das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 2. März 1973 (BRS 27 Nr. 178) aus Anlaß einer Streitigkeit, bei der die zulässige Geschoßzahl des betreffenden Gebäudes beanstandet wurde, mit Rücksicht auf die Un-teilbarkeit der Baugenehmigung nur eine Gesamtaufhebung der Genehmigung für zulässig erklärt hat und die damit geäußerte Rechtsauffassung als grundsätzlich verbindlich gedacht war, kann dem aus den erörterten Gründen nicht in dieser Allgemeinheit gefolgt werden (wie das BVerwG auch der VGH Bad.-Württ. im Urteil vom 3.11.1982, VBlBW 1983, 266, vgl. dagegen für eine allerdings abweichende Konstellation das Urteil des 8. Senats des BVerwG vom 12.3.1982, BVerwGE 65, 139, 141, wo zumindest das Erfordernis der Rechtmäßigkeit einer Restregelung nicht uneingeschränkt aufrechterhalten wird).
Die vom Bundesverwaltungsgericht im Beschluß vom 20. August 1991 (UPR 1991, 447, 448) im Falle eines gegen einen Bebauungsplan gerichteten Normenkontrollantrags vertretene Auffassung, daß bei untrennbarer Verknüpfung der vom Antragsteller angegriffenen planerischen Festsetzungen mit den übrigen Regelungen des Bebauungsplans trotz eines hier-auf ausdrücklich beschränkten Antrags des Antragstellers nur die Gesamtnichtigkeit des Planes festgestellt werden könne, wird dort ausdrücklich mit der Funktionsbestimmung des Normenkontrollverfahrens als "eines (auch) objektiven Rechtsbeanstandungsverfahrens" begründet. Nicht vergleichbar ist auch die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Umfang des Entscheidungsanspruchs bei Anfechtungsklagen gegen Planfeststellungsbeschlüsse, die durch das Bemühen gekennzeichnet ist, nach Möglichkeit eine Aufhebung des gesamten Planfeststellungsbe-schlusses zu vermeiden und dessen Teilbarkeit schon dann zu bejahen, wenn durch den Wegfall der mit Rechtsfehlern behafteten Teilregelung das planerische Geflecht nicht so gestört wird, daß der Plangeber erneut eine die Gesamtplanung erfassende planerische Entscheidung treffen müßte (vgl. Beschl. v. 7.12.1988, DVBl. 1989, 510 m. w. N. sowie zuletzt das Urt. v. 21.2.1992 - 7 C 11.91 -). Jedenfalls unterscheidet sich die im vor-liegenden Verfahren beantragte Teilaufhebung einer Baugenehmigung im Nachbarrechtsstreit von jener Verfahrenskonstellation, bei der Rechtsschutz gegen Eingriffe einer mit Planungshoheit ausgestatteten Behörde zu gewähren ist, schon dadurch, daß sich hier der Bauherr, der sich grund sätzlich auf seine durch Artikel 14 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Baufreiheit berufen kann, sowie die zur Genehmigung eines ma-teriell-rechtlich baurechtmäßigen Vorhabens verpflichtete Baugenehmigungsbehörde einerseits und der individuelle Rechtsbeeinträchtigungen abwehrende Grundstücksnachbar andererseits gegenüberstehen.
Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Teilaufhebungsantrags und einer entsprechenden Urteilstenorierung ist demnach allein, daß der angefochtene und aufzuhebende Teil der Baugenehmigung eindeutig bezeichnet und umschrieben und gegenständlich objektiv abgegrenzt werden kann. Dies ist bei der hier umstrittenen Aufzugsanlage einschließlich der zu den einzelnen Obergeschossen vorgesehenen Zugänge ohne weiteres zu be-jahen.
Die Berufung ist mit dem gestellten Antrag auch begründet. Die in der Baugenehmigung enthaltene Genehmigung des Außenaufzugs hält die nach § 6 der Berliner Bauordnung - BauO Bln - vorgeschriebenen Abstandflächen zu den Grenzen des Grundstücks der Kl. nicht ein.
