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Abstandfläche, Nachbarschutz

OVG BerlinOVG 2 B 56.8627.03.1987GE 1987, 935

BauO Bln 1985 § 6 Abs. 5

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Regelung über die Tiefe der Abstandflächen in § 6 Abs. 5 BauO Bln 1985 ver mittelt Nachbarschutz nur über das Gebot der Rücksichtnahme.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Berufungen des Bekl. und der Beigeladenen haben Erfolg.

Ob der Kl. sein Anfechtungsrecht verwirkt hat, weil er erst elf Monate nach Baubeginn und über vier Mo nate nach der Rohbauabnahme gegen die Beigeladene vorgegangen ist, zudem zunächst nur die Bode naufschüttung beanstandet und noch mit seinem Einverständnis vom 3. Mai 1982 bei der Beigeladenen Vertrauen erweckt hat, mag zweifelhaft erscheinen. Jedenfalls hat er möglicherweise den Umfang des tatsächlichen Herausragens des Kellergeschosses aus dem Erdreich und die Nutzung des Dachrau mes zu Wohnzwecken erst nach Abschluß der Bauarbeiten erkennen können. Keinesfalls trifft aber die Auffassung des Verwaltungsgerichts zu, tatsächliche Anhaltspunkte für eine Verwirkung lägen schon deshalb nicht vor, weil der Widerspruch innerhalb eines Jahres ab Kenntnis von der Baugenehmigung eingelegt worden ist.

Ob die Nachbarklage des Kl. aufgrund der nachbarschützenden Grenzabstandsregelung des § 7 Abs. 1 und 2 BauO Bln 1979 begründet sein könnte und es auf eine tatsächliche Beeinträchtigung nicht an kommt, kann hier dahingestellt bleiben; denn aus den Vorschriften der BauO Bln 1985 kann sich ein An spruch der Beigeladenen auf die erteilte Baugenehmigung ergeben; zumindest sind aber nach der neu en Bauordnung keine nachbarschützenden Vorschriften verletzt. Änderungen der Rechtslage zugun sten des Bauherrn sind auch im Rahmen der Anfechtungsklage des Nachbarn zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Senats vom 15. November 1985, GE 1986, 611 [612]; Förster/Grundei/Steinhoff/Dageför de/Wilke, BauO Bln 1985, Kommentar 1986, § 60 Rnr. 51).

Der Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Festlegung der Geländeoberfläche bedurfte es nicht, weil der Bekl. in seinem Widerspruchsbescheid ohnehin eingeräumt hat, daß die Oberkante der Keller geschoßdecke mehr als 1,20 m über die festgelegte Geländeoberfläche hinausragt und deshalb der Keller aus Vollgeschoß nach der BauO Bln 1979 gilt. Im übrigen ergeben die dem Urteil des Verwal tungsgerichts Berlin vom 31. Mai 1972 (VG XIII A 36.72) entsprechenden Berechnungen des Bekl. im Berufungsverfahren einen Wert, der sogar über der in den Bauvorlagen mittelbar festgelegten Gelände oberfläche von 32,18 ü.NN liegt. Im einzelnen kommt es aber für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nicht darauf an.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hat die Klage nicht deshalb Erfolg, weil das über 8 m hohe Wohngebäude der Beigeladenen die nach § 6 Abs. 5 BauO Bln 1985 erforderliche Abstandfläche von 1 H nicht einhält. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO Bln 1985 sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Die Tiefe der Abstandfläche bemißt sich nach der Wandhöhe (§ 6 Abs. 4 BauO Bln 1985). Nach § 6 Abs. 5 Satz 1 BauO Bln 1985 beträgt die Tie fe der Abstandflächen 1 H, mindestens 3 m, jedoch bei ein- bis dreigeschossigen Gebäuden in reinen und allgemeinen Wohngebieten vor Wänden mit Fenstern von Aufenthaltsräumen mindestens 9 m. Nach Satz 3 dieser Vorschrift können in Sondergebieten geringere Tiefen, jedoch nicht weniger als 3 m, ge stattet werden, wenn die Nutzung des Sondergebietes dies rechtfertigt.

Zunächst läßt sich nicht ausschließen, daß die Beigeladene aufgrund der vom Verwaltungsgericht nicht erörterten Vorschrift des § 6 Abs. 5 Satz 3 BauO Bln 1985 einen Anspruch auf Erteilung einer Ausnah me nach § 61 Abs. 1 BauO Bln 1985 hat. Voraussetzung ist, daß die Nutzung des Sondergebietes eine geringere Tiefe als 1 H rechtfertigt und die Ausnahme mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Das hat der Bekl. zutreffend bejaht; schon in der Befreiungsentscheidung vom 2. April 1981 hatte er eine Befreiung nach § 87 Abs. 2 BauO Bln 1979 wegen des teilweisen Überdeckens der Abstandflächen (§ 8 Abs. 3 BauO Bln 1979) erteilt. Die Augenscheinseinnahme durch den Senat hat das Vorbringen des Be kl. bestätigt, daß auch im Bereich der Wohnnutzung das Sondergebiet mit geringeren Tiefen der Ab standflächen als 1 H genutzt wird. Damit tragen jene Befreiungen den Besonderheiten der örtlichen Ge gebenheiten Rechnung. Unter Berücksichtigung der Hanglage, der Tiefe der nicht überbaubaren Grundstücksfläche und der Nähe des Gewässers sind insbesondere eine ausreichende Belichtung und Belüftung der Aufenthaltsräume und der Brandschutz gewährleistet.

