Abrechnungspflicht über Heizkostenvorschüsse in der Zwangsversteigerung
§ 571 BGB, § 57 ZVG
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Abrechnungspflicht über Heizkostenvorschüsse in der Zwangsversteigerung; Mietnebenkosten; Heizungskosten; Heizkostenabrechnung, Schuldner; Zwangsversteigerung, Erwerber; Vermieterpflichten, Übergang; Eigentumsübergang
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur Frage, ob die Vermieterpflicht zur Erteilung einer Heizkostenabrechnung auf den Erwerber in der Zwangsversteigerung übergehen kann.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. hat für die hier in Rede stehende Periode keinen Anspruch gem. § 14 Nr. 4 Mietvertrag in Verbindung mit §§ 259, 571 BGB, 57 ZVG auf Erteilung einer Heizkostenabrechnung gegen die Bekl. Die Vermieterpflicht, dem Kl. für die Zeit bis zum 31. Dezember 1985 eine Heizkostenabrechnung zu erteilen, ist nicht gem. § 571 BGB, 57 ZVG auf die Bekl. übergegangen. Der Rechtsübergang erfaßt nur künftig fällige Forderungen (Köhler, Handbuch der Wohnraummiete, 2. Aufl. 1984, § 16 Rdnr. 26). Ansprüche, die schon vor Eigentümerübergang entstanden sind, richten sich weiterhin gegen den vorherigen Eigentümer (Emmerich/Sonnenschein, Mietrecht, 3. Aufl. 1986, § 571 BGB Rdnr. 21; MüKo-Voelskow, Rdnr. 19 zu § 571).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Anmerkung: Vgl. AG Neukölln - 4 C 527/88 -, Urt. v. 20.1.1989 [für den Fall einer Zwangsverwaltung]