Nach § 6 Abs. 1 BauO Bln sind vor den Außenwänden von Gebäuden Ab-standflächen freizuhalten, sofern nicht nach planungsrechtlichen Vorschriften an der Grenze gebaut werden muß oder darf. Zwar gilt für das Grundstück der Beigeladenen ebenso wie für dasjenige der Kl. nach der gemäß § 173 Abs. 3 BBauG zusammen mit den planungsrechtlichen Vor-schriften der Bauordnung von Berlin vom 21. November 1958 - BO 58 - als Bebauungsplan übergeleitete Gebietsausweisung des Baunutzungsplans von Berlin 1958/60 die Festsetzung als allgemeines Wohngebiet der Bau-stufe V/3 und damit nach § 7 Nr. 16 BO 58 die geschlossene Bauweise. Wie jedoch das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Beschl. v. 28.1.1981 - 2 S 194.80 -, NJW 1981, 1284, zuletzt Beschl. v. 26.3.1991 - OVG 2 S 2.91 -) zutreffend aus-geführt hat, gilt jenseits der nach § 8 Nr. 1 a BO 58 mit 13 m hinter der Stra-ßenfluchtlinie festgelegten - hier mit 14 m bereits durch das vorhandene Wohngebäude überschrittenen - zulässigen Bebauungstiefe die insoweit wieder auflebende offene Bauweise (vgl. auch Fickert/Fieseler, BauNVO, 7. Aufl., 1991, § 22 Rn. 9), mit der Folge, daß dort die nach dem Bauord-nungsrecht einzuhaltenden Abstände gewahrt werden müssen. Danach müßte der Außenaufzug, für den trotz seines Anbaus an das vorhandene Wohngebäude die nach geltendem Bauordnungsrecht vorgesehenen Ab-standflächen neu zu berechnen sind (vgl. BayVGH, Urt. v. 20.12.1988, BRS 49 Nr. 126 und OVG Saarland, Urt. v. 6.3.1987, BauR 1988, 190, 192), gemäß § 6 Abs. 5 BauO Bln zu den Grundstücksgrenzen der Höhe der Anlage von 21,25 m entsprechende Abstandflächen einhalten. Hierge-gen verstößt der Außenaufzug sowohl im Verhältnis zur rückwärtigen Grundstücksgrenze, wo das - bestandsgeschützte - Wohngebäude bereits bis auf 4,5 m an die Grenze herangerückt ist, so daß dort ein die vorhan-dene Abstandfläche weiter einschränkender Anbau überhaupt unzulässig wäre, als auch im Verhältnis zur seitlichen Grenze zum Grundstück der Kl., und zwar in dem den vorhandenen Abstand von 9,5 m übersteigenden Um-fang.
Die Pflicht zur Einhaltung der regulären Abstandflächen entfällt für die streitige Außenaufzugsanlage entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht aufgrund der privilegierenden Bestimmung des § 6 Abs. 7 Satz 1 BauO Bln. Danach bleiben vor die Außenwand vortretende Bauteile wie Gesimse, Dachvorsprünge, Blumenfenster, Hauseingangs-treppen und deren Überdachung sowie Vorbauten wie Erker, Balkone und Wintergärten bei der Bemessung der Abstandflächen außer Betracht. Zu diesen - hier allein in Betracht kommenden - "Vorbauten" rechnet der Au-ßenaufzug nicht.
Die Aufzählung der verschiedenen Arten von Vorbauten im Gesetz ist zwar lediglich beispielhaft. Die abstandflächenrechtliche Privilegierung soll sich aber nur auf sonstige aus der betreffenden Wand hervortretende Gebäudeteile erstrecken, die den ausdrücklich aufgezählten Erkern, Balkonen und Wintergärten unter Berücksichtigung des Zwecks der Regelung ver-gleichbar sind. Aus der Art der ausdrücklich genannten Vorbaubeispiele - ebenso wie aus den im Gesetzestatbestand besonders genannten vor-tretenden Bauteilen - geht jedoch hervor, daß nur solche "Vorbauten" glei-chermaßen privilegiert werden sollen, die sich wie die beispielhaft aufgezählten der betreffenden Außenwand sowohl quantitativ, also ihrem Umfang nach, als auch funktional unterordnen, auch wenn dieses Erfordernis nicht, wie noch in der vorangegangenen Regelung des § 8 Abs. 9 Satz 2 BauO Bln 1979, ausdrücklich in den gesetzlichen Tatbestand aufgenommen worden ist (s. d. Beschl. des erkennenden Senats v. 13.7.1990 - OVG 2 S 6.90- betr. vortretende Bauteile, ferner Ortloff, Das Abstandflächenrecht der Berliner Bauordnung, 1987 Rn. 170, 168 und die dortigen Nach-weise). Über die Voraussetzung der Unterordnung des betreffenden Gebäudeteils besteht auch für den Bereich der vergleichbaren Regelungen in anderen Landesbauordnungen Einigkeit (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 26.11.1987, BRS 47 Nr. 96, Domning/Fuß, BauO Schleswig-Holstein, Stand Juli 1991, § 6 Anm. 12.1; Barth/Mühler, Abstandsvorschriften der Niedersächsischen BauO, 1990, § 7 b Rn. 2; OVG NW Beschl. v. 29.11.1985, BRS 44 Nr. 101; Rasch/Schaetzell, HessBauO, Stand September 1991, § 8 Anm. zu Abs. 7; Bad.