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Abstandflächen

OVG BerlinOVG 2 S 15.9628.08.1996GE 1996, 1311

BauGB § 34 Abs. 1 ; BauOBln § 6 Abs. 1 und 13 ;BauNVO § 22 Abs. 2 und 3 ;

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Abstandflächen; Grenzbebauung; Umgebung; geschlossene Wohnbebauung; offene Gewerbebebauung; Ausnahmegenehmigung für Abstandswegfall

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Zur Frage, ob sich ein Wohnbauvorhaben als Grenzbebauung i. S. v. § 34 Abs. 1 BauGB hinsichtlich der Bauweise einfügt, wenn die Eigenart der Umgebung überwiegend durch geschlossene Wohnbebauung und nur teilweise durch offene Gewerbebebauung geprägt ist.

2. Zur Frage, wann besondere städtebauliche Verhältnisse geringere Tiefen der Abstandflächen erfordern und eine Ausnahmeerteilung rechtfertigen, und ob insoweit auch der Wegfall der Abstandfläche gestattet werden kann.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Antragsteller sind Eigentümer des 11.296 qm großen Grundstücks in Berlin-Weißensee, das mit einem unter Denkmalschutz gestellten (Denkmalliste Berlin, Stand: 3. August 1995, ABl. S. 3153, 3390: "Filmatelier, 1913 bis 14") Gewerbegebäude bebaut ist; hier wird zumindest seit den 20er Jahren unter anderem eine Wäscherei betrieben. Die Beigeladenen sind Eigentümer der östlich des Grundstücks der Antragsteller gelegenen, insgesamt 15 118 qm großen Grundstücke. Ein Bebauungsplan besteht nicht; der Flächennutzungsplan Berlin vom 1. Juli 1994 (ABI. S. 1972) sieht für die Grundstücke Wohnbauflächen vor.

Auf Antrag der ... für Urbanisierung vom 14. Juli 1993, als Grundstückseigentümer war die ... angegeben, wurde am 8. November 1993 für das Grundstück der Vorbescheid Nr. 129/93 für die Errichtung von 18 Mehrfamilienhäusern mit Tiefgarage und Außenanlagen erteilt. Hinsichtlich des Grundstücks wurde ein 15 m langes Wohngebäude bis zur Grenze des Grundstücks der Antragsteller als genehmigungsfähig angesehen. Auf ihren Antrag vom 2. Mai 1994 erhielten die Beigeladenen, die die Grundstücke am 1. September 1994 von der ... erworben hatten, die Baugenehmigung Nr. B 30/0505/81-94 vom 30. Dezember 1994 zur Errichtung von 16 Mehrfamilienhäusern mit Tiefgarage. Das in den Bauvorlagen sogenannte Haus 1 wird auf dem Grundstück ... an der Grenze zum Grundstück der Antragsteller errichtet. Vorgesehen sind vier Geschosse mit ausgebautem Dachraum, eine Traufhöhe von 12,70 m, eine Firsthöhe von 16,75 m und eine Gebäudetiefe von 12 m. Im Zeitpunkt der Augenscheinseinnahme durch das Verwaltungsgericht waren zwei Geschosse des Wohngebäudes errichtet, im dritten Geschoß waren die Bauarbeiten im Gange. Zwischen der Brandwand des Hauses 1 und dem Wäschereigebäude befindet sich eine etwa 4,50 m breite Zufahrt zu den rückwärtigen Flächen des Grundstücks der Antragsteller.

Durch Vertrag vom April 1995 vermieteten die Antragsteller der Baufirma der Beigeladenen eine 1.000 qm große Teilfläche des Grundstücks für die Dauer von zwei Jahren für 50.000 DM zur Aufstellung von Wohncontainern und Lagerung von Baumaterial; der Zugang sollte ausschließlich über das Grundstück der Beigeladenen, "auf welchem derzeit das Bauvorhaben durchgeführt wird", erfolgen. Bei einer Besprechung am 29. Mai 1995 im Bezirksamt Weißensee nahm der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller Einsicht in die Bauvorlagen und die Stellungnahme des Stadtplanungsamtes.

