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Abschluß eines schriftlichen Mietvertrages

LG Berlin61 S 321/8210.03.1983GE 1983, 487

§ 146 BGB, § 147 Abs. 2 BGB, § 535 BGB

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Abschluß eines schriftlichen Mietvertrages; Vertragsangebote, Annahme Vertragsschluß

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein schriftlicher Mietvertrag ist nicht zustande gekommen, wenn der Vermieter die ihm vom Mieter unterschrieben übersandte Vertragsurkunde zwar unterzeichnet, sie aber dem Mieter nicht zurücksendet.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anmerkung: Vgl. LG Berlin - 65 S 225/84 - Urt. v. 9.7.1985 in MM 1985, 231