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Abstand

AG Wuppertal97 C 534/9211.02.1993WuM 1994, 194

BGB §§ 535, 138; AGBG §§ 1, 9

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Abstand; Vertragsausfertigungsgebühr; AGB; Mietvertrag; Bearbeitungsgebühr; formularmäßige Mietvertragsausfertigungsgebühr unwirksam; Mietvertragsabschluss; Pauschale; Formularmietvertrag; Verwaltungskosten

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die (formularvertragliche) Vereinbarung einer Vertragsausfertigungsgebühr oder eines Abstandes ist nichtig, wenn deren Höhe unüblich ist und außerhalb jeden Verhältnisses zu den Vertragserstellungskosten liegt.

2. Das bloße Bekanntmachen des Vertragspartners mit ihn besonders belastenden AGB-Klauseln ist kein Aushandeln i. S. d. § 1 Abs. 2 AGBG.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Zahlung der Kl. an die Bekl. in Höhe von 656,07 DM gemäß § 11 des zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrages erfolgte ohne Rechtsgrund, so daß der Kl. ein Anspruch auf Rückzahlung dieses Betrages zusteht.

§ 11 des Mietvertrages, der eine Zahlungspflicht der Kl. bezüglich der Kosten des Vertrages in Höhe von 656,07 DM vorsieht, ist als Teil Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu bewerten und seine Wirksamkeit richtet sich nach den hierfür geltenden Kriterien ... Die Vorschrift des § 11 des zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrages ist jedoch nach § 9 AGBG unwirksam, weil sie den Vertragspartner, hier die Kl., entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Es ist dem Mietrecht völlig fremd, daß von einer der Parteien Vertragskosten in auch nur annähernd dem hier geforderten Umfang zu zahlen sind.

Bei einem vereinbarten monatlichen Grundmietzins von 520 DM und einer Nebenkostenpauschale in Höhe von 70 DM pro Monat liegt der verlangte Betrag von 656,07 DM wiederum im Bereich einer 15/10 Anwaltsgebühr basierend auf der Jahresmiete. Es ist kein Grund ersichtlich, warum eine solch hohe Gebühr zu zahlen ist, die sowohl unüblich als auch außerhalb jeden Verhältnisses zu dem Aufwand und Einsatz eines Rechtsanwaltes für die Erstellung eines für eine Vielzahl von Mietern zu verwendenden Vertragsformulars steht.

Das bloße Bekanntmachen des Vertragspartners mit ihn besonders belastenden einzelnen Klauseln der Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann keineswegs als Aushandeln i. S. von § 1 Abs. 2 AGBG angesehen werden. Die Bereitschaft der Mieter, solche Bedingungen zu akzeptieren, ist nur vor dem Hintergrund der aktuellen Wohnungsknappheit zu sehen, wobei im vorliegenden Falle noch hinzu kommt, daß der Mietvertrag am 3.7.1991 unterschrieben wurde, Mietbeginn aber bereits der 1.8.1991 war, die Kl. also in kurzer Zeit eine Wohnung brauchte. (...)

Auch wenn man mit dem LG Hamburg (WM 1990, 62, 63) davon ausgeht, daß der Vermieter von preisfreiem Wohnraum grundsätzlich berechtigt ist, für seine Bereitschaft zum Abschluß eines Mietvertrages einen "Abstand" zu verlangen, besteht der klägerische Anspruch in voller Höhe, weil jedenfalls die Klausel in § 11 des Mietvertrages im vorliegenden Falle nichtig nach § 138 Abs. 2 BGB ist. Anerkannt werden in der Rechtsprechung Vertragsausfertigungsgebühren in Höhe von ca. 100 DM bis 150 DM. Bei der Vielzahl der von der Bekl. verwandten Mietverträge wäre auch eine solche Summe als anteiliges Entgelt der mit der Vertragserstellung beauftragten Rechtsanwälte durchaus angemessen. Die hier verlangte Summe von 656,07 DM übersteigt diesen Betrag um ein Mehrfaches.