Abstand
BGB §§ 138, 535, 812
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Abstand; Vertragsausfertigungsgebühr; Bearbeitungsgebühren; formularmäßige Mietvertragsausfertigungsgebühr; Bearbeitungsgebühr; Mietvertragsabschluss; Pauschale; Formularmietvertrag; Verwaltungskosten
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine Klausel, die den Mieter zur Zahlung einer Vertragsausfertigungsgebühr verpflichtet, deren Höhe von der Netto-Kaltmiete unabhängig ist, ist wirksam.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Anspruch des Kl. auf Zahlung rückständiger Mietzinsen ist erloschen durch eine von dem Bekl. erklärte Aufrechnung mit einem Rückerstattungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative BGB.
Soweit der Bekl. im Zusammenhang mit dem Abschluß eines Mietvertrages v. 28.1.1997 an den Kl. aufgrund § 31 des Mietvertrages eine sogenannte Mietwechselpauschale in Höhe von 290 DM geleistet hat, liegen nach der Auffassung des Gerichts die Voraussetzungen des § 138 Abs. 2 BGB vor, mit der Folge, daß die Klausel nichtig ist. Das Gericht folgt zwar der Auffassung, daß der Vermieter von preisfreiem Wohnraum grundsätzlich berechtigt ist, für seine Bereitschaft zum Abschluß eines Mietvertrages einen "Abstand" zu verlangen (vgl. LG Hamburg WM 1990, 62 f.: Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., III 215), es geht davon aus, daß diese Vertragsausfertigungsgebühr nur in angemessener Höhe von dem vertragsabschlußbereiten Mieter verlangt werden darf. Das Gericht geht insoweit von einer zulässigen üblichen Höhe solcher Bearbeitungsgebühren von etwa 100 DM bis maximal 150 DM aus. Zu berücksichtigen dürfte daneben aber auch sein, wie hoch die zwischen den Parteien vereinbarte Netto-Kaltmiete im übrigen ist. Im vorliegenden Fall ist die von dem Bekl. vereinnahmte Bearbeitungsgebühr in Höhe von 290 DM durch den Kl. zur Weiterleitung an den ihn vertretenden Verwalter derartig überhöht, daß das Gericht die Voraussetzungen des § 138 Abs. 2 BGB als gegeben erachtet. Der Kl. hat nicht dargetan, daß hier das üblicherweise anfallende Maß bei der Ausfertigung des Mietvertrages ein besonderer Aufwand bzw. besondere Kosten entstanden sein sollen. Zu berücksichtigen ist auch, daß die zwischen den Parteien vereinbarte Netto Kaltmiete lediglich 285 DM monatlich beträgt, so daß die vereinbarte Mietwechselpauschale den vereinbarten monatlichen Netto-Kaltmietzins sogar übersteigt. Demnach war der Bekl. berechtigt, die von ihm gezahlten 290 DM erstattet verlangen zu können. Die von ihm statt dessen erklärte Aufrechnung führt zur Unbegründetheit der Klage.