Selbst wenn kein Anspruch auf die Erteilung einer Ausnahme nach § 6 Abs. 5 Satz 3 BauO Bln 1985 be stehen sollte, könnte die Klage des Kl. keinen Erfolg haben; denn die Vorschrift über die Tiefe der Ab standfläche in § 6 Abs. 5 Satz 1 BauO Bln ist nicht, wie das Verwaltungsgericht in seinen knappen Aus führungen unterstellt, unmittelbar und in vollem Umfang nachbarschützend wie etwa die Grenzab standsregelung des § 7 Abs. 2 BauO Bln 1979. Selbst die 13. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin vertritt bisher die Auffassung, daß nur der einzuhaltende Mindestabstand nachbarschützend sei, da dieser ebenso wie bisher der Grenzabstand dazu diene, die ausreichende Belüftung und Belichtung der angrenzenden Nachbargrundstücke zu gewährleisten (vgl. Urteil vom 28.2.1986 - VG 13 A 421.84/OVG 2 B 73.86 -).

Der erkennende Senat ist der Überzeugung, daß die Zusammenfassung der nachbarschützenden Gren zabstandsvorschriften des § 7 BauO Bln 1979 und der nicht nachbarschützenden Abstandsregelungen des § 8 BauO Bln 1979 (vgl. hierzu Urteile des Senats vom 6.2.1961, OVGE 6, 198, vom 29.6.1981, ZMR 1982, 83 und vom 15.11.1985, GE 1986, 611) nicht dazu geführt hat, daß nunmehr alle Bestim mungen des § 6 BauO Bln über die einzuhaltende Tiefe der Abstandflächen nachbarschützenden Cha rakter haben. Mit der Neuregelung in § 6 BauO Bln 1985 sollte ein verdichtetes und flächensparendes Bauen ermöglicht und das Verfahren vereinfacht werden. In der Begründung heißt es hierzu (Drucks. des Abgeordnetenhauses von Berlin 9/2165, S. 23 zu § 6), die Erleichterungen begünstigten insgesamt verdichtete Bauformen und ermöglichten somit flächensparende Bauweisen, sie fänden ihre Grenzen aber in den Mindestabständen aus Gründen der Sicherheit, insbesondere des Brandschutzes; das "starre System" der seitlichen Grenzabstände werde aufgegeben. Weder der gesetzgeberische Wille noch der objektive Normzweck sprechen dafür, daß der baurechtliche Nachbarschutz und damit die nachbarlichen Einwirkungsmöglichkeiten auf die Bebaubarkeit anderer Grundstücke nunmehr auf die gesamte Abstandfläche erstreckt werden sollten, die regelmäßig weit tiefer ist als der frühere Grenzab stand. Die Auffassung der 19. Kammer des Verwaltungsgerichts führt zu einer Erweiterung des Nach barschutzes und damit zur Verhinderung der vom Gesetzgeber beabsichtigten flächensparenden Bau weise.

Da der Nachbarschutz nach dem Willen des Gesetzgebers keinesfalls erweitert werden sollte, kann die Abstandflächenregelung des § 6 Abs. 5 Satz 1 BauO Bln, die auch den individuellen Interessen des Nachbarn dient, Nachbarschutz nur über das Gebot der Rücksichtnahme vermitteln. Nur wenn im Ein zelfall auf die Intensität der Beeinträchtigung durch ein Gebäude abgestellt wird, kann die Starrheit der alten Grenzabstandsregelung, die bei Nachbarklagen häufig zu unbilligen Ergebnissen geführt hatte, beseitigt und die Einzelfallgerechtigkeit gefördert werden (Förster/Grundei/Steinhoff/Dageförde/Wilke, a.a.O., § 60 Rnr. 34, S. 350). Ähnlich wie andere baurechtliche Vorschriften nur bei qualifizierten Ver stößen, die zu unzumutbaren Beeinträchtigungen führen, drittschützend sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.9.1986, BauR 1987, 70 = ZfBR 1987, 47), vermittelt die Abstandflächenregelung des § 6 Abs. 5 Satz 1 BauO Bln 1985 nach den vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätzen zur erforder lichen Qualifizierung und Individualisierung Nachbarschutz nur dann, wenn die durch das Unterschrei ten der vorgesehenen Tiefe der Abstandfläche eintretenden Nachteile das Maß dessen übersteigen, was einem Nachbarn billigerweise noch zumutbar ist, wenn die Bebauung derartige Ausmaße annimmt, daß sie für den klagenden Nachbarn eine erdrückende Wirkung zeigt. Dabei könnte das, was bisher als Grenzabstand nachbarschützend war, als Richtmaß dessen gelten, was über das Gebot der Rücksicht nahme innerhalb der Abstandflächenregelung dem Nachbarn ein subjektives Abwehrrecht vermittelt (Förster/Grundei/Steinhoff/Dageförde/Wilke, a.a.O.).

Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalls.

Die Schutzwürdigkeit des betroffenen Nachbarn, sein Interesse an der Wahrung des gesetzlich vorge sehenen Abstandes und damit an einer Verhinderung von Beeinträchtigungen oder Nachteilen, die In tensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn an einem Unterschreiten der Tiefe der Ab standfläche und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist, sind gegeneinan der abzuwägen. Dabei ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, daß sowohl der Kl. als auch die Bei geladene nur aufgrund einer Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplanes in diesem Sondergebiet Wohngebäude errichten durften. Hinsichtlich der Schutzwürdigkeit des Kl. ist zu be achten, daß er nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes mit einer unter Umständen massiveren Bebauung sowie stärkeren Immissionen durch Wassersportheime, Bootshäuser, Gaststätten und ge werbliche Wassersportbetriebe in einem Mindestabstand von 3 m (vgl. § 6 Abs. 5 Satz 3 BauO Bln 1985) rechnen mußte. Das ausschließlich zu Wohnzwecken genutzte Gebäude der Beigeladenen hält dagegen eine Abstandfläche von 4 m ein; es wirkt trotz der niedrigeren Höhenlage des Grundstücks des Kl. nicht erdrückend; die Wohnräume und die Terrasse in dem Einfamilienhaus des Kl. sind zum Wasser gerichtet, zum Grundstück der Beigeladenen befindet sich der Hauseingang und das notwendi ge Fenster des Hauswirtschaftsraumes. Wie die Ortsbesichtigung durch den erkennenden Senat erge ben hat, liegt eine unzumutbare Beeinträchtigung des Kl. auch wegen der Hanglage, der Tiefe der nicht überbaubaren Grundstücksflächen und der Nähe des Gewässers nicht vor.

Bei der Würdigung der beiderseitigen Interessen kann ferner nicht außer Betracht bleiben, daß die einen weiten und freien Ausblick gewährleistenden Grundstücke verhältnismäßig schmal sind und nur bei ein em Unterschreiten der Tiefe der Abstandflächen flächensparend bebaut werden können. Es kommt hin zu, daß sich der Kl. mit einer Unterschreitung des Grenzabstandes im Bereich des Treppenhauses des Wohngebäudes der Beigeladenen ausdrücklich einverstanden erklärt hat und daß er für die Bebauung seines Grundstückes auch erst nach Zustimmung der Beigeladenen eine Befreiung für das Unterschrei ten der Mindesttiefe der Abstandfläche zum Grundstück der Beigeladenen um 6 m erhalten konnte.

Durch den im Wege der Befreiung genehmigten Ausbau des Dachraumes zu einer Wohnung auf dem Grundstück der Beigeladenen wird das Gebot der Rücksichtnahme gegenüber dem Kl. ebenfalls nicht verletzt, zumal das Bauvolumen nicht verändert worden ist. Zwar mag aus dem Dachraum in das Bad im Wohnhaus des Kl. geblickt werden können; darin liegt aber noch keine unzumutbare Beeinträchtigung, die die Aufhebung der der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung rechtfertigen könnte.

Das Vorbringen des Kl. hinsichtlich der Rißbildung in seinem Keller durch die Bodenaufschüttungen auf dem Grundstück der Beigeladenen vermag der Klage ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Der Kl. hat die Baugenehmigung angefochten, nicht aber ein baubehördliches Einschreiten wegen der behaup teten Rißbildung begehrt; im Vorverfahren ist diese Frage nicht erörtert worden. Der Kl. beruft sich inso weit nicht auf eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften, sondern macht einen öffentlich-recht lichen Gefahrenschutzanspruch geltend. Dazu müßte er zunächst gegenüber dem Bekl. im einzelnen substantiiert darlegen, daß die Rißbildung in seinem Keller durch unzulässige Bodenaufschüttungen auf dem Grundstück der Beigeladenen verursacht worden ist. Daher braucht nicht auf das von der Beigela denen vorgelegte Gutachten eingegangen zu werden, wonach weder nennenswerte Setzungseinflüsse, die durch zusätzliche Vertikalspannungen unter dem Nachbargebäude hervorgerufen werden können, noch horizontale Beanspruchungen (sogenannter Erddruck), die zur Rißbildung in der Kellerwandung führen können, aus bodenmechanischer Sicht möglich erscheinen.

Danach war auf die Berufungen des Bekl. und der Beigeladenen die Klage abzuweisen.