Abstand
WoVermittG § 4 a
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Abstand; Abstandsvereinbarung; Vormieter; Mieter; Gegenleistung; auffälliges Mißverhältnis
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Abstandsvereinbarungen zwischen Vormieter und Mieter sind wirksam, soweit kein auffälliges Mißverhältnis des vereinbarten Preises zur Gegenleistung, die in der Überlassung von Heizölbeständen oder Mobiliar sowie Schönheitsreparaturleistungen und anteiliger, erbrachter Maklerprovision erkannt werden, besteht.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. mietete Ende des Jahres 1994 das Haus. Sie entrichtete hierfür Maklergebühren in Höhe von 6.325 DM und zahlte weitere 9.600 DM für Malerarbeiten im Haus. Mitte 1995 beabsichtigte die Kl., mit dem Zeugen zusammenzuziehen und suchte deshalb einen Nachmieter für das Haus. Es kam zu zwei Gesprächen mit der Bekl. Während dieser Treffen vereinbarten die Parteien, daß die Bekl. wegen der Übernahme von Heizöl 500 DM und wegen eines Schrankes weitere 500 DM zu zahlen hat. Die Zahlung dieser 1.000 DM ist erfolgt. Weiterhin wurde über eine Übernahme der Kosten für Maklergebühren und Malerarbeiten zwischen den Parteien gesprochen. Ob hierüber eine Einigung erzielt wurde, ist zwischen den Parteien strittig.
Die Kl. behauptet, es sei am 20.6.1995 auch eine Vereinbarung dahingehend getroffen worden, daß die Bekl. für die Malerarbeiten 4.800 DM und für die Maklergebühr 3.150 DM, also insgesamt 7.950 DM zahlen sollte. Diese Vereinbarung sei von der Bekl. am 28.6.1995 noch einmal bestätigt worden.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist begründet. Die Kl. kann von der Bekl. die Zahlung von 7.950 DM zuzüglich 11,25 % Zinsen seit dem 1.10.1995 aufgrund der zwischen den Parteien geschlossenen vertraglichen Vereinbarung verlangen.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur vollen Überzeugung des erkennenden Gerichts fest, daß die Parteien sich dahingehend geeinigt haben, daß die Bekl. an die Kl. spätestens bei Einzug in die Wohnung 8.950 DM zahlt. (wird ausgeführt)
Eine solche vertragliche Vereinbarung ist - entgegen der zunächst geäußerten Rechtsauffassung des erkennenden Gerichts - auch wirksam. Eine solche Vereinbarung verstößt nicht gegen § 4 a WoVermittG. Es handelt sich nämlich gerade nicht um eine Vereinbarung gemäß § 4 a Abs. 1 WoVermittG. Danach ist nämlich nur eine Vereinbarung, die den Wohnungssuchenden oder für ihn einen Dritten verpflichtet, ein Entgelt dafür zu leisten, daß der bisherige Mieter die gemieteten Wohnräume räumt, unwirksam. Nach dem Wortlaut der Vorschrift werden davon nur Vereinbarungen berührt, die ein Entgelt für das Räumen der Wohnung ausweisen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Das Entgelt wurde hier für ersparte Aufwendungen bzw. für die Übernahme der Wohnung in einem bestimmten über den Erforderlichkeiten liegenden Zustand gezahlt. Aber auch der Zweck der Vorschrift rechtfertigt hier eine entsprechende Anwendung nicht. § 4 a WoVermittG will einzig und allein verhindern, daß ein bisheriger Mieter im Hinblick auf die weiterzugebende Wohnung mit dem Nachfolgemieter ein unlauteres Geschäft macht. Die Erstattung von Kosten soll demgegenüber weiter möglich sein. Dies hat in § 4 a Abs. 1 Satz 2 WoVermittG auch dahingehend seinen Niederschlag gefunden, daß Erstattung von Kosten, die dem bisherigen Mieter nachweislich für den Umzug entstehen, von einem solchen Verbot ausgenommen ist. Es soll mithin der Wohnungssuchende nicht vor jeder, sondern nur vor mißbräuchlichen Geldforderungen geschützt werden. Dieses ergibt sich ausdrücklich auch aus der amtlichen Begründung zum Wohnungsvermittlungsgesetz (BT-Drs. VI/1549).
Hinsichtlich der Erstattung von anteiligen Malerkosten greift die Vorschrift bereits vom Ansatz her. Hier erhält der Nachfolgemieter ja gerade eine Gegenleistung. Er bekommt eine Wohnung, die circa sechs Monate zuvor vollständig neu gestrichen und renoviert worden ist. Er erspart somit eigene Aufwendungen. Es ist nach dem gesetzgeberischen Zweck kein Grund ersichtlich, weshalb eine solche Vereinbarung, soweit sie nicht gemäß § 4 a Abs. 2 WoVermittG wegen eines auffälligen Mißverhältnisses des vereinbarten Preises zur Gegenleistung unwirksam ist, nichtig sein soll. Aber auch die Erstattung von Maklerkosten in einem Fall wie dem vorliegenden wird durch die Vorschrift nicht untersagt. Wie festgestellt, sollen gerade mißbräuchliche Vertragsvereinbarungen verboten werden. Hier sind der Kl. konkrete Kosten für die Anmietung entstanden. Daß sie diese, zumindest zur Hälfte, von einer Nachfolgemieterin, die selbst ja keine Maklerkosten aufwenden muß, erstattet haben will, erscheint dem erkennenden Gericht nicht mißbräuchlich. Ob man dies dann noch unter die Kosten des Umzuges im Sinne des § 4 a Abs. 1 zweiter Satz WoVermittG subsumieren kann, oder ob man sagt, daß nach Sinn und Zweck der Vorschrift eine solche Erstattung von Maklergebühren nicht erfaßt wird, kann dahingestellt bleiben. Die Kl. bekommt nämlich mit dieser Zahlung nicht mehr. Würde sie die Wohnung weiter nutzen, käme sie letztendlich wirtschaftlich in den Genuß der von ihr aufgewandten Maklerkosten. Da sie aufgrund der Änderung ihrer persönlichen Lebensplanung nunmehr aus der Wohnung ausziehen will und deshalb einen Teil der aufgewandten Kosten für die Erlangung der Wohnung erstattet haben will, führt nicht dazu, daß sie wirtschaftlich bessergestellt ist. Insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Kl. nur die Hälfte der Maklergebühren bei einem langfristig befristeten Mietvertrag erstattet haben will, spricht ebenfalls gegen ein auffälliges Mißverhältnis.