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Abrechnungsunterlagen

AG Köln219 C 472/9823.06.1999WuM 2000, 332

MHG § 4; BGB § 259

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Abrechnungsunterlagen; Kopie; Kopierkosten; Betriebskostenabrechnung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bei der Kopie von Abrechnungsunterlagen zur Betriebskostenabrechnung ist eine Vergütung von 1 DM pro Kopie angemessen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Weiter macht die Kl. einen Anspruch auf Erstattung von 129 DM für die Erstattung von Kopierkosten aufgrund der Kostenübernahmeerklärung der Bekl. geltend. Hierin hat sich die Bekl. zur Kostentragung für die erforderlichen Kopien der angeforderten Belege der Nebenkostenabrechnung verpflichtet.

Die Kl. hat der Bekl. zur Prüfung der Nebenkostenabrechnungen 56 Belege für 1995 und 73 Belege für 1996, insgesamt 129 Belege zukommen lassen. Eine Vergütung von 1 DM pro Kopie ist angemessen (vgl. AG Neubrandenburg WM 1994, 531). Auch die Einwendungen der Bekl. gegen den Umfang der Kopien greifen nicht durch. Es obliegt nicht der Kl., aus den vorliegenden Belegen einige herauszusuchen und diese stellvertretend zu kopieren. Die Bekl. hatte schließlich Anspruch auf umfassende Einsicht bzw. Überlassung von Belegkopien. Es ist der Kl. auch nicht zuzumuten, mehrere kleine Belege - technisch möglich - zusammenzukopieren, weil dies den Aufwand erheblich vergrößert hätte. Zur Vermeidung von Kosten hätte die Bekl. dann eben von ihrem Einsichtsrecht Gebrauch machen können. Jedoch kann die Kl. auf den Aufwendungsersatzanspruch von 129 DM keine Umsatzsteuer verlangen, da es sich nicht um einen Schadensersatzanspruch handelt und die Kl. auch nicht vorgetragen hat, daß sie eine solche Einnahme versteuern müßte.