Abstand/Vermieter
§ 138 BGB
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Schlagwörter zur Erschließung
Abstand/Vermieter; Abstandszahlung - preisfreier Wohnraum; Sittenwidrigkeit einer Abstandsvereinbarung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Auch bei einem Mietverhältnis über preisfreien Wohnraum ist eine Abstandszahlung (Schmiergeld) an den Vermieter, weil sittenwidrig, unzulässig und kann vom Mieter zurückgefordert werden.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, daß Zuwendungen an einen Vertreter - auch Angestellten - des anderen Vertragsteils, um von diesem bei der Vergabe von Aufträgen - hier beim Abschluß eines Mietvertrages - berücksichtigt zu werden, gegen die guten Sitten verstoßen (vgl. BGH in NJW 1962 S 1099 f. mit weiteren Nachweisen). Die Unzulässigkeit der Forderung liegt darin, daß der Vermieter mit einem solchen Verhalten seiner im Allgemeininteresse liegenden Funktion in schwerwiegender Weise zuwiderhandelt, denn bei der derzeit hohen Nachfrage nach bezahlbaren Mietwohnungen wird allgemein erwartet, daß der Vermieter bei der Vielzahl von Mietinteressenten die Auswahl nach objektiven, das Dauerschuldverhältnis prägenden Gesichtspunkten trifft. Diese Erwartungen der Allgemeinheit mißachtet der Vermieter, der den Abschluß des Mietvertrages von einer besonderen finanziellen Zuwendung abhängig macht. Darüber hinaus besteht eine erhebliche Gefahr, wenn solche Forderungen rechtlich gebilligt werden, daß es allgemein üblich wird, Wohnraummietverträge nur gegen Zahlung von Schmiergeldern abzuschließen (vgl. insoweit zu § 1 UWG BGH in NJW 1977, 1242 f.).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Anmerkung: Vgl. zur Abstandszahlung bei preisgebundener Neubauwohnung: BGH, Urt. v. 28.10.1981 - VIII ZR 152/80 - = BGH 2 in REMiet = NJW 1982, 1040