Abschluß eines schriftlichen Mietvertrages
LG Berlin61 S 321/8210.03.1983GE 1983, 487
§ 146 BGB, § 147 Abs. 2 BGB, § 535 BGB
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Abschluß eines schriftlichen Mietvertrages; Vertragsangebote, Annahme Vertragsschluß
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein schriftlicher Mietvertrag ist nicht zustande gekommen, wenn der Vermieter die ihm vom Mieter unterschrieben übersandte Vertragsurkunde zwar unterzeichnet, sie aber dem Mieter nicht zurücksendet.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Anmerkung: Vgl. LG Berlin - 65 S 225/84 - Urt. v. 9.7.1985 in MM 1985, 231