Abstandflächen
BauOBln 1985 § 6 ; BO §§ 7 Nr. 5 , 8 Nr. 14
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Abstandflächen; Befreiung vom Nachbarabstand; Rücksichtnahmegebot; Nachbarbebauung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur Frage der Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme bei Einhaltung der Vorschriften über die Tiefe der Abstandflächen und geringer Überschreitung des Maßes der baulichen Nutzung.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Antragsteller wendet sich gegen die Bebauung des westlich angrenzenden Nach bargrundstücks mit einem aus vier Wohneinheiten bestehenden Gebäude durch die Beigeladene. In der hierfür durch den Antragsgegner erteilten Baugenehmigung werden Ausnahmen für das Überschreiten der festgesetzten Baugrenze, für das Errichten eines Reihenhauses sowie für das Überschreiten der Grundflächenzahl (GRZ) von 0,2 um 0,037 auf 0,237 gewährt. Die Grundstücke liegen nach den Festsetzungen des Baunutzungsplanes im allgemeinen Wohngebiet der Baustufe II/2. Der Antragstel ler hat gegen die Baugenehmigung Widerspruch eingelegt. Seinen Antrag auf Anordnung eines vorläufi gen Baustopps hat das VG zurückgewiesen und ausgeführt, ob die Überschreitung der GRZ um 0,037 im Rahmen der Geschoßflächenzahl (GFZ) von 0,4 zugelassen worden sei, könne letztlich dahingestellt bleiben, da die Vorschriften über das Maß der baulichen Nutzung keine nachbarschützende Funktion hätten. Das gelte auch für die Frage, ob die Abstandflächen zu den seitlichen Grundstücksgrenzen ein gehalten worden seien, denn die Verletzung dieser Vorschriften könne nur die seitlichen Nachbarn be treffen. Das Gebot der Rücksichtnahme sei nicht verletzt. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Be schwerde des Antragstellers.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Senat folgt der Auffassung des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluß, daß durch die Verwirklichung des Bauvorhabens der Beigeladenen Rechte des Antragstellers im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht beeinträchtigt werden.
Auch unter Berücksichtigung des detaillierten Beschwerdevorbringens ist bei der in diesem Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung eine Verletzung von Nachbarrechten des Antragstellers nicht er kennbar. Selbst wenn das Vorhaben der Beigeladenen gegen § 8 Nr. 14 BO 1958, wonach in der offenen Bauweise Reihenhäuser in Längen bis zu 50 m nur ausnahmsweise zugelassen werden können, oder gegen Vorschriften über das Maß der baulichen Nutzung oder die Bauweise verstoßen sollte und eine etwa zu erteilende Befreiung rechtswidrig wäre - wie der Antragsteller meint -, würde daraus bei der hier gegebenen Situation noch keine Verletzung des in § 7 Nr. 5 BO 1958 (§ 15 Abs. 1 BauNVO) enthaltenen nachbarschützenden Gebots der Rücksichtnahme folgen. Auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO ist es nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte, die objektive Recht mäßigkeit des behördlichen Handelns sicherzustellen, sondern nur individuellen Rechtsschutz zu ge währleisten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 15.7.1985, BRS 44 Nr. 189). Eine zwar ob jektiv rechtswidrige, aber Nachbarrechte nicht verletzende Baugenehmigung vermittelt dem Bauherrn eine durch den Nachbarn nicht mit Erfolg angreifbare Rechtsposition. Abgesehen davon spricht hier vieles dafür, daß die GRZ nur ganz geringfügig überschritten wird; sollte auch die GFZ überschritten se in, gälte Entsprechendes. Hinsichtlich der Höhe des Bauwerks der Beigeladenen verkennt der An tragsteller, daß nach § 9 Nr. 5 in Verbindung mit § 8 Nr. 4 BO 1958 als Gebäudehöhe nur der Abstand von der Oberkante des Erdgeschoßfußbodens bis zur Deckenoberkante des obersten Geschosses verstanden wird.
Die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Tiefe der Abstandflächen (§ 6 BauO Bln 1985) zum Grundstück des Antragstellers schließt zwar nicht zwangsläufig einen Verstoß gegen das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.5.1986, BauR 1986, 542). Hier ist aber der beschließende Senat aufgrund der Bauakten, insbesondere der Lagepläne und der überreichten Lichtbilder, zu der Überzeugung gelangt, daß die durch das von der rückwärtigen Grundstücksgrenze des Antragstellers etwa 20 m und von seinem Wohnhaus etwa 40 m entfernte Bau vorhaben der Beigeladenen eintretenden Veränderungen der Grundstückssituation nicht das Maß dessen übersteigen, was einem Nachbarn billigerweise noch zumutbar ist. Von einer erdrückenden Wir kung des Gebäudes mit den versetzt angeordneten Wohneinheiten, das insbesondere auch mit der nördlich angrenzenden zweigeschossigen Nachbarbebauung nach Art und Umfang im Einklang steht, auf das Grundstück des Antragstellers kann keine Rede sein. Ein qualifizierter Ausnahmefall des § 7 Nr. 5 BO 1958 (§ 15 Abs. 1 BauNVO), ein "handgreifliches" Betroffensein des Antragstellers liegt nicht vor. Der Antragsteller konnte auch nicht damit rechnen, daß das Grundstück der Beigeladenen nur in dem bisherigen Umfang bebaut bleibt; insbesondere fehlt es insoweit an entsprechenden verbindlichen Zusagen des Antragsgegners. Eine Hinterlandbebauung findet nicht statt; das Grundstück der Beigela denen wird im vorderen Teil in offener Bauweise mit einem "Vierfamilienhaus" bebaut.
Auf eine etwaige Verletzung von Nachbarrechten anderer Anwohner kann sich der Antragsteller eben sowenig berufen wie auf die nunmehr behauptete Verletzung von Vorschriften über die Gestaltung des Vorgartens auf dem Grundstück der Beigeladenen.