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Abstandfläche

VG BerlinVG 19 A 213.8931.07.1998GE 1989, 1171

BauOBln 1985 § 6 Abs. 4 , Abs. 6 und 7

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Abstandfläche; Staffelung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Tiefe der Abstandfläche vor einer nicht mehr als 16 m langen Außenwand im Sinne des § 6 Abs. 6 Satz 1 BauOBln beträgt bei einem zweigeschossigen Gebäude zur Grundstücksgrenze mindestens 4 m. Eine Staffelung dieser Tiefe bei unterschiedlicher Wandhöhe (hier: eingeschossiger vortretender Wandteil mit 3 m tiefer Abstandfläche) ist rechtswidrig und verletzt den Nachbarn in seinen Rechten.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

2. Die Baugenehmigung ist jedoch wegen Verletzung nachbarschützender Vorschriften des § 6 BauOBln 1985 rechtswidrig.

a) Vor der hier maßgeblichen rechten Außenwand des Gebäudes wird die erforderliche Tiefe der Abstandfläche von 4 m nicht über die gesamte Länge der Wand eingehalten. Die Wand ist eine im Sinne des § 6 Abs. 6 Satz 1 BauOBln privilegierte Au-ßenwand, da sie nicht länger ist als 16 m und von den Bauherren zusammen mit der linken Außenwand für das sog. Schmalseitenprivileg in Anspruch genommen wird. Gemäß § 6 Abs. 6 BauOBln genügt vor zwei Außenwänden von nicht mehr als je 16 m Länge als Tiefe der Abstandfläche 0,5 H, jedoch mindestens 3 m und bei zweigeschossigen Gebäuden zu den Grundstücksgrenzen mindestens 4 m. Bei dem zwei-geschossigen Gebäude der Beigeladenen muß die Tiefe der Abstandflächen danach 0,5 H, mindestens jedoch 4 m betragen. Wegen der geplanten Wandhöhe von 7,72 m gilt für das zweigeschossige Gebäude der Beigeladenen der Mindestabstand von 4 m. Dieser Abstand wird jedoch nur im vorderen und rückwärtigen Bereich der Au-ßenwand im Erdgeschoß sowie - insgesamt - im Obergeschoß eingehalten; vor dem eingeschossigen Teil der Außenwand, der etwa 9 m lang ist, beträgt die Tiefe der Ab-standfläche 3 m. Dies entspricht nicht den Anforderungen des § 6 Abs. 6 BauOBln.

b) Wie die Beigeladenen selbst nicht geltend machen, handelt es sich bei dem um 1 m hervorspringenden Wandteil nicht um ein Bauteil im Sinne des § 6 Abs. 7 BauOBln, der für die Bemessung der Abstandfläche unerheblich ist bzw. einen Mindestabstand von nur 3 m einhalten muß. Denn die Außenwand selbst ist im Erdgeschoß in ihrem konkreten Verlauf dadurch gekennzeichnet, daß sie im Bereich der Küchen durch den Vorsprung gegliedert ist (vgl. Beschluß der Kammer vom 13. Oktober 1988 - VG 19 A 416.88 -).

c) Entgegen der Auffassung der Beigeladenen beträgt bei einem zweigeschossigen Gebäude, das der Höhe nach gestaffelt ist, die Mindestabstandfläche in beiden Ge-schossen 4 m. Zwar ist bei der Berechnung des Maßes H, das sich nach der Höhe der Wand bestimmt, bei Wänden mit unterschiedlicher Höhe die Wandhöhe nach der (neuen) Abstandregelung des § 6 Abs. 4 BauOBln für jeden Gebäudeteil gesondert zu ermitteln, wie dies früher in § 8 Abs. 4 Satz 2 1. Hs BauOBln 1979 vorgesehen war (vgl. VG Berlin, Urteil vom 28. Februar 1986 - VG 13 A 421.84 -; Wilke in: Förster/Grun dei/Steinhoff/Dageförde/Böhlke, BauOBln 1985, § 6 Rdnr. 31). Dies gilt jedoch nicht für die Mindestabstandfläche. Denn der erforderliche Mindestabstand bestimmt sich gerade nicht nach der - jeweiligen - Höhe der Wand, sondern ist mit 3 m bzw. für zwei-geschossige Gebäude mit 4 m festgeschrieben. Eine Differenzierung des Mindestabstandes nach Erd- und Obergeschoß ist im Gesetz nicht vorgesehen und nach dem Sinn und Zweck der Mindestabstandflächen-Regelung auch nicht geboten. Die Ab-standflächen dienen insbesondere der ausreichenden Belichtung und Belüftung der Gebäude. Gemäß § 6 Abs. 5 BauOBln beträgt die Tiefe der Abstandflächen grund-sätzlich 1 H, mindestens 3 m, jedoch bei ein- bis dreigeschossigen Gebäuden in rei-nen und allgemeinen Wohngebieten vor Wänden mit Fenstern und Aufenthaltsräumen mindestens 9 m. Die Privilegierung nach § 6 Abs. 6 BauOBln beruht demgegenüber auf der Erwägung, daß bei nicht mehr als 16 m langen Außenwänden durch ei-nen geringeren Abstand noch keine erheblichen Störungen für die gegenüberliegenden Gebäude entstehen. Die Vorschrift läßt insoweit 1/2 H als Tiefe der Abstandfläche ausreichen, wenn nicht der Abstand von 3 m unterschritten wird. Für zweigeschossige Gebäude ist jedoch ausdrücklich ein besonderer Mindestabstand von 4 m festgelegt; hierbei ist der Gesetzgeber ersichtlich davon ausgegangen, daß angesichts der Wirkungen, die von einem solchen größeren Gebäude ausgehen, bei ei-nem geringeren Abstand als 4 m Beeinträchtigungen der gegenüberliegenden Grundstücke eintreten können. Eine Staffelung der Abstandflächen nach Geschossen würde die gesetzgeberische Intention der Festschreibung einer Mindestabstandfläche unterlaufen.

d) Durch die Nichteinhaltung der Abstandflächen werden die Rechte der Antragsteller zu 1) verletzt, auf deren Grundstück sich die erforderlichen Abstandflächen des geplanten Gebäudes der Beigeladenen in einer Tiefe von 1 m und einer Länge von etwa 9 m erstrecken würden. Denn den Abstandflächenvorschriften des § 6 BauOBln kommen nach der Rechtsprechung der Berliner Verwaltungsgerichte jedenfalls hinsichtlich der in m-Maßen bestimmten Mindesttiefen nachbarschützende Wirkung zu.

3. Dem Antrag der Antragsteller zu 1) auf Erlaß eines Baustopps war insgesamt stattzugeben. Eine teilweise Stillegung der Bauarbeiten kam nicht in Betracht, da die rechtswidrig vorspringenden Bauteile in das Nutzungskonzept des Gebäudes integriert sind; dieses ist auch im Hinblick auf die insoweit ebenfalls rechtswidrige Situation an der linken Außenwand nicht ohne erneute Planung veränderbar.