-Württ. VGH, Urt. v. 30.10.1985, BRS 44 Nr. 102; BayVGH, Urt. v. 29.11.1974, BRS 29 Nr. 90). Hierbei trägt das Erfordernis der quantitativen Unterordnung unter die Außenwand - ne-ben städtebaulich-gestalterischen Zielen - vorwiegend dem der Abstandre-gelung zugedachten Schutzzweck Rechnung, auch die ausreichende Be-lichtung und Belüftung sowie den Brandschutz der Nachbargrundstücke und deren Bebauung sicherzustellen. Der Vorbau darf unter diesem As-pekt nach seinen Abmessungen und seiner Baumasse sowie nach seiner Lage an der betreffenden Außenwand nur relativ geringfügig in Erscheinung treten und keine die Schutzfunktionen der regulär einzuhaltenden Abstandflächen spürbar beeinträchtigende Auswirkungen haben (vgl. hierzu insbesondere BayVGH, Urt. v. 27.11.1974, BRS 29 Nr. 90 und OVG Lüneburg, Urt. v. 26.11.1987, BRS 47 Nr. 96; in diesem Sinne auch das Rundschreiben des Senators für Bau- und Wohnungswesen vom 6. Ok-tober 1988 - II A13-6904-11-2-5 zum Begriff "Vorbauten" [§ 6 Abs. 7 BauO Bln]). Dem tragen etwa die Balkone bereits aufgrund ihrer teilweise offenen Ausführungsart Rechnung, die mit Rücksicht auf ihre Verglasung regelmäßig durchsichtig gestalteten Wintergärten und auch die Erker können grundsätzlich nur privilegiert sein, wenn sie sich nicht in vertikale oder ho-rizontale Richtung beherrschend aus der Fassade hervorheben (vgl. dazu den Beschluß des OVG NW v. 29.11.1985, BRS 44 Nr. 101). Daß der Ge-setzgeber der Berliner Bauordnung nicht - wie es in verschiedenen anderen Landesbauordnungen geschehen ist - die in der Musterbauordnung 1981 (jetzt in der Fassung 1991) vorgeschlagene Festlegung von 1,5 m für das Höchstmaß des Hervortretens übernommen hat, deutet lediglich auf seinen Willen hin, dem Bauherrn und der Baugenehmigungsbehörde im Genehmigungsverfahren eine größere Flexibilität zuzubiligen, wobei nach § 6 Abs. 7
esbauordnungen geschehen ist - die in der Musterbauordnung 1981 (jetzt in der Fassung 1991) vorgeschlagene Festlegung von 1,5 m für das Höchstmaß des Hervortretens übernommen hat, deutet lediglich auf seinen Willen hin, dem Bauherrn und der Baugenehmigungsbehörde im Genehmigungsverfahren eine größere Flexibilität zuzubiligen, wobei nach § 6 Abs. 7 BauO Bln in jedem Fall auch bei den privilegierten Vorbauten von der gegenüberliegenden Grundstücksgrenze ein Abstand von 3 m einzuhalten ist.
Die geforderte funktionale Unterordnung unter die Außenwand ist nach Maßgabe der im Gesetz im einzelnen aufgezählten Arten von Vorbauten - Erker, Balkon und Wintergärten - zu bestimmen. Als wesentliches Merk-mal ist diesen gemeinsam, daß sie sich aufgrund der ihnen zugedachten Funktionen und nach der Bautradition ausschließlich vor einer Außenwand sinnvoll anordnen lassen und allein deswegen eine unmittelbare ge-stalterische und funktionale Beziehung zur Außenwand aufweisen (so auch das erwähnte Rundschreiben des Senators für Bau- und Wohnungswesen). Nur mit Rücksicht auf ihre so beschaffene architektonische Funk-tion und ihre traditionelle oder ansonsten notwendige Zugehörigkeit zum äußeren Erscheinungsbild des Gebäudes sowie wegen ihrer außerdem erforderlichen umfangmäßigen Unterordnung unter die Außenwand nimmt das Gesetz nach § 6 Abs. 7 BauO Bln eine maßvolle weitere Einschränkung der regulären Abstandflächen hin. Das Erfordernis der funktionalen Unterordnung erweist sich daher als das eigentlich ausschlaggebende Kennzeichen der abstandflächenrechtlichen Privilegierung (vgl. das Urt. des OVG Lüneburg v. 26.11.1987, BRS 47 Nr. 96 und den Beschl. des OVG NW v. 29.11.1985, BRS 44 Nr. 101, Boeddinghaus/Haller, BauO NW 1990, § 6 Rn. 210). Somit dürfen nicht beliebig und schrankenlos anderwei-tige der bestimmungsgemäßen Nutzung des Gebäudes dienende Bauteile und Anlagen unter gleichzeitiger Erweiterung der sonstigen Nutzfläche des Gebäudes in "Vorbauten" verlegt werden. Anderenfalls könnte die pri-vilegierende Regelung des § 6 Abs. 7 BauO Bln entgegen dem Gesetzeszweck dazu verwendet werden, die regulären Abstandflächen nach und nach - scheibchenweise - zu reduzieren und deren grundsätzliche Geltung zu unterminieren (vgl. zur Verlagerung von Treppenhäusern den Beschl. des OVG Lüneburg v. 26.5.1983, BRS 40 Nr. 113, zur Verlagerung von Bä-dern und Küchen in Vorbauten das Urt. des OVG Lüneburg v. 26.11.1987, BRS 47 Nr. 96; ferner Simon, BayBauO Art. 6 Rn. 48).
