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Abschleppkosten

AG Schöneberg8 C 54/8930.03.1989GE 1990, 427

BGB § 683 Abs. 1 , § 859 Abs. 3

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Eigentümer eines Wohngebäudes, auf dessen Hof sich ein Parkplatz befindet, hat nicht ohne weiteres einen Ersatzanspruch für die Abschleppkosten gegen den Halter eines unerlaubterweise abgestellten Pkw.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. ist Eigentümer des Grundstücks, das mit einem Wohngebäude bebaut ist.

Auf dem Hof sind Parkplätze angelegt, die den Mietern und ihren Besuchern sowie Kunden eines benachbarten Lebensmittelgeschäftes zur Verfügung gestellt sind.

Am 6. September 1988 fand der Kl. das Fahrzeug der Bekl. auf einem der Parkplätze abgestellt vor.

Sein Hauswart brachte daraufhin an der Windschutzscheibe des Autos un-ter dem Scheibenwischer einen Zettel an, auf dem die Entfernung des Fahrzeugs verlangt und für den Wiederholungsfall ein kostenpflichtiges Abschleppen und ein Strafantrag wegen Hausfriedensbruch angedroht wird.

Gegen 16.45 Uhr beauftragte der Kl. ein Abschleppunternehmen, das Auto der Bekl. zu entfernen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. kann von der Bekl. weder Zahlung von Abschleppkosten noch Bezahlung der Halteranfrage verlangen.

Die Erstattung der Abschleppkosten kann er nicht nach § 859 Abs. 3 BGB fordern. Nach dieser Vorschrift kann der Besitzer eines Grundstücks, dem der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen wird, sich sofort nach der Entziehung des Besitzes durch Entsetzung des Täters wieder bemächtigen. Hier kann dahinstehen, ob das Benutzen eines Parkplatzes gegen den Willen des Berechtigten als Besitzentziehung oder (nur) als Besitzstörung einzustufen ist und was das Gesetz in § 859 Abs. 3 BGB unter "sofort" versteht. Offenbleiben kann insoweit auch, ob der Bekl. die Benutzung des Parkplatzes nicht als Kundin des Lebensmittelgeschäftes gestattet war, sie folglich nicht widerrechtlich handelte, also auch keine verbotene Ei genmacht beging (§ 858 Abs. 1 BGB). Denn § 859 Abs. 3 BGB liefert mit der Erlaubnis, unter den in der Bestimmung genannten Voraussetzungen zur Selbsthilfe zu greifen, zwar einen Rechtfertigungsgrund zum Eingriff in fremde Rechte, soweit dieser Eingriff der Besitzwehr dient, er liefert aber keine Anspruchsgrundlage für ein Aufwendungsersatzverlangen. Letzteres muß sich aus anderen positiven Regelungen oder Rechtsprinzipien er-geben. Mit der mitunter anzutreffenden Erwägung, wo das Recht Befugnisse verleihe, dürfe deren Ausübung nicht an fehlenden Finanzmitteln schei-tern (vgl. z.B. die dahingehende Überlegung bei Dörner, DAR 1979, 10, 13 f., auf die sich AG Schöneberg in GE 1983, 1165 bezieht), ist das Pro-blem benannt, aber nicht gelöst. Im Privatrecht, das sich um die sozialen Voraussetzungen zur Verwirklichung verbürgter Rechte grundsätzlich nicht kümmert, gilt aber keineswegs der Satz, daß die Verleihung eines Rechts die wirtschaftlichen Bedingungen seiner Realisierung mit absichere. Das ist im Falle des § 859 Abs. 3 BGB nicht anders.

Eine Anspruchsgrundlage für den Kl. ist auch dem Recht der Geschäftsführung ohne Auftrag nicht zu entnehmen, namentlich nicht der Vorschrift des § 683 Satz 1 BGB. Insoweit fehlt es bereits an der Grundvoraussetzung für einen Ersatzanspruch des Kl., nämlich bei der Erteilung des Ab-schleppauftrages dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen der Bekl. ent-sprochen zu haben. § 679 BGB, wonach der offenkundig entgegenstehende Wille der Bekl. unbeachtlich wäre, wenn ohne die Geschäftsführung ei-ne Pflicht der Bekl., deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder ei-ne gesetzliche Unterhaltspflicht der Bekl. nicht rechtzeitig erfüllt werden würde, ist tatbestandlich, was keiner näheren Ausführungen bedarf, nicht gegeben.

Die Bekl. schuldet Erstattung der Abschleppkosten aber auch nicht nach dem Recht der unerlaubten Handlungen als Schadensersatz. Auch wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz lediglich des "daraus entstehenden" Schadens verpflichtet (§ 823 Abs. 1 BGB); denjenigen, welcher ge-gen ein den Schutz eines anderen bezwecktes Gesetz verstößt - im Falle der Parteien käme als Schutzgesetz § 858 BGB (s. BGHZ 79, 232 = NJW 1981, 865) in Betracht -, trifft keine weitergehende Haftung. Das Problem des Falles liegt in der Kausalität. Die Entstehung der Abschleppkosten ist keine naturgesetzliche Folge des behaupteten unerlaubten Parkens, sie beruht auf dem Entschluß des Kl., mit fremder Hilfe den Parkplatz zu räu-men und hierfür finanzielle Verpflichtungen gegenüber dem Abschleppunternehmer einzugehen. Sein Schaden ist somit ein sog. Aufwendungsschaden. Ersatzfähig im Sinne des geltenden Haftungsrechts ist ein sol-cher Schaden jedoch nur unter besonderen Voraussetzungen. Der Verletzte muß die Aufwendungen nämlich "nach den Umständen des Falles als notwendig ansehen" dürfen (s. Palandt/Heinrichs, BGB, 48. Aufl. [1989] Anm. 5 B, h vor § 249), und auch das nur nach den Maßstäben eines wirt-schaftlich denkenden Menschen (Palandt/Heinrichs, a.a.O.). Notwendig in diesem Sinne sind Abschleppkosten aber nur dann, wenn die Aufrechterhaltung des störenden Zustandes den Besitzer in Bedrängnis bringt oder wenn sonstige erhebliche Gründe die Veranlassung des Abschleppens gebieten. Allein der Wunsch, die eigenen Rechte Dritten gegenüber deut-lich zu machen und kurzerhand durchzusetzen, reicht nicht. Ein Recht als solches zu behaupten, ohne daß Sachgründe dies gebieten, ist nicht "not wendig" im dargelegten Sinne. Derartiges Vorgehen des Besitzers ist ihm - soweit seine Rechte etwa aus § 859 Abs. 3 BGB reichen - nicht verwehrt, er kann aber für die finanziellen Verpflichtungen, die er dafür eingeht, nicht den Störer haftbar machen.

So liegt es hier. Der Kl. macht nichts anderes geltend, als daß die Bekl. unerlaubterweise einen Parkplatz seit 11.00 Uhr des fraglichen Tages be-setzt gehalten haben soll. Daß das zu Schwierigkeiten irgendeiner Art für ihn oder Dritte geführt hätte, oder daß solche Schwierigkeiten konkret gedroht hätten, wird nicht vorgetragen, ist auch nicht ersichtlich oder zu un-terstellen. Die Bekl. schuldet ihm deshalb die Erstattung der Abschleppkosten auch nicht nach § 249 Satz 1 BGB als Konsequenz einer deliktischen Haftung.

Haftet die Bekl. aber nicht für die Abschleppkosten, so kann der Kl. auch Ersatz der Gebühr für die Halteranfrage von ihr nicht fordern.