Mit Schreiben vom 7. Juli 1995 übersandte der Antragsgegner dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller eine Abschrift der den Beigeladenen erteilten Baugenehmigung ohne Rechtsmittelbelehrung. Mit Schreiben vom 29. Juni 1995 legte der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller für die ... Widerspruch gegen die Baugenehmigung ein und beantragte "den sofortigen Erlaß des Baustopps". Diesen Antrag wies der Antragsgegner mit Bescheid vom 13. Juli 1995 zurück. Mit dem am 26. Juli 1995 beim Antragsgegner eingegangenen Schreiben vom 24. Juli 1995 legte der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller für diese Widerspruch ein und beantragte den sofortigen Erlaß des Baustopps. Auf seinen Antrag vom 31. Juli 1995 erteilte das Bezirksamt Weißensee dem Antragsteller am 31. Oktober 1995 den Vorbescheid Nr. V 30/062/144-95. Danach ist auf dem Grundstück ein großflächiger Einzelhandel ausnahmsweise zulässig; die Anordnung der Stellplätze ist nur in einer Tiefgarage möglich, die Zufahrt zur Tiefgarage bzw. die Anlieferung kann von der ... aus erfolgen.

Am 8. März 1996 beantragten die Antragsteller die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hinsichtlich des Hauses 1 auf dem Grundstück ... Sie haben vorgetragen, daß sich das Vorhaben nicht einfüge, da es den Gebietscharakter ändere; nach Fertigstellung des Vorhabens werde die Wohnbebauung überwiegen. Zudem sei zu erwarten, daß sie durch die heranrückende Wohnbebauung in ihren Nutzungsmöglichkeiten eingeschränkt würden. Die Grenzbebauung sei unzulässig, da sich die geschlossene Bauweise nur bis zum Grundstück ... in die Umgebung einfüge. Die Antragsteller haben beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Bezirksamts Weißensee von Berlin vom 30. Dezember 1994, soweit es das Haus 1 betrifft, anzuordnen. Nach Durchführung einer Augenscheinseinnahme hat das Verwaltungsgericht durch Beschluß vom 19. Juni 1996 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Bezirksamts Weißensee von Berlin vom 30. Dezember 1994 hinsichtlich des Hauses 1 angeordnet.

II. Die Beschwerde der Beigeladenen und des Antragsgegners hat Erfolg.

Das Interesse der Antragsteller an einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs muß bei der hier gegebenen besonderen Konstellation hinter den Interessen der Beigeladenen an einer Ausnutzung der nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 10 Abs. 2 BauGB-MaßnahmenG sofort vollziehbaren Baugenehmigung zurücktreten. Nach der gemäß § 80 a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen der Beteiligten kann bei dem hier nach summarischer Prüfung offenen Ausgang eines möglichen Hauptsacheverfahrens in Anbetracht der geringfügigen Beeinträchtigung der Belange der Antragsteller durch die inzwischen bis zum 3. Obergeschoß fortgeschrittene Wohnbebauung an der Grenze und unter Berücksichtigung der weiteren besonderen Umstände dieses Falles den Beigeladenen das weitere Gebrauchmachen von der ihnen erteilen Baugenehmigung vom 30. Dezember 1994 hinsichtlich des Hauses 1 nicht bis zum Abschluß eines Klageverfahrens verwehrt werden.

Nach der vorgelegten Flurkarte und den verwaltungsgerichtlichen Feststellungen im Protokoll über die Augenscheinseinnahme vom 19. Juni 1996 ist zwar die Feststellung des Verwaltungsgerichts zutreffend, daß sich in der nach § 34 Abs. 1 BauGB maßgeblichen näheren Umgebung des Vorhabens der Beigeladenen sowohl Beispiele der offenen (vgl. § 22 Abs. 2 BauNVO) als auch der geschlossenen (vgl. § 22 Abs. 3 BauNVO) Bauweise finden, so daß bauplanungsrechtlich eine Grenzbebauung nicht ausgeschlossen wäre. Das könnte den Schluß rechtfertigen, daß grundsätzlich eine Abstandfläche einzuhalten ist (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BauO Bln), da nicht öffentlich-rechtlich gesichert ist, daß vom Grundstück der Antragsteller aus an das Haus 1 angebaut wird (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauO Bln), und das Landesrecht auch an ein bauplanungsrechtlich zulässiges Vorhaben gemäß § 29 Satz 4 BauGB weitergehende Anforderungen stellen darf (vgl. BVerwG, Beschluß vom 11. März 1994, BRS 56 Nr. 65). Der vorliegende Sachverhalt weist jedoch zahlreiche Besonderheiten auf, die nach der hier nur möglichen summarischen Prüfung eine abweichende Beurteilung als gerechtfertigt erscheinen lassen.