Gemessen hieran erfüllt der streitige Außenaufzug bereits die funktionalen Anforderungen an einen privilegierten Vorbau nicht. Personenaufzüge müssen nicht notwendig an der Außenwand angebracht werden, wenngleich dies - wie aus § 34 Abs. 2 und 5 BauO Bln hervorgeht - grundsätzlich zulässig ist. Wie insoweit Lastenaufzüge an Außenwände von gewerblich genutzten Gebäuden zu beurteilen wären, bedarf im vorliegenden Verfahren dagegen keiner Klärung. Da der Gesetzgeber in § 34 BauO Bln auch Spezialregelungen für Außenaufzüge vorgesehen hat, hätte es nahegelegen, die im Berliner Baugeschehen zunehmend bedeutsam werdende Form des Einbaus von Außenaufzügen in die Aufzählung der Vorbauten nach § 6 Abs. 7 BauO Bln aufzunehmen, wenn er sie an der Privilegierung hätte teilhaben lassen wollen. Hinzu kommt, daß auch eine quantitative Unterordnung der Außenaufzüge nicht gewährleistet wäre. Diese könnten zum einen bereits daran scheitern, daß privilegierte Vorbauten sich grund-sätzlich nicht über die gesamte Gebäudehöhe erstrecken dürfen (vgl. OVG NW, Beschl. v. 29.11.1985, BRS 44 Nr. 101, Sauter, Bad.-Württ. BauO, § 6 Rn. 53 c), was bei Außenaufzügen regelmäßig der Fall sein wird. Hieran würde im übrigen, entgegen der im Verhandlungstermin von der Beigeladenen geäußerten Ansicht, auch die Privilegierung von Wintergärten scheitern, die sich über die gesamte Gebäudehöhe erstrecken. Ferner müßte gemäß § 34 Abs. 6 Satz 3 BauO Bln ein solcher Aufzug regelmäßig größer sein als die hier vorgesehene Grundfläche von 1,5 m mal 1,5 m, was der Bekl. bei der Genehmigung der Anlage offensichtlich nicht berücksichtigt hat. Darüber hinaus wäre, was das Verwaltungsgericht verkennt, ge-mäß § 6 Abs. 7 BauO Bln nur zur gegenüberliegenden Grundstücksgrenze ein Mindestabstand von 3 m einzuhalten; zur seitlichen Grundstücksgrenze wäre gemäß § 29 Abs. 2 BauO Bln bei zusammengebauten Gebäuden allenfalls ein der Ausladung der Aufzugsanlage entsprechender Abstand von 1,5 m einzuhalten, soweit der Aufzugsschacht nicht ohnehin als nicht betretbarer Vorbau unmittelbar an der Grenze errichtet werden dürfte (vgl. Ortloff, Abstandflächenrecht Rn. 172 u. OVG NW, Beschl. v. 29.11.1985, BRS 44 Nr. 101).
Der erkennende Senat hat im übrigen auch eine Anwendung der Privilegie-rungsvorschrift des § 6 Abs. 7 BauO Bln lediglich auf solche nach den bau-ordnungsrechtlichen Vorschriften erforderliche Aufzugsanlagen erwogen, die im Zusammenhang mit dem Dachgeschoßausbau von Altbauten er-richtet werden sollen und aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nur unter verhältnismäßigem Aufwand im Inneren des Gebäudes untergebracht werden könnten. Dies würde jedoch zur Begründung eines mit dem generellen Geltungswillen des Gesetzes unvereinbaren Sonderrecht für derartige Bauvorhaben führen. Was beim Ausbau eines bestehenden Ge-bäudes zugelassen werden müßte, könnte dem Bauherrn eines vollständi-gen Neubaus nicht vorenthalten werden, mit der Folge, daß möglicherweise künftig ein großer Teil der Personenaufzüge in Wohngebäuden unter In-anspruchnahme von notwendigen Abstandflächen an die Außenwände verlegt werden würde.
