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Abschaffung eines Miniatur-Bullterriers

AG Pankow-Weißensee101 C 286/1025.01.2011GE 2011, 415

BGB §§ 241 Abs. 1 Satz 2, 535 Abs. 1 Satz 1, 541

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Abschaffung eines Miniatur-Bullterriers; Tierhaltung; Hundehaltung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Mieter muss einen von ihm angeschafften Miniatur-Bullterrier abschaffen und darf ihn nicht in dem Mietshaus halten, auch wenn nach dem Wohnungsmietvertrag nur die Haltung eines Bullterriers verboten ist.

(Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Zwischen den Parteien besteht ein Wohnungsmietverhältnis. Der Mietvertrag enthält eine Tierhaltungsklausel. Am 30. Juni 2010 sprach die Bekl. eine Mitarbeiterin der Hausverwaltung, Frau X. wegen der von ihr geplanten Anschaffung eines Hundes an. Am 1. Juli 2010 richtete sie an Frau X. eine eMail, mit welcher sie den streitgegenständlichen Hund anmeldete. Die Hausverwaltung lehnte mit Schreiben vom 2. Juli 2010 die Genehmigung der Haltung ab und forderte die Bekl. mit Schreiben vom 22. Juli 2010 vergeblich auf, den Hund abzuschaffen. Sie klagte entsprechend auf Abschaffung des Hundes und Unterlassung der weiteren Hundehaltung.

Die Bekl. behauptet, Frau X. habe ihr auf ihre mündliche Frage gesagt, dass vermieterseits das Halten eines Hundes in der Wohnung gestattet sei, sofern es sich nicht um einen sogenannten Listenhund handele. Sie meint, bei dem von ihr angeschafften Miniatur-Bullterrier handele es sich um einen solchen nicht. Insbesondere handele es sich bei dem Miniatur-Bullterrier um eine eigene, vom Bullterrier zu unterscheidende Rasse.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist begründet. Der Anspruch der Kl. ergibt sich aus Punkt L 1 d) des Mietvertrages i. V. m. § 241 Abs. 1 BGB. Die Bekl. hat kein Recht, den von ihr angeschafften Miniatur-Bullterrier in der von der Kl. gemieteten Wohnung zu halten.

Die Haltung des streitgegenständlichen Hundes ist nicht durch Frau X. genehmigt worden. Was immer Frau X. der Bekl. gesagt hat: Es ist ausgeschlossen, dass die Bekl. das so verstanden hat, dass der von ihr angeschaffte Hund genehmigt sei. Denn dann hätte die Bekl. wohl kaum anschließend mit einem Prozess gedroht, wie sie das in ihrer eMail vom 1. Juli 2010, soweit das der Kopie, die die Kl.vertreter dem Gericht haben zukommen lassen, entnommen werden kann, getan hat („... Miniatur-Bullterrier ist KEIN Listenhund!! ... somit widerspreche ich von vornherein einer möglichen Ablehnung ... Sollten Sie sich dennoch für eine unbegründete Ablehnung entscheiden, werde ich ... an den Mieterschutzbund Berlin ... und ggf. Gerichtsprozess weiterleiten.").

Die Kl. muss die Haltung des Hundes auch nicht genehmigen. Entgegen der Ansicht der Bekl. und des Bezirksamts Pankow handelt es sich bei dem von der Bekl. gehaltenen Miniatur-Bullterrier um einen Bullterrier im Sinne von Punkt L 1 d) des Mietvertrages und § 4 Abs. 2 des Hundegesetzes Berlin. denn ausweislich des nach Auffassung des Gerichts maßgebenden Rassestandards der FCI (Fédération Cynologique Internationale), dem weltweit größten kynologischen Dachverband, handelt es sich bei dem Miniatur-Bullterrier nicht um eine eigenständige Rasse, sondern um eine Varietät der Rasse Bullterrier. Auf alles weitere, insbesondere darauf, ob der konkrete Hund gefährlich ist, kommt es nicht an.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Mieter muss einen von ihm angeschafften Miniatur-Bullterrier abschaffen und darf ihn nicht in dem Mietshaus halten, auch wenn nach dem Wohnungsmietvertrag nur die Haltung eines Bullterriers verboten ist.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Mieterin beantragte bei der Verwaltung, die Haltung eines Miniatur-Bullterriers zu genehmigen, was unter Berufung auf den Wohnungsmietvertrag abgelehnt wurde; untersagt war die Haltung eines Bullterriers. Nachdem die Verwaltung die Mieterin vergeblich aufgefordert hatte, den Hund abzuschaffen, klagte sie auf Unterlassung.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das AG Pankow-Weißensee gab der Klage statt. Entgegen der Auffassung des Bezirksamts Pankow und der Mieterin handele es sich nach den maßgebenden Rassestandards des größten kynologischen Dachverbandes bei dem Miniatur-Bullterrier um eine Varietät der Rasse Bullterrier, so dass es angesichts des mietvertraglichen Verbots der Haltung eines Bullterriers nicht darauf ankomme, ob der Hund gefährlich sei.

Anmerkung der Redaktion

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Bei Stadtwohnungen gehört Hundehaltung nicht zum allgemeinen Mietgebrauch. Hier ist jedenfalls eine Verbotsklausel mit Erlaubnisvorbehalt zulässig (a. A. LG Mannheim, Urteil v. 11. Juli 1962, 5 S 71/62, MDR 1962, 989; LG Hamburg, Urteil v. 30. Juli 1976, WuM 1977, 69).

Die Entscheidung des Vermieters in einem Mehrfamilienhaus, die Zustimmung zur Haltung eines Hundes in der Mietwohnung zu erteilen oder zu versagen, unterliegt seinem Ermessen schlechthin, wenn im Mietvertrag vereinbart ist, dass eine Tierhaltung des Mieters der schriftlichen Zustimmung des Vermieters bedarf (OLG Hamm, RE v. 13. Januar 1981, 4 Re Miet 5/80, GE 1981, 137; OLG Köln, Urteil v. 2. Dezember 1987, 2 W 165/87, NJW-RR 1988, 12; LG Nürnberg, Urteil v. 2. Februar 1990, 7 S 3264/90, GE 1991, 937 = DWW 1990, 338). Die Versagung der Erlaubnis wird selbst dann für berechtigt gehalten, wenn von dem Tier keine konkreten Störungen ausgehen (vgl. LG Hamburg, HbgGE 1988, 105 und 1989, 57; LG Köln, Urteil v. 11. Februar 1994, 6 S 189/93, DWW 1994, 185; siehe auch Gather, DWW 1993, 346).

Der Vermieter ist in seiner Entscheidung darüber, ob er eine Hundehaltung in einer Mietwohnung gestatten will, auch dann frei, wenn er in der Wohnanlage bereits andere Hunde geduldet hat, da es im Mietrecht keinen Anspruch auf Gleichbehandlung aller Mieter gibt. Die Entscheidungsfreiheit des Vermieters zur Hundehaltung wird nur durch die nach § 242 BGB geltenden Grundsätze begrenzt, insbesondere durch das Verbot missbräuchlichen oder treuwidrigen Verhaltens (LG Köln, Urteil v. 4. Februar 2010, 6 S 269/09, ZMR 2010, 533, 534). Bei einem Verstoß gegen ein wirksames Tierhaltungsverbot steht dem Vermieter das Recht zu, nach § 541 BGB auf Unterlassung zu klagen.

Ein derartiger Unterlassungsanspruch setzt grundsätzlich eine Abmahnung voraus, die – genau zu bezeichnende – Handlung (Abschaffung des bestimmten Tieres) zu unterlassen. Ein entsprechendes Urteil ist nach § 887 ZPO zu vollstrecken (vgl. LG Hamburg, Urteil v. 15. März 1985, 16 T 14/85, ZMR 1985, 302).