Das denkmalgeschützte Wäschereigebäude auf dem gewerblich genutzten Grundstück der Antragsteller ist vom Grundstück der Beigeladenen durch eine etwa 4,5 m breite Zufahrt in den hinteren Grundstücksbereich getrennt; eine entsprechende Zufahrt hat das Grundstück auf der westlichen Seite zur ebenfalls denkmalgeschützten Kindertagesstatte (ABI. 1995 S. 3388 "Kinderwochenheim 1954"). Auf der nördlichen Seite der ... finden sich im vorderen Bereich des Güterbahnhofs Weißensee verschiedene Gewerbebauten in offener Bauweise, während die Ecke zur ... in geschlossener Bauweise am Straßenrand mit vier- und fünfgeschossigen Wohngebäuden bebaut ist. Eine ebenfalls geschlossene Wohnbebauung (Blockrandbebauung) ist an der westlich der Kindertagesstätte gelegenen ... anzutreffen. Geschlossene viergeschossige Wohnbebauung schließt sich an das Haus 1 der Beigeladenen in der ... und an der Ecke ... an. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts werden an der Berliner Allee vorhandene Baulücken zur Zeit ebenfalls mit Wohngebäuden geschlossen. Auch in der südlich an die Grundstücke der Antragsteller und der Beigeladenen grenzenden Rennbahnstraße ist der Straßenrand ganz überwiegend geschlossen mit Wohngebäuden bebaut.

Bei dieser Bebauungssituation und städtebaulichen Struktur ist schon zweifelhaft, ob das erst seit 1995 denkmalgeschützte Gewerbegebäude auf dem Grundstück der Antragsteller, für das 1993 von der Treuhandverwaltung (Treuhand-Liegenschaftsgesellschaft) auch eine Wohnnutzung wie für das Industriegrundstück der Beigeladenen erwogen worden war, hier zwar nicht hinsichtlich der Art der Nutzung, wohl aber bezüglich der Bauweise als ein für die Eigenart der Umgebung unbeachtlicher "Fremdkörper" in der auf der südlichen Seite der Liebermannstraße, mit Ausnahme der Kindertagesstätte, geschlossenen Wohnbebauung am Straßenrand (Blockrandbebauung) anzusehen ist mit der Folge, daß sich eine geschlossene Wohnbebauung mit dem Haus 1 der Beigeladenen im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB auch hinsichtlich der Bauweise in die nähere Umgebung einfügt. Dementsprechend vertritt auch das Stadtplanungsamt des Antragsgegners die Auffassung, daß die Fortführung der geschlossenen Blockrandbebauung bis an das Grundstück der Antragsteller, d. h. ohne Grenzabstand, aus der Gesamtbetrachtung des Blockes mit seiner Kubatur der Gebäude heraus, ein städtebaulich zwingendes Gebot sei; die städtebaulichen und planungsrechtlichen "Vorgaben" seien von der vorhandenen überwiegend geschlossenen Blockrandbebauung an der ... und ... abgeleitet worden. Zu berücksichtigen wäre dabei zwar, daß die Grundstücksnutzung in diesem Grenzbereich mit einer gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet ist. In diesem Zusammenhang kann jedoch insbesondere nicht außer Betracht bleiben, daß bei einer Grenzbebauung mit einer Brandwand zu der Zufahrt der Antragsteller weniger Belästigungen zu erwarten wären als bei einer Wohnbebauung mit einer Abstandfläche und Fenstern in der zum Grundstück der Antragsteller gerichteten Wand. Hinzu kommt, daß sowohl die bereits vorhandene Wohnbebauung als auch die von den Beigeladenen inzwischen im Blockinnenbereich errichteten und von den Antragstellern nicht beanstandeten Wohngebäude (Häuser 2-10) ähnlichen Belästigungen durch die gewerbliche Nutzung auf dem Grundstück der Antragsteller ausgesetzt sind (vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluß vom 5. März 1984, Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 98). Müßte bei diesem Ausgangspunkt und wegen der besonderen Bebauungsstruktur das Wohngebäude nach § 34 Abs. 1 BauGB planungsrechtlich an die Grenze gebaut werden, wäre auch bauordnungsrechtlich eine Abstandfläche nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauO Bln nicht erforderlich. Von der Möglichkeit, die Einhaltung einer Abstandfläche gemäß § 6 Abs. 1 Satz 4 BauO Bln zu verlangen, weil auf dem Nachbargrundstück der Antragsteller ein Gebäude mit Abstand zu dieser Grenze vorhanden ist, hat der Antragsgegner keinen Gebrauch gemacht. Ähnliche Erwägungen würden auch dann gelten, wenn, wie es z. B. bei Festsetzungen in einem Bebauungsplan nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB durch Baukörperausweisung oder in entsprechender Anwendung des § 16 Abs. 5 BauNVO (vgl. Schrödter, BauGB, 5. Aufl. 1992, § 9 Rdnr. 33; Brügelmann/Gierke, BauGB, Stand: August 1989, § 9 Rdnr. 125) denkbar wäre, unterschiedliche Stellungen der Baukörper oder auch der Bauweise etwa für Gewerbegrundstücke (z.B. wegen erforderlicher Zufahrten) einerseits und Wohnbaugrundstücke andererseits bei Anwendung der Planersatzbestimmung des § 3 Abs. 1 BauGB zu berücksichtigen wären.