Zur Zulässigkeit einer die Abstandflächen in Anspruch nehmenden Aufzugsanlage hätte es daher einer - vom Bekl. jedoch nicht erteilten - bau-ordnungsrechtlichen Befreiung bedurft, zu deren Voraussetzungen noch später Stellung zu nehmen sein wird (gleicher Auffassung zur Beurteilung von Außenaufzügen Ortloff, Abstandflächenrecht Rn. 170, a. A. Simon, BayBauO, § 6 Rn. 48 - Stand Juni 1988 -).
Durch die Nichteinhaltung der Abstandflächen werden öffentlich-rechtlich geschützte Nachbarrechte der Kl. verletzt.
Allerdings hat der erkennende Senat in seinem ersten Urteil, in dem er sich nach dem Inkrafttreten der Berliner Bauordnung von 1985 mit der Frage der nachbarschützenden Funktion der neugefaßten Abstandflächenregelung befassen mußte (Urt. v. 27.3.1987 - OVG 2 B 56.86 -, OVGE 18, 44 = BRS 47 Nr. 167), die Auffassung vertreten, daß die in § 6 Abs. 5 Satz 1 BauO Bln getroffene Bestimmung über die erforderliche Tiefe der Abstandflächen Nachbarschutz nur nach Maßgabe der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätze über die Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme vermittle. An dieser restriktiven Auslegung hält der Senat nicht fest. Bereits in seinem Urteil vom 29. September 1988 (OVG 2 B 9.87 = OVGE 18, 125, 128) hat er seine Rechtsprechung insoweit fortentwickelt und entschieden, daß jedenfalls den in Metern fest-gelegten "Mindestabstandflächen" des § 6 Abs. 5 BauO Bln unmittelbar ei-ne von der tatsächlichen Beeinträchtigung des Nachbarn grundsätzlich unabhängige nachbarschützende Wirkung zuzuerkennen sei. Das vorliegende Verfahren bietet nunmehr Anlaß, erneut und abschließend die Fra ge der nachbarschützenden Funktion der Abstandflächen in ihrer gesamten Tiefe von 1 H zu entscheiden, hierbei ist der Senat zu der Auffassung gelangt, daß den in § 6 Abs. 5 BauO Bln vorgeschriebenen Abstandflächen in ihrem gesamten Umfang - auch - nachbarschützende Wirkung zu kommt (so bereits seit dem Urt. v. 24.2.1989 - VG 13 A 670.86 - = GE 1989, 1171, das Verwaltungsgericht Berlin).
In der Abstandflächenregelung des § 6 BauO Bln sind die vormals in § 7 BauO Bln 1979 enthaltenen Grenzabstandsvorschriften sowie die bis da-hin in § 8 BauO Bln 1979 getroffenen Abstandregelungen in der Weise zu-sammengefaßt worden, daß nunmehr einheitliche, beide Regelungsgegenstände umfassende Abstandflächen geschaffen worden sind. Dabei bezweckten die "Abstandflächen" alten Rechts allein die ausreichende Versorgung des betreffenden Gebäudes selbst mit Tageslicht und allgemein die Wahrung gesunder Wohnverhältnisse auf diesem Grundstück und entfalten somit keine nachbarschützende Wirkung (vgl. hierzu das Urt. des Senats v. 15.11.1985, BRS 46 Nr. 175 = GE 1986, 611).
Der in den vormaligen Grenzabständen enthaltenen, jetzt in den Abstandflächen des § 6 Abs. 5 BauO Bln aufgegangenen Komponente wurde da-gegen seit jeher nachbarschützende Funktion zuerkannt. Denn in dieser Funktion hat die Abstandfläche - auch - die Aufgabe, eine ausreichende Besonnung, Belichtung, Belüftung und einen effektiven Brandschutz des Nachbargrundstücks und seiner Bebauung zu gewährleisten sowie die Wahrung des nachbarlichen Wohnfriedens zu fördern (h. M. vgl. z. B. die Urteile d. Senats v. 7.5.1963, BRS 16 Nr. 72 = JR 1965, 355 u. v. 27.1.1967, OVGE 9, 113, 115 f.; BayVGH, Urt. v. 14.10.1985, BRS 44 Nr. 100, OVG Saarland, Urt. v. 6.3.1987, BauR 1988, 190). Mit dieser Zweckbestimmung gehören die abstandflächenrechtlichen Vorschriften zum herkömmlichen, Inhalt und Schranken des Grundeigentums im Sinne von Artikel 14 Abs. 1 Satz 2 GG regelnden Kernbestand der das grenznachbarliche Gemeinschafts- und Austauschverhältnis konkretisierenden Normen, die dementsprechend nachbarschützende Wirkungen entfalten (vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 16.5.1991 - NJW 1991, 3293, 3294 und Beschl. v. 22.11.1984 -, NVwZ 1985, 653).
Erfüllen die Vorschriften des § 6 Abs. 5 BauO Bln über die einzuhaltenden Abstandflächen somit die Grundanforderungen an Nachbarschutz gewährende Bestimmungen insoweit, als sie - zumindest auch - der Rücksichtnahme auf individuelle Interessen der Nachbarn und deren Ausgleich un-tereinander zu dienen bestimmt sind (so die auch vom BVerwG verwendete Umschreibung - vgl. zuletzt das Urt. v. 19.9.1986 - NVwZ 1987, 409 = DVBl. 1987, 476), so muß dem Nachbarn grundsätzlich auch bei jedem Verstoß hiergegen ein Abwehrrecht zustehen. Denn in der durch das Ge-setz vorgeschriebenen rechtlichen Bindung des Bauherrn und der Baugenehmigungsbehörde an die Einhaltung exakt berechenbarer Maße der Tiefe der Abstandflächen kommt die grundsätzliche Wertung des Gesetzes zum Ausdruck, daß die Nichteinhaltung der gebotenen Abstände ab-strakt-generell auch unmittelbar die geschützten Nachbarinteressen an ei-ner ausreichenden Licht- und Luftzufuhr und einen effektiven Brandschutz beeinträchtigen (vgl. hierzu insbesondere das zitierte Urt. des Saarl. OVG vom 6.3.1987, BauR 988, 190, 192). Soll dies gleichwohl nur in geringerem Umfang oder nur unter bestimmten weiteren Voraussetzungen gelten, müßten sich dem Gesetz selbst dahingehende Einschränkungen oder Vorbehalte entnehmen lassen. Hierfür bieten die Abstandflächenregelungen des § 6 BauO Bln jedoch keinen hinreichenden Anhalt.
Insbesondere läßt sich die nachbarschützende Funktion der Vorschriften des § 6 Abs. 5 BauO Bln über die Tiefe der Abstandflächen nicht - wie in dem genannten Urteil des erkennenden Senats vom 27.3.1987 (a. a . O.) erwogen worden ist - anhand einer differenziert wertenden Aufteilung nach den in den neuen Abstandflächen aufgegangenen Komponenten der frü-heren Grenzabstände einerseits und der Abstandflächen andererseits in systemgerechter Weise ermitteln. Die beiden unterschiedlichen bis dahin nach der Berliner Bauordnung 1979 bestehenden Abstandregelungen sind auf der Grundlage eines von jenen Regelungen wesentlich abweichenden Berechnungssystems und einer neu überdachten und konzipierten Beurteilung der abstandflächenrechtlichen Erfordernisse (vgl. die Amtl. Begr. zu § 6 BauO Bln, Drucks. des Abgeordnetenhauses von Berlin 9/2165 S. 23) zu einer komplexen Einheit zusammengefaßt worden, die hinsichtlich der darin enthaltenen, sich überlagernden Funktionen der Grenzabstände weder durch rechnerische Operationen noch aufgrund wertender Kriterien nachträglich wieder gesondert werden können (vgl. zu ähnlichen Änderungen anderer Landesbauordnungen VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.12.1984, VBlBW 1985, 188, 190 und OVG Rhld. Pf., Beschl. v. 15.10.1987, BRS 47, 168).
Insbesondere lassen sich keine Anhaltspunkte oder brauchbaren Abgrenzungskriterien für eine Bestimmung des Umfangs der nachbarschützenden Wirkung der Abstandflächen nach Maßgabe der Grundsätze über das Rücksichtnahmegebot finden, wie sie in dem genannten Urteil des Senats befürwortet worden ist. Das Rücksichtnahmegebot ist allein zu dem Zweck entwickelt worden, Nachbarn gegenüber der Verletzung von nicht selbst dem Nachbarschutz dienenden baurechtlichen Normen den in bestimmten Fällen für erforderlich erachteten Schutz zukommen zu lassen. Soweit das Urteil auf die in der Amtlichen Begründung (a. a. O. S. 23) enthaltene Formulierung verweist, das "starre System" der seitlichen Grenzabstände werde aufgegeben, und der Gesetzgeber mit dieser Wendung tatsächlich die Möglichkeit einer gegenüber der früheren Regelung beweglicheren Handhabung im Baugenehmigungsverfahren bezüglich der einzuhaltenden Abstandflächen hätte andeuten wollen, fände dies jedenfalls in der Re-gelung des § 6 BauO Bln selbst nach ihrem Wortlaut und ihrem aus dem Regelungszusammenhang zu ermittelnden Sinn der Vorschrift keine ausreichende Stütze. Denn die nach § 6 Abs. 5 BauO Bln in Metern festgelegten Tiefen der Abstandflächen stellen "Mindestabstände" nur in den Fällen dar, in denen die dem Maß von 1 H entsprechende Abstandfläche zwar ein-gehalten, die in Metern festgesetzte Abstandfläche jedoch unterschritten wird; in allen anderen Fällen beträgt der "Mindestabstand" zwingend 1 H.
Einschränkungen bezüglich der nachbarschützenden Wirkungen der Vorschriften über die Tiefe der Abstandflächen können auch nicht aus dem mit der neuen Regelung unter anderem auch bezweckten Ermöglichung flä-chensparenden Bauens (vgl. die Amtl. Begr., a. a. O.) hergeleitet werden. Denn die in dieser Hinsicht im Gesetz objektiv-rechtlich vorgesehenen Möglichkeiten flächensparender Gebäudeanordnungen auf dem Grundstück können auch unter Beachtung der nach dem Gesetz zwingend ein-zuhaltenden Abstandflächen in vollem Umfang ausgeschöpft werden und werden durch die rechtliche Befugnis des Nachbarn, auf die Beachtung der abstandflächenrechtlichen Vorschriften hinwirken zu können, nicht eingeschränkt (vgl. hierzu auch BayVGH, Urt. v. 14.10.1985, BRS 44 Nr. 100 [S. 243]). Mit dieser Auslegung des Gesetzes hinsichtlich des Umfangs der nachbarschützenden Funktion der nach § 6 Abs. 5 BauO Bln einzuhaltenden Abstandflächen befindet sich der erkennende Senat im übrigen im Ein-klang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung zu entsprechenden Rege lungen anderer Landesbauordnungen (vgl. BayVGH, Urt. v. 14.10.1985, BRS 44 Nr. 100; OVG NW Beschl. v. 5.7.1985, BRS 44 Nr. 144; OVG Rhld.-Pf., Beschl. v. 15.10.1987, BRS 47 Nr. 168; s. a. Hess VGH, Beschl. v. 17.5.1990, BRS 50 Nr. 121).
Zur Bejahung einer Verletzung von Nachbarrechten der Kl. bedarf es auch nicht der gesonderten Feststellung einer durch die Nichteinhaltung der er-forderlichen Abstandflächen nach § 6 Abs. 5 BauO Bln bewirkten tatsächlichen Beeinträchtigung ihrer Grundstücksnutzung. Da "in bezug auf die nachbarlichen Belange ausreichender Belichtung, Besonnung und Belüftung das Gebot nachbarrechtlicher Rücksichtnahme vom Landesgesetzgeber in den bauordnungsrechtlichen Vorschriften über Abstandflächen konkretisiert ist" (so BVerwG im Beschluß v. 22.11.1984, NVwZ 1985, 653 zu den Abstandvorschriften der BayBauO) und der Schutzbereich dieser Regelung durch die Bestimmung exakt berechenbarer Maße der Abstandflächen somit zentimetergenau festgelegt ist (s. Sendler, BauR 1970, 6, 11), ist für eine Verweigerung des vom Grundstücksnachbarn begehrten gerichtlichen Rechtsschutzes nur noch in solchen Ausnahmefällen Raum, in denen mangels jeder denkbaren Beeinträchtigungsmöglichkeit oder we-gen eines sonstigen aus dem Nachbarverhältnis sich ergebenden Verstoßes des Rechtsschutzbegehrens gegen die Grundsätze von Treu und Glauben dieses rechtsmißbräuchlich wäre (so bereits das Urt. des erkennenden Senats v. 29.9.1988, a. a. O., vgl. ferner das zitierte Urt. des Saarl. OVG v. 6.3.1987, a. a. O., sowie den Beschl. des BVerwG v. 10.9.1984, BRS 42 Nr. 182; Jacob, BauR 1984, 1 ff. und Menzel, BauR 1985, 492, 496 und die jeweils dort aufgeführten Nachweise). Im vorliegenden Fall ist je-denfalls eine mögliche Beeinträchtigung der Nutzung des Grundstücks der Kl. durch die die Abstandflächen unterschreitende Aufzugsanlage nicht von der Hand zu weisen. Bei dem rechts seitlich anschließenden Teil des Grundstücks der Kl. kann es durch den Aufzugsschacht immerhin zu einer Reduzierung des Lichteinfalls auf das dort befindliche Gebäude kommen. Vor allem aber rückt die ohnehin schon relativ grenznahe Bebauung auf dem Grundstück der Beigeladenen durch die Installierung der Aufzugsanlage noch dichter an den rückwärtig sich anschließenden Streifen des Grundstücks der Kl. heran. Aufgrund der damit verbundenen weiteren Ver-minderung der natürlichen Belichtung kann die Möglichkeit, diesen gegenwärtig nur mit einigen Bäumen und Gras bewachsenen Streifen einer Nut-zung zuzuführen - etwa der nach dem Vertrag der Kl. ursprünglich beim Er-werb des Streifens vorgesehenen Anlegung eines Kinderspielplatzes -, er-schwert werden.
Allerdings könnte der Anfechtungsklage der Kl. gleichwohl nicht stattgegeben werden, wenn sich bereits gegenwärtig mit Sicherheit feststellen ließe, daß die Baugenehmigungsbehörde den Beigeladenen eine bauordnungsrechtliche Befreiung gemäß § 61 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauO Bln hinsichtlich der nicht eingehaltenen Abstandflächen erteilen müßte, weil ihr Ermessen allein eine Entscheidung in diesem Sinne geböte. Eine solche Feststellung kann jedoch im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht getroffen werden. Zwar könnte - unter Berücksichtigung der vom Bundesverwaltungsgericht im Ur-teil vom 16. Mai 1991 (NJW 1991, 3293 ff.) bezüglich der landesrechtlichen Abstandflächenregelungen hervorgehobenen Bedeutung der bauordnungsrechtlichen Befreiungsvorschriften und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für eine angemessene wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeit des verfassungsrechtlich geschützten Grundeigentums eine unbeabsichtigte Härte möglicherweise bejaht werden. Eine solche Härte könnte sich im vorliegenden Einzelfall daraus ergeben, daß der Dachraum des Gebäudes nach den bis zum Inkrafttreten der BauO Bln 1985 geltenden Vollgeschoßregelungen des § 2 Abs. 5 BauO Bln 1979 sowie der vorangegangenen Berliner Bauordnungen bei ansonsten gleichen Voraussetzungen ohne zwingende Verpflichtung zur Erstellung eines Personenaufzugs hätte zu Wohnzwecken ausgebaut werden dürfen, weil sich hierdurch die Zahl der Vollgeschosse nicht erhöht hätte, während dies aufgrund der geänderten Vollgeschoßdefinition des § 2 Abs. 4 gemäß § 34 Abs. 6 BauO Bln 1985 nunmehr erforderlich wurde und nach den Bauvorlagen sachgerecht nur in der Form eines Außenaufzugs zu bewerkstelligen war (vgl. dazu auch den im Urt. des BVerwG v. 10.3.1986 - BRS 46 Nr. 338 - entschiedenen Fall). In Anbetracht der den Dachgeschoßausbau städtebaulich positiv be-urteilenden Stellungnahme des Stadtplanungsamtes könnte hierbei - zu-mindest im Rahmen der Ermessensentscheidung - die durch § 4 Abs. 1 und 2 BauGBMaßnG vom 17. Mai 1990 (BGBl. I 926) veränderte bauplanungsrechtliche Rechtslage von Einfluß auch auf die bauordnungsrechtliche Beurteilung sein (vgl. das Urt. des BVerwG v. 16.5.1991, a. a. O., S. 3297). Dennoch kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, daß das Ermessen zwingend allein zugunsten einer Zulassung des Außenaufzugs ausgeübt werden müßte und daß diese Zulassung oh-ne die Kl. als Grundstücksnachbarn (vgl. § 60 Abs. 5 BauO Bln) begünstigenden Nebenbestimmungen erteilt werden müßte.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Oberverwaltungsgericht Berlin hat durch Urteil vom 22. Mai 1992 seine bisher einschränkende Rechtsauffassung in bezug auf den Nachbarschutz durch die Abstandflächen der Berliner Bauordnung aufgegeben und entschieden, daß die Regelungen des § 6 Abs. 5 BauO Bln über die Tiefe der einzuhaltenden Abstandflächen in vollem Umfang nachbarschützend sind.