Diese Fragen bedürfen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes jedoch keiner abschließenden Erörterung, weil die Kollision zwischen den planungsrechtlichen Anforderungen des § 34 Abs. 1 BauGB hinsichtlich der Bauweise und den nach § 29 Satz 4 BauGB unberührt bleibenden bauordnungsrechtlichen Vorschriften des § 6 Abs. 1 BauO Bln jedenfalls bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung mit der Korrekturmöglichkeit des § 6 Abs. 13 BauO Bln unter Berücksichtigung der obigen Erwägungen zum Einfügen des Vorhabens der Beigeladenen in die übrige geschlossene Wohnbebauung ausgeglichen werden könnte. Nach § 6 Abs. 13 BauO Bln können in überwiegend bebauten Gebieten geringere Tiefen der Abstandflächen gestattet werden, wenn die Gestaltung des Straßenbildes oder besondere städtebauliche Verhältnisse dies erfordern und Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstehen. Die Gestattung zur Abweichung von der erforderlichen Abstandfläche ist eine Ausnahme im Sinne von § 61 Abs. 1 BauO Bln; sie steht im Ermessen der Bauaufsichtsbehörde.

Ob die Gestaltung des Straßenbildes im Hinblick auf die überwiegend vorhandene geschlossene Wohnbebauung den Wegfall einer Abstandfläche zum Grundstück der Antragsteller erfordern könnte, erscheint insbesondere im Hinblick auf das niedrigere, unter Denkmalschutz stehende Gewerbegebäude der Antragsteller zwar zweifelhaft. Jedenfalls spricht aber vieles dafür, daß hier besondere städtebauliche Verhältnisse die Grenzbebauung mit dem Haus 1 der Beigeladenen erfordern. Die Besonderheit der städtebaulichen Struktur - geschlossene Straßenrandbebauung bei Wohnbauten, offene Bauweise, insbesondere wegen der Zufahrten, bei dem Gewerbegebäude - ist bei der Frage des Einfügens im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB dargestellt worden. Mit der Zulassung einer geschlossenen Wohnbebauung durch das Haus 1 der Beigeladenen kann hier ein Neubau in die vorhandene Baustruktur eingegliedert werden; die gesamte Wohnbebauung im Innenbereich des ehemaligen Stahlbaubetriebes findet ihren nördlichen stadträumlichen Abschluß und zugleich eine teilweise Abschirmung gegen den Verkehrslärm der ... mit der geschlossenen Bebauung an dieser Straße. Die vorhandene Wohnbebauung ist ohne Abstandflächen errichtet, zur Wahrung der Gebietsstruktur ist auch nach Auffassung des Stadtplanungsamtes an der ... geschlossen zu bauen. Die städtebaulichen Verhältnisse sind hier mit der ganz überwiegenden geschlossenen Wohnbebauung am Straßenrand und der offenen Bebauung auf dem Gewerbegrundstück der Antragsteller besonders gestaltet im Sinne des § 6 Abs. 13 BauO Bln. Wie ausgeführt, hat das Stadtplanungsamt des Antragsgegners die Fortführung der geschlossenen Blockrandbebauung bis an das Grundstück der Antragsteller als städtebaulich zwingendes Gebot angesehen. Die Bebauungssituation ist derart, daß sie, wie dargelegt, auch durch Festsetzungen in einem Bebauungsplan nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB so hätten geregelt werden können. Im unbeplanten Innenbereich des § 34 Abs. 1 BauGB könnte für diese städtebaulichen Erfordernisse eine Lösung im Wege einer Ausnahme gemäß § 6 Abs. 13 BauO Bln gefunden werden.

Es spricht viel dafür, daß die Möglichkeit der Gestattung "geringerer" Tiefen der Abstandflächen auch den völligen Verzicht auf eine solche Abstandfläche, d. h. die Zulassung einer Grenzbebauung, impliziert. Die Auffassung, die Gestattung des Wegfalls der Abstandfläche sei bereits nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht zulässig (Ortloff, Das Abstandflächenrecht der Berliner Bauordnung, 2. Aufl. 1993, Rdnr. 244), läßt Sinn und Zweck der Vorschrift, die im Zusammenhang mit den im Jahre 1985 in Berlin eingeführten Regelungen über die Abstandflächen insgesamt verdichtete Bauformen begünstigen und somit flächensparende Bauweisen ermöglichen sollte, außer Betracht. Die Regelung ist eingeführt worden, um städtebaulichen Erfordernissen besser Rechnung tragen zu können. Erfordert die Bebauungsstruktur im Einzelfall eine Grenzbebauung, so wird diese nach fehlerfreier Ermessensausübung gemäß § 61 Abs. 1 BauO Bln auch zugelassen werden können. Wie ein "funktionstüchtiger Rest" einer Abstandfläche bei der hier gegebenen Konstellation neben der Zufahrt am Gewerbegebäude der Antragsteller zu bemessen sein sollte, ist nicht erkennbar (zum Wegfall der Abstandfläche vgl. Sauter/lmig u.a., LBO Bad.-Württ., Stand: Januar 1996, § 6 Rdnr. 39; VGH Bad. Württ., Urteil vom 22. Mai 1985, VBIBW 1986, 24, 25). Zutreffend weist der VGH Bad.-Württ. (Beschluß vom 16. Januar 1992 - 3 S 2376/91 -) darauf hin, daß die Worte "geringere Tiefen" nur eine (positive) Ermächtigung dahingehend enthalten, daß die gesetzlich vorgeschriebenen Abstandflächen unterschritten werden dürfen, und daß sie keine zwingende Untergrenze für das Ausmaß dieser Unterschreitung bestimmen.

Besondere städtebauliche Verhältnisse "erfordern" die Gestattung geringerer Tiefen der Abstandflächen oder ihren Wegfall, wenn dies aus gewichtigen städtebaulichen Gründen vernünftigerweise geboten ist (vgl. BayVGH, Beschluß vom 20. März 1991, BayVBl 1992, 55; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 21. Mai 1993 7 B 588/93 -; HessVGH, Beschluß vom 8. Mai 1995, NVwZ-RR 1995, 634). Das ist hier, wo eine geschlossene Wohnbebauung konsequent fortgesetzt werden soll, der Fall. Entgegenstehende Brandschutzgründe sind nicht ersichtlich. Nach summarischer Prüfung stehen auch sonstige Belange einer Ermessensentscheidung zugunsten der Beigeladenen nicht entgegen. Die Interessen der Antragsteller sind geringfügig betroffen, da es nur um die 4,5 m breite Zufahrt am Gewerbegebäude entlang geht. Im übrigen könnten die Antragsteller die Aufhebung der den Beigeladenen erteilten Baugenehmigung ohnehin nur hinsichtlich der Teile des genehmigten Bauvorhabens erreichen, durch die sie in ihren Nachbarrechten verletzt werden (vgl. jetzt § 6 Abs. 5 Satz 4 BauO Bln), ohne daß es darauf ankommt, ob die Baugenehmigung insoweit auch materiell rechtlich teilbar und die verbleibende Regelung rechtswidrig ist (vgl. Urteil des beschließenden Senats vom 22. Mai 1992, OVGE 20, 238). Die untere Denkmalschutzbehörde hat in ihrer Stellungnahme vom 16. Juli 1996 denkmalpflegerische Bedenken gegen das Vorhaben der Beigeladenen zurückgestellt. Der Antragsgegner wird bei seiner Entscheidung nach § 6 Abs. 13, § 61 Abs. 1 BauO Bln berücksichtigen müssen, daß die künftigen Bewohner des Hauses 1 der Beigeladenen als heranrückende Wohnbebauung die Vorbelastung durch die gewerbliche Nutzung, einschließlich der Zufahrt auf dem Grundstück der Antragsteller, hinzunehmen haben; etwa diesbezügliche Nebenbestimmungen könnten in die Ausnahmegenehmigung aufgenommen werden. Hinsichtlich einer möglichen Nutzung des Gewerbegebäudes der Antragsteller für einen Verbrauchermarkt wäre nach dem Vorbescheid Nr. V 30/0621144-95 vom 31. Oktober 1995 im Interesse der benachbarten Wohnbebauung die Zufahrt zu der anzulegenden Tiefgarage bzw. die Anlieferung von der ... aus möglich.

Bei dieser Sach- und Rechtslage ist der mögliche Ausgang eines Hauptsacheverfahrens nicht vorauszusehen, wobei auch noch die Fragen einer Verwirkung des Antragsrechts oder eines Verstoßes gegen Treu und Glauben zu klären wären. Das gilt insbesondere im Hinblick auf den dem Rechtsvorgänger der Beigeladenen erteilten Vorbescheid vom 8. November 1993, der eine Grenzbebauung zuläßt, und der nach den Angaben des Antragsgegners in Kenntnis oder sogar mit Zustimmung der damals möglicherweise noch für beide Gewerbegrundstücke verfügungsberechtigten Treuhandliegenschaftsgesellschaft beantragt worden ist und an den die Antragsteller als Rechtsnachfolger gegebenenfalls gebunden wären (vgl. dazu insbesondere HessVGH, Urteil vom 15. Dezember 1988, NVwZ-RR 1990, 6). Nicht außer Betracht bleiben können in diesem Zusammenhang auch die Vermietung einer Teilfläche des Grundstücks der Antragsteller an die Baufirma der Beigeladenen im April 1995 sowie die Gestattung des Berliner Verbaues. Das im einzelnen zu klären, kann jedoch nicht Gegenstand dieses summarischen vorläufigen Rechtsschutzverfahrens sein.

Wenn danach das Interesse der Antragsteller an der Einhaltung einer Abstandfläche neben ihrer Gewerbezufahrt insbesondere wegen des offenen Verfahrensausganges und des Baufortschritts hinter den Interessen der Beigeladenen an der Ausnutzung der ihnen erteilten Baugenehmigung zur Errichtung eines Mietwohngebäudes im ersten Förderungsweg bei der Abwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO zurückzutreten hat, der Bau also nicht bis zu einer gegebenenfalls wegen der Frage der Bauweise (§ 34 Abs. 1 BauGB) erst vom Bundesverwaltungsgericht zu treffenden Entscheidung stillgelegt bleiben kann, ist dennoch auf das Risiko des Weiterbaues hinzuweisen. Die Beigeladenen handeln auf eigenes Risiko, wenn sie trotz Anfechtung der Baugenehmigung durch den Nachbarn vor dem rechtskräftigen Abschluß des Verwaltungsstreitverfahrens weitere Investitionen in das Bauvorhaben tätigen (vgl. Beschluß des Senats vom 29. Juni 1989, BRS 49 Nr. 232, Seite 533).

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Gewerbegebäude des Eigentümers war unter Denkmalschutz gestellt; u. a. wurde dort schon seit den 20er Jahren eine Wäscherei betrieben. Der Grundstücksnachbar erhielt eine Baugenehmigung für die Errichtung von 16 Mehrfamilienhäusern, die der Eigentümer anfocht. Zwar hat an sich eine Anfechtungsklage eine aufschiebende Wirkung; nach § 10 Abs. 2 BauGB Maßnahmengesetz ist das jedoch anders, und hier muß die aufschiebende Wirkung gesondert angeordnet werden.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Den dahingehenden Antrag wies das OVG mit Beschluß vom 28. August 1996 zurück. Zwar sei an sich gegen Vorschriften der Bauordnung Berlin über die Abstandsfläche verstoßen worden; bei der summarischen Prüfung im einstweiligen Verfahren spreche jedoch viel dafür, § 6 Abs. 13 der Bauordnung Berlin so auszulegen, daß die Gestattung geringerer Tiefen der Abstandsflächen auch den völligen Verzicht auf eine solche Abstandsfläche bedeuten kann. Aus wichtigen städtebaulichen Gründen könne dies vernünftigerweise